1. Einleitung

Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass einen Franchise-Geber vor Unterzeichnung des Franchise-Vertrages umfangreiche Aufklärungs-, Unterrichtungs- und Informationspflichten treffen, die in ihrer Reichweite mit dem Recht des Unternehmenskaufs vergleichbar sind.

Die Rechtsprechung hatte seit der ersten Entscheidung im Jahre 1987 mehrfach Gelegenheit, zu Sachverhalten Stellung zu nehmen, in denen Franchise-Nehmer vor Vertragsabschluss durch einen Franchise-Geber gezielt getäuscht worden waren. Die mangelhafte vorvertragliche Aufklärung oder gar die gezielte Täuschung zum Nachteil von Franchise-Nehmern ist kein rein deutsches Problem. In anderen Ländern bestehen vor diesem Hintergrund sogar gesetzliche Regelungen, die dazu beitragen sollen, eine falsche oder unvollständige Aufklärung vor Abschluss des Franchise-Vertrages zu vermeiden. Kürzlich hat auch das „Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts“ (Unidroit) den Entwurf eines Modellrechts für die vorvertragliche Aufklärung im Franchising vorgelegt.

In Deutschland wird das Problem der Täuschung und der Aufklärungspflichtverletzung durch Franchise-Geber gegenwärtig über die Haftungstatbestände des Bürgerlichen Rechts gelöst, also entweder über das Institut der culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB), über das Deliktsrecht (§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB) oder von der Lehre über das Institut der Prospekthaftung. Obwohl im Bereich der Haftung aus culpa in contrahendo auf den ersten Blick in Rechtsprechung und Literatur "Einigkeit" zu herrschen scheint, zeigt die nähere Betrachtung, dass wesentliche Rechtsfragen aus diesem Haftungssystem ungeklärt sind.

Von Mißverständnissen und scheinbaren Widersprüchen geprägt ist vor allem die Frage einer - in bestimmten Konstellationen möglichen - Prognosehaftung des Franchise-Gebers. Das Urteil des OLG Münche vom 5.8.2002 kann maßgeblich dazu beitragen, diese Unklarheiten zu beseitigen.

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