B. Keine Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Teils des AGG auf das Franchising

Das AGG regelt in §§ 6 ff. AGG ein Benachteiligungsverbot im Beschäftigungsbereich und in §§ 19 ff. AGG den Schutz vor Benachteiligungsverboten im Zivilrechtsverkehr. Es erscheint einleuchtend, dass, wenn überhaupt, der in den §§ 19 ff. AGG geregelte zivilrechtliche Bereich dieses Gesetzes auf das Franchising Anwendung findet. Dies ist aber wohl nicht der Fall.

Der Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Bereichs des AGG ist beschränkt auf Massengeschäfte, vergleichbare Schuldverhältnisse und alle privatrechtlichen Versicherungen.

Massengeschäfte sind nach diesem Gesetz Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt und die typischerweise deshalb auch zu vergleichbaren Bedingungen begründet und durchgeführt werden. Zwar stellt dies keine eindeutige Definition dar und es fehlt momentan noch an Urteilen, in denen dieser Begriff ausgelegt wird. Allerdings werden in der Literatur als Beispiele für Massengeschäfte "Geschäfte im Einzelhandel, in der Gastronomie oder im Transportwesen" genannt. Grund hierfür ist, dass in diesem Bereich die Unternehmen im Rahmen ihrer Kapazitäten Verträge mit jeder zahlungswilligen und zahlungsfähigen Person abschließen. Dagegen werden Kreditverträge von diesen Massengeschäften ausgenommen, obwohl sie zu gleichen Bedingungen und in einer großen Vielzahl von Fällen abgeschlossen werden. Hier hat nämlich das Ansehen der Personen, insbesondere ihre Bonität, entscheidende Bedeutung.

Genau diese Argumentation dürfte aber auch auf den Abschluss von Franchiseverträgen zutreffen. Die Eigenschaften und Fähigkeiten der Person des Franchise-Nehmers sind für die Systemzentrale von herausragender Bedeutung. Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 19 ff. AGG, dass das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt, ist im Franchising daher nicht erfüllt.

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