F. Schlussfolgerungen

Es bleibt das erstaunliche Ergebnis, dass der zivilrechtliche Bereich des AGG für das Franchising nicht gilt, während der arbeitsrechtliche Bereich für die Aufstellung von Zugangs- und Aufstiegsbedingungen bzw. die Beendigung des Franchise-Vertrages anwendbar ist.

Solange die Rechtssprechung noch nicht abschließend geklärt hat, ob Franchising tatsächlich unter § 6 Abs. 3 AGG fällt, sollten die Franchise-Geber Rat bei ihren Rechtsanwälten einholen und vorsorglich ihre Dokumente und Vorgehensweise an die Anforderungen des AGG anpassen. Dabei können sie auf ihre für den Bereich ihrer Arbeitnehmer getroffen Maßnahmen zurückgreifen.

Beispielsweise bei der Anwerbung potentieller Franchise-Nehmer, den Gesprächen mit Franchise-Nehmer-Interessenten und dem Vertragsabschluss sollte ebenso vorgegangen werden, als ob für die Arbeitnehmer Stellenausschreibungen, ein Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie ein Antwortschreiben mit einer etwaigen Absage angefertigt werden müssten.

Berücksichtigt die Systemzentrale diese Anforderungen, bedeutet die Anwendbarkeit des AGG zwar einen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand, es werden jedoch etwaige Prozesse über Schmerzensgeld- und Schadensansprüche vermieden.  

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