Sozialversicherungspflichtigkeit von Franchise-Nehmern


Soweit Franchise-Nehmer als Arbeitnehmer einzuordnen sind, besteht eine Sozialversicherungspflicht des Franchise-Nehmers. Denn grundsätzlich ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, auch eine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, § 7 Absatz 1 SGB IV.

Ein Beitrag von von Kenne & Dietrich, Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater

Da der Franchise-Geber als Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag unabhängig von dem Umstand, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag weitestgehend paritätisch (hälftig) jeweils von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist, an die zuständige Krankenkasse abzuführen hat, müssen für die Tätigkeit des Franchise-Nehmers, gegebenenfalls auch rückwirkend, Zahlungen für die gesetzliche

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  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Pflegeversicherung

abgeführt werden.

Im Falle der Einordnung des Franchise-Nehmers als Arbeitnehmer kommen daher erhebliche finanzielle Lasten auf den Franchise-Geber zu.Der Franchise-Nehmer hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung, gegebenenfalls auch rückwirkend, begrenzt durch die Verjährungsvorschriften auf drei Jahre. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, ob er seinen Franchise-Betrieb rentabel geführt hat. Nicht durch Einnahmen gedeckte Aufwendungen für den Franchise-Betrieb müssen dem Arbeitnehmer-Franchise-Nehmer ersetzt werden.

Darüber hinaus hat der Franchise-Geber-Arbeitgeber rückwirkend für die letzten vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialversicherungsbeiträge fällig geworden sind, diese Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Über seinen hälftigen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen hinaus haftet der Franchise-Geber auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, für die ein Rückgriff gegen den Franchise-Nehmer-Arbeitnehmer nicht in den nächsten folgenden drei Monaten, in dem der Franchise-Nehmer-Arbeitnehmer dann aufgrund der Einordnung als Arbeitnehmer eine Arbeitsvergütung zu zahlen ist, durch Abzug von dieser Arbeitsvergütung nachgeholt werden kann.

Insbesondere dadurch können ganz erhebliche finanzielle Lasten für den Franchise-Geber-Arbeitgeber entstehen.Daneben kommt eine Sozialversicherungspflicht der Franchise-Nehmer wegen des Vorliegens einer sog. "Scheinselbstständigkeit" nach dem alten § 7 Abs. 4 SGB IV nicht mehr in Betracht, da § 7 Absatz 4 SGB IV, der nach der alten Rechtslage bei Vorliegen bestimmter Kriterien eine Scheinselbstständigkeit vermutete, mit Wirkung zum 01.01.2003 aufgehoben worden ist.

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