Franchise-Nehmer als Arbeitnehmer


Die Stellung des Franchise-Nehmers ist dadurch gekennzeichnet, dass der Franchise-Nehmer trotz Einbindung in das Vertriebssystem des Franchise-Gebers als selbstständiger Unternehmer handelt.


Ein Beitrag von von Kenne & Dietrich, Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater

Bisweilen jedoch gehen in der Praxis die vertraglichen und/ oder tatsächlichen Eingriffsrechte des Franchise-Gebers in die rechtliche oder wirtschaftliche Freiheit des Franchise-Nehmers so weit, dass diese in Wirklichkeit als Arbeitnehmer oder zumindest als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 04.11.1998 (BGH, NJW, S. 218, 219 - sog. „Eismann-Entscheidung“) festgestellt, dass die Franchise-Nehmer des Eismann-Franchise-Systems wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) anzusehen waren.

Ob darüber hinaus auch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vorlag, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden.


Die Franchise-Nehmer des Eismann-Systems wurden vom Bundesgerichtshof als arbeitnehmerähnliche Person angesehen, weil

  1. der Franchise-Vertrag dem Franchise-Nehmer zumindest durch die tatsächliche Gestaltung unmöglich machte, neben dem Verdienst aus der Tätigkeit für die Franchise-Geber anderweitige Einkünfte zu erzielen,
  2. der Franchise-Nehmer verpflichtet war, seine gesamte Arbeitskraft für den Franchise-Geber einzusetzen,
  3. die Tätigkeit des Franchise-Nehmers nach dem Franchise-Vertrag darauf angelegt war, seine Arbeitszeit vollständig in Anspruch zu nehmen,
  4. es dem Franchise-Nehmer verboten war, einen Angestellten zu beschäftigen, der die Tätigkeit für ihn übernehmen durfte,
  5. der Franchise-Vertrag in Verbindung mit dem Franchise-Handbuch die Verkaufstätigkeit des Franchise-Nehmers im Einzelnen reglementierte und
  6. das nach dem Franchise-Vertrag vereinbarte Abrechnungssystem der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer keine wirtschaftliche Selbstständigkeit eröffnete.

Darüber hinaus kommt es allgemein für die Einordnung des Franchise-Nehmers und die Abgrenzung selbstständiger Unternehmer/ abhängiger Arbeitnehmer auf die allgemeine arbeitsrechtliche Definition an, wonach immer dann ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn der Franchise-Nehmer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, NZA 2004, S. 39).

Maßgeblich ist damit, ob ein umfassendes und weit reichendes Weisungsrecht des Franchise-Gebers hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätig¬keit des Franchise-Nehmers vorliegt und der Franchise-Nehmer gerade zur höchst persönlichen Leistung verpflichtet ist, ohne zumindest teilweise Tätigkeiten auf Angestellte von ihm delegieren zu können. Ist dies der Fall, ist der Franchise-Nehmer nicht nur arbeitnehmerähnliche Person, sondern auch Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts.

Sofern der Franchise-Nehmer eine als arbeitnehmerähnliche Person einzuordnen ist, ergibt sich daraus:

  • Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten,
  • teilweise Anwendbarkeit arbeitsrechtliche Schutznormen, zum Beispiel des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).

Sofern der Franchise-Nehmer tatsächlich als Arbeitnehmer einzuordnen ist, kommen zusätzlich zu den oben genannten Rechtsfolgen weitere folgende Rechtsfolgen in Betracht:

  • Anspruch auf eine angemessene monatliche Vergütung unabhängig von dem tatsächlichen Umsätzen seines Franchise-Betriebes,
  • Schadensersatz bei Verlusten im Franchise-Betrieb, da vom Franchise-Nehmer weisungsabhängige Arbeit geleistet wird und damit der Franchise-Geber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Franchise-Betriebes trägt,
  • Anspruch auf Aufwendungsersatz für alle Auslagen, die der Franchise-Nehmer für den Franchise-Betrieb getätigt hat,
  • Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung.

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