III. Fazit und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten


Die „unendliche Geschichte“ der Frage nach einem gesetzlich normierten Anspruch der Franchisenehmer auf die Auskehr von Einkaufsvorteilen geht weiter. Eine abschließende Klärung steht immer noch aus.

Interessant ist, dass parallel zu dem Verfahren gegen das Praktiker-Franchisesystem vor dem Bundeskartellamt im Dezember zwei Klagen vor dem Landgericht Köln gegen die Praktiker GmbH erhoben wurden. Diese Fälle, in denen ausschließlich ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft über erzielte Einkaufsvorteile und ein diesbezüglicher Schadensersatz geltend gemacht wurde, hat das LG Köln mit Urteil vom 28.10.2005 abgewiesen. Gegen diese beiden Entscheidungen wurde zwischenzeitlich Berufung beim Kartellsenat des OLG Düsseldorf eingelegt. Vielleicht werden diese beiden Verfahren, sollten sie bis zum BGH gelangen, eine endgültige Klärung der Frage nach den Einkaufsvorteilen mit sich bringen.

1. Zivilrechtliche Anforderungen an die Vertragsgestaltung
Bis dorthin gilt jedenfalls weiterhin, dass die Franchisegeber den Bereich der Einkaufsvorteile sorgfältig und unmissverständlich im Franchisevertrag regeln sollten, um lang andauernde und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Auch wenn der BGH zu dem Schluss kommen sollte, dass dem Franchisenehmer ein gesetzlicher Anspruch auf die Auskehr solcher finanziellen Vorteile zusteht, kann dies jederzeit vertraglich abbedungen werden. Als Regelung bezüglich der Einkaufsvorteile biete sich beispielsweise an:

„Es besteht Einigkeit, dass der Franchisegeber auch an der Handelsspanne verdient. Wenn Lieferanten finanzielle Vorteile im Hinblick auf den Warenbezug seitens der Franchisepartner gewähren (z.B. Werbekostenzuschüsse, Provisionen, Rückvergütungen, Kick-backs), stehen diese Vorteile dem Franchisegeber zu. Damit sind seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Lieferantenmanagement und der Aushandlung von reduzierten Einkaufskonditionen abgegolten.“

Oder:

„Es besteht Einigkeit, dass der Franchisegeber an der Handelsspanne verdient. Dazu wird Folgendes vereinbart: Bei Waren, die nicht unter einer Eigenmarke des Franchisegebers vertrieben werden, bemüht sich der Franchisegeber bei den Herstellern um die Aushandlung von Einkaufsvorteilen (Rabatten). Erzielte Einkaufsvorteile (im Verhältnis zu dem regulären Listenpreis des Herstellers) fließen zu 2/3 an die Franchisenehmer; 1/3 fließt in Form der Handelsspanne an den Franchisegeber. In allen Fällen werden mit der Handelsspanne die Leistungen des Franchisegebers im Rahmen des Waren- und Bestellmanagements abgegolten.“

2. Kartellrechtliche Anforderungen an die Vertragsgestaltung
Kartellrechtlich gilt: „Wer zuviel will, kann alles verlieren.“ Die Kombination von ausschließlicher Bezugsbindung, mehr als 5-jähriger Laufzeit des Franchisevertrags und fast vollständigem Einbehalt der Einkaufsvorteile ist wettbewerbswidrig. Hinzu kam im konkreten Fall auch noch der Wettbewerb mit den rund 275 eigenen Filialen der Praktiker AG. Kartellrechtlich sollte folglich diese „Summierungswirkung“ unbedingt vermieden werden, d.h.

- Franchisegeber, die keine Warenbezugsbindung von über 80 % verlangen, müssen sich keine Sorgen machen, da sie der „Praktiker"-Beschluss nicht betrifft.

- Franchisegeber, die eine mehr als 80 %ige Bezugsbindung vereinbaren, sollten sicherstellen, dass die Franchisenehmer immer marktgerechte Preise bezahlen. Außerdem ist eine Preiskampf-Konkurrenz durch eigene Filialen vollständig zu vermeiden. Als weitere Absicherung sollten Vertragslaufzeiten von unter fünf Jahren in Betracht gezogen werden. Schließlich besteht die Möglichkeit, Teile der Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer fließen zu lassen (vgl. das obige Regelungsbeispiel).

Der sicherste Weg, d.h. die Vereinbarung einer Warenbezugsbindung von nicht mehr als 80 %, lässt sich auch durch eine Unterscheidung in ein Kernsortiment und ein für den Franchisegeber uninteressantes Ergänzungssortiment erreichen. Dies hat den Vorteil, dass bei dem für den Franchisegeber wichtigen Kernsortiment eine 100%tige Bezugsbindung vereinbart werden kann. Zudem kann der Franchisegeber die Hersteller, bei denen die Franchisenehmer das Ergänzungssortiment bestellen dürfen, festlegen bzw. die Elemente des Ergänzungssortiments von seiner Zustimmung abhängig machen. Beispielsweise ist folgende Regelung für das Ergänzungssortiment möglich:

Für das Ergänzungssortiment gelten die folgenden Regelungen:

Der Franchisenehmer ist berechtigt, ein Ergänzungssortiment zu vertreiben. Der jährliche Ergänzungssortiments-Einkauf des Franchisenehmers darf nicht mehr als 20% seines jährlichen Warengesamteinkaufs darstellen (maßgeblich für die Bemessung ist der Einkaufswert). Die Ausstellung des Ergänzungssortiments darf nicht mehr als 10% der Ausstellungsflächen ausmachen.
Das Ergänzungssortiment kauft der Franchisenehmer nach eigenem Ermessen, allerdings ausschließlich von den Herstellern, die von dem Franchisegeber dafür autorisiert worden sind („gelistete Hersteller“). Außerdem dürfen die im Rahmen des Ergänzungssortiments vertriebenen Waren nicht in einem Widerspruch zu dem Franchise-Konzept und/oder zu dem Qualitätsimage stehen. Die zu Beginn des Vertragsverhältnisses maßgeblichen gelisteten Hersteller sind aus der Anlage X ersichtlich.

Das Ergänzungssortiment besteht aus Montageartikeln.

Nimmt der Franchisegeber folglich eine sorgfältige vertragliche Regelung vor, kann er auch weiterhin die Einkaufsvorteile gegenüber den Franchisenehmern einbehalten.

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