2. Schutzumfang

Das Markenrecht gewährt dem Inhaber ein absolutes und ausschließliches Recht, mit dem er jedem Dritten Eingriffe in sein Markenrecht verbieten kann. Die Abwehr von Verletzungen des Markenrechts liegt dabei im gemeinsamen Interesse der Franchise-Partner.

Der Schutzumfang einer Marke wird einerseits von den relativen Schutzhindernissen in § 9 MarkenG und andererseits insbesondere von den Verletzungstatbeständen in § 14 MarkenG gestaltet. Wenn einer der in diesen beiden Vorschriften geregelten Tatbestände vorliegt, greift stets der Prioritätsgrundsatz, wonach die zeitlich ältere Marke die jüngere Marke verdrängt.

Der Schutz dieser beiden miteinander korrespondierenden Vorschriften des § 9 und des § 14 MarkenG ist dreistufig gestaltet. Beinhaltet sind der Identitätsschutz, der Schutz vor Verwechslungsgefahr und der Schutz der bekannten Marke. Diese relativen Eintragungshindernisse bzw. Verletzungstatbestände führen dazu, dass der Franchise-Geber, der sich zur Nutzungsüberlassung seiner Marke verpflichtet hat, eine sorgfältige Markenrecherche vorzunehmen hat.

Er hat zu überprüfen, ob seine Marke nicht mit prioritätsälteren Marken identisch ist oder eine Verwechslungsgefahr bzw. ein Bekanntheitsschutz besteht. Unterläuft dem Franchise-Geber hier ein Fehler, kann er unter Umständen seine Hauptleistungspflicht auf Nutzungsüberlassung der Marke nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllen und ist Schadensersatzansprüchen bzw. weiteren Ansprüchen der Franchise-Nehmer ausgesetzt.


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