In rechtlicher Hinsicht sind Handbücher nicht zwingend notwendig. Eine solche Notwendigkeit würde in unserer liberalen Rechtsordnung auch in einem Widerspruch zu dem Grundsatz der Vertragsfreiheit stehen.

Die Wissensübermittlung ist schuldrechtlich allein durch Schulungs- und Trainingsmaßnahmen möglich und der diesbezüglichen Beweislast kann durch schriftliche Schulungsunterlagen vorgebeugt werden.

Kartellrechtlich geboten ist lediglich eine schriftliche Dokumentation des Know-hows, ohne dass dies in Handbuchform geschehen müsste. In praktischer Hinsicht ist die Verwendung von Franchise- und Betriebshandbüchern allerdings dringend zu empfehlen.

Unabhängig davon existieren im Zusammenhang mit der Verwendung von Franchise- und Betriebshandbüchern einige rechtliche Besonderheiten, die dem Anwender geläufig sein sollten. Denn selbstverständlich gibt es eine Wechselwirkung zwischen Franchise-Vertrag und Franchise-Handbuch, die sich aus ausdrücklichen oder inhaltlichen Verweisungen ergibt. Die Regelungen in dem Franchise- und Betriebshandbuch sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Franchise-Gebers und unterliegen daher insoweit einer AGB-Kontrolle.

1. Aufnahme eines Änderungsvorbehaltes

Der Inhalt der Franchise- und Betriebshandbücher, der grundsätzlich von der Festlegung der verbindlichen Systemvorgaben bis hin zur Darstellung des Geschäftsordnungssystems mit dem täglichen Geschäftsablauf reichen kann, bedingt, dass er jederzeit modifiziert werden kann.

Da der Franchise-Geber zur Weiterentwicklung des Franchise-Konzeptes verpflichtet ist, ist bei der Gestaltung dafür Sorge zu tragen, dass der Inhalt des Handbuchs an die Änderungen angepasst werden kann. Folglich wird in den Formularbüchern für Franchise-Verträge die Aufnahme eines Änderungsvorbehalts im Handbuch als zwingend angesehen und darüber hinaus auch im Franchise-Vertrag im Hinblick auf das Handbuch empfohlen.

Da es sich bei der Ausübung eines solchen Änderungsvorbehalts um ein einseitiges Bestimmungsrecht des Franchise-Gebers handelt und solche Änderungen einen erheblichen Investitionsbedarf für den Franchise-Nehmer auslösen können, ist der Franchise-Geber nach Treu und Glauben verpflichtet, die Interessen des Franchise-Nehmers zu berücksichtigen. Um zu verhindern, dass der Änderungsvorbehalt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, sind die modifizierbaren Bereiche möglichst genau festzulegen und die Leistungsfähigkeit der Franchise-Nehmer insbesondere durch eine Einschränkung ihrer Kostentragungspflicht zu berücksichtigen.


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