Vorvertragliche Aufklärungspflicht

Bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das den Partner zur Sorgfalt und damit zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht verpflichtet. Er haftet dabei bei deren Verletzung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluss.

 

Die vorvertraglichen Aufklärungspflicht beginnt, wenn der Franchise-Geber mit dem potentiellen Franchise-Nehmer das erste Mal in Kontakt tritt und ihm das Franchisesystem im Einzelnen darstellt. Dies kann unter anderem durch eine Messe, Informationsmaterial, aber auch durch eine Zeitungsanzeige geschehen.

 

Etwaige Verstöße des Franchise-Gebers gegen die vorvertragliche Aufklärungspflicht haben einen Schadenersatzanspruch des Franchise-Nehmers zur Folge. Darüber hinaus ist es möglich, Schadenersatzansprüche auch gegen Dritte geltend zu machen, sofern diese in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen haben und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst haben.

 

Neben dem stellen von Schadenersatzansprüchen ist es ebenfalls möglich, den Vertrag rückgängig zu machen oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

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