Richtlinien/vorvertragliche Aufklärungspflicht

Unter Ziffer 3.3 sieht der Europäischen Verhaltenskodex für Franchise-Vereinbarungen vor, dass jeder Franchise-Geber verpflichtet ist, dem Franchise-Nehmer die das Franchise-Verhältnis betreffenden Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Unterzeichnung von bindenden Abmachungen komplett und schriftlich offen zu legen.

 

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der deutschen Rechtssprechung hat der Deutsche Franchise Verband (DFV) folgende Richtlinien aufgestellt:

 

1. Bereits in der Phase der Vertragsverhandlungen und der auf den Abschluss gerichteten Verhandlungen und Gespräche entsteht ein vorvertragliches Vertrauensschuldverhältnis, in dessen Rahmen die Parteien im besonderen Maße zur Offenlegung der für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen gegenüber dem anderen Teil verpflichtet sind.

 

2. Franchise-Geber, die Existenzgründer als Franchise-Nehmer werben, unterliegen besonders hohen Anforderungen an die vorvertragliche Aufklärungspflicht.

 

3. Der Franchise-Geber ist zur Offenlegung und Erläuterung der Erfolgsaussichten der Konzeption sowie zur Angabe von wahrheitsgemäßen Zahlen und Informationen über den Arbeits- und Kapitaleinsatz des Franchise-Nehmers verpflichtet.

 

4. Der Franchise-Geber soll eine auf den bisherigen Erfahrungen von Franchise-Betrieben bzw. Pilotbetrieben beruhende Kalkulationsgrundlage liefern und den Franchise-Nehmer Interessenten in die Lage versetzen, die erforderlichen Aufwendungen abzuschätzen, den Zeitraum der Anfangsverluste zu übersehen und die Chance der Gewinnrealisierung reell beurteilen zu können.

 

5. Der Franchise-Geber soll dem Franchise-Nehmer Interessenten vor Unterzeichnung von bindenden Abmachungen Einblick in das Handbuch gewähren.

 

6. Der Franchise-Nehmer Interessent soll die Möglichkeit haben, den Franchise-Vertrag sowie die weiteren Unterlagen (mit Ausnahme des Handbuchs) in einem angemessenen Zeitraum von mindestens zehn Tagen vor Vertragsunterzeichnung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

 

7. Alle Informationen müssen wahr, unmissverständlich und vollständig sein.

 

8. Die Offenlegung der Information soll schriftlich oder in anderer dokumentierter Form in deutscher Sprache erfolgen.

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt