Nationale Rechtssprechung

In den deutschsprachigen Ländern ist das Franchiserecht ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet und nicht zuletzt deshalb kann in diesem Zusammenhang nicht von einer einheitlichen oder gar ständigen Rechtssprechung gesprochen werden.

 

Erst nach jahrelanger Rechtssprechung bestand in Deutschland ausreichende Rechtssicherheit für die mannigfachen Franchise-Vereinbarungen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass beim Franchise die unterschiedlichsten Rechtsgebiete Anwendung finden (z.B. Handelsrecht, Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht).

 

Dabei lassen neuere Urteile deutscher Gerichte erkennen, dass die Rechte der Franchise-Nehmer zunehmend gestärkt werden. Insbesondere Klagen von Franchise-Nehmern gegen Franchise-Geber führen zu einer Weiterentwicklung der Rechtssprechung.

 

Dabei wurden in den letzten Jahren in Zusammenhang des Franchising unter anderem folgende Urteile erlassen:

 

1. Widerrufslehrung

 

Mit Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes zum 1. Oktober 2000 wurde der Franchise-Geber beim neuen Abschluss eines Franchise-Vertrages zur Einhaltung einer Reihe von Formalien verpflichtet.

 

Eine wesentliche Bestimmung ist dabei die erforderliche Belehrung des Franchise-Nehmers über das ihm eingeräumte Widerrufsrecht des Vertrages innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

 

In diesem Zusammenhang gelten auch für die Form der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung eine Reihe von Vorschriften. Bei Verstoß kann der Vertrag vom Franchisenehmer auch noch innerhalb eines Jahres widerrufen werden.

 

Der Widerruf des Franchisenehmers muss sich auf den Franchise-Vertrag beziehen sowie schriftlich bzw. auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden.

 

2. Aufklärungspflicht

 

In Bezug auf die Vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchise-Gebers sind in den vergangenen Jahren zwei für den Franchise-Nehmer wichtige Entscheidungen gefällt worden.

 

So hat das OLG München seinem Urteil vom 16. September 1993 zwei Leitsätze zur Aufklärungspflicht vorangestellt. Diese machen deutlich, dass ein Franchise-Geber dann haftet, wenn er bei den vorvertraglichen Verhandlungen mit dem Franchise-Nehmer Interessenten sein System in Werbung und Verhandlungen nach außen erfolgreicher darstellt als es tatsächlich ist.

 

Des Weiteren haben Urteile des AG Schwetzingen vom 9. Juni 1995 sowie des LG Düsseldorf vom 19. Juni 1996 festgelegt, dass Franchise-Geber, die der Scientology-Sekte zuzuordnen sind, im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung zur Offenbarung ihrer Sektenzugehörigkeit verpflichtet sind.

 

Bei Verstoß ist der Franchise-Nehmer berechtigt, den Franchise-Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten und kann unter Umständen Schadenersatzansprüche durchsetzen.

 

3. Qualitätsnormen

 

Franchise-Geber können sich nach der ISO Norm 9000 ff. zertifizieren lassen. Bei einer solchen Zertifizierung werden bestimmte Leistungen (z.B. Einführung von Qualitätsmanagementsystemen, Standardisierung von Dienstleistungen) von unabhängigen Auditoren überprüft.

 

Nicht zuletzt deshalb ist es sinnvoll, sich zu informieren, ob ein potenzieller Franchise-Geber Zertifikate besitzt.

 

4. Markenrechte

 

Am 1. Januar 1995 wurde das Markenrecht geändert. In Anpassung an EG-Recht wurde das Markenrecht in Deutschland grundlegend reformiert. Wesentlich ist der neue Schutzinhalt des Markenrechts, der den Bereich der Rechtsverletzungen erweitert.

 

Ein Franchise-Nehmer Interessent sollte sich die Schutzrechte nachweisen lassen, auf die in einem Franchise-Vertrag Bezug genommen wird (in der Regel durch die Markenurkunde /Warenzeichenurkunde).

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