D. Konsequenzen für die Vertragsgestaltung


Der Franchise-Geber hat die Konzeption einer Marke, ihre Verwaltung und ihren Schutz nicht nur mit Sorgfalt wahrzunehmen, sondern ist bis zu einem gewissen Grad gegenüber den Franchise-Nehmern hierzu verpflichtet. Die Festlegung des Umfangs dieses Pflichtenkreises ergibt sich in jedem Einzelfall aus dem Franchise-Vertrag. Um diesbezügliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Pflichten des Franchise-Gebers unmissverständlich vereinbart werden.

Aufgrund der Bedeutung des Markenschutzes für das Franchise-System sollten im Franchise-Vertrag außerdem die Rechte und Pflichten des Franchise-Nehmers möglichst umfassend geregelt werden. Hierzu gehören neben der Nutzungspflicht hinsichtlich der Marke insbesondere die Verpflichtung des Franchise-Nehmers zur unverzüglichen Unterrichtung des Franchise-Gebers über sämtliche ihm bekannt gewordenen Angriffe auf die Marke und die Verpflichtung, die Marke nicht selbst anzugreifen.

Des Weiteren sollte bei der Übertragung der Markenlizenz unbedingt klargestellt werden, dass der Franchise-Nehmer nicht zur Übernahme der Marke als Bestandteil seiner Handelsfirma berechtigt ist. Grund hierfür ist, dass die Entfernung dieser Bezeichnung immer dann, wenn die Firma des Franchise-Nehmers mit diesem Zusatz in das Handelsregister eingetragen ist, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.

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