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Unternehmensnachfolge in einem Franchise-Unternehmen

Franchising und Unternehmensnachfolge

Gerade im Bereich der Nachfolge im Rahmen von Franchise-Systemen bestehen für Franchisegeber und Franchisenehmer zahlreiche Risiken und Chancen, so dass diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. In jedem Fall ist auch hier die Nachfolge von beiden Seiten sorgfältig zu planen.

Grundsätzlich sind dabei die vorhandenen Risiken bei der Nachfolge in ein bereits auf dem Markt etabliertes Franchisesystem geringer anzusiedeln als bei anderen Nachfolgeformen.



Aber auch hier ist eine solide Planung notwendig. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass grundsätzlich in den meisten Franchiseverträgen festgelegt ist, dass diese mit dem Tod des Franchisenehmers enden. Der Verkauf des Unternehmens ist auf Franchisenehmerseite zumeist nur eingeschränkt möglich, nämlich nur mit Zustimmung des Franchisegebers, der den Wechsel in der Person des Franchisenehmers billigen muss. Hier besteht für jeden Franchisenehmer bei Zuwiderhandlung die Gefahr sich Schadensersatzansprüchen des Franchisegebers ausgesetzt zu sehen. Denn ohne wirksamen Wechsel auf Franchisenehmerseite bleibt der Veräußerer dem Franchisegeber gegenüber zur Vertragserfüllung verpflichtet, was ohne das entsprechende Unternehmen aber nicht mehr möglich ist.

Es sollte also zunächst der bestehende Franchisevertrag im Einzelfall auf etwaige Spezialregelungen durchleuchtet werden, da es zum Beispiel durchaus möglich ist, dass bereits eine vertragliche Nachfolgeregel existiert (zum Beispiel in der Form, dass das Unternehmen bei Vertragsbeendigung gegen einen angemessenen Kaufpreis unter Festlegung des Bewertungsverfahrens an den Franchisegeber zu verkaufen ist). Auch hier ist in jedem Fall die rechtliche Zulässigkeit der entsprechenden Regelung einer fachkundigen Prüfung zu unterziehen.

Nicht umgangen werden kann diese Problematik, wenn es sich beim Franchisenehmer um eine Kapitalgesellschaft handelt. Hier können zwar die Anteile des Unternehmens übertragen werden, ohne dass der Bestand des Unternehmens als solches angetastet wird und somit auch die Vertragspartner des Franchisevertrags dieselben bleiben. Allerdings sehen hier zahlreiche Franchiseverträge ein Sonderkündigungsrecht des Franchisegebers vor, wenn die Anteilseigner des Unternehmens, welches Franchisenehmer war, wechseln.

Bei der Nachfolge auf Franchisegeberseite sollte der Veräußerer sein besonderes Augenmerk auf die Frage legen, ob der Erwerber überhaupt rechtlich und finanziell in der Lage ist, in die bestehenden Verträge mit den Franchisenehmern einzutreten und diese vollständig zu erfüllen, um den Fortbestand des bereits bestehenden und funktionierenden Franchisesystems zu gewährleisten.

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