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STEUERN SPAREN RUND UMS AUTO!

Volle Betriebsausgaben und steuerfreier Veräußerungsgewinn ohne zu kaufen? Auto mieten vom Ehegatten!

Sie haben richtig gelesen. Das Auto im eigenen Betriebsvermögen ist steuerlich schon ganz gut – es zu mieten ist manchmal besser. Wenn der Vermieter der eigene Ehegatte ist, wird es optimal: Nun lassen sich private und betriebliche Steuerersparnis wunderbar mischen. So geht es – Schritt für Schritt.

Volle Betriebsausgaben und steuerfreier Veräußerungsgewinn ohne zu kaufen? Auto mieten vom Ehegatten Volle Betriebsausgaben und steuerfreier Veräußerungsgewinn ohne zu kaufen? Auto mieten vom Ehegatten

Aufdeckung stiller Reserven droht

Das vom Unternehmen gekaufte Fahrzeug muss mindestens zu 50 % betrieblich genutzt werden. Sie können für die künftige Anschaffung schon 3 Jahre vorher eine sog. § 7g- Ansparabschreibung bilden – auch für Gebrauchtwagen! Ist das Auto gekauft, sind alle Kosten Betriebsausgaben – auch die Abschreibungen, die in der Regel 6 Jahre laufen. Verkaufen Sie es, ist der Veräußerungserlös auf jeden Fall betrieblich. Besonders ärgerlich ist es, wenn der Verkaufspreis über dem Restbuchwert liegt – den versteuern Sie. Das steckt übrigens hinter dem oft gehörten Begriff „Aufdeckung stiller Reserven“. Am folgenden Rechenbeispiel wird deutlicher, was gemeint ist.

 

Rechenbeispiel

Kosten des Autos am 01.01.2005: 60.000 € netto. Abschreibungsdauer: 6 Jahre. Abschreibungsbetrag p. a.: 10.000 € Das Auto wird zum 31.12.2008 für 25.000 € netto verkauft. Der Buchwert war zu diesem Zeitpunkt 20.000 € (4 Jahre á 10.000 € sind abgeschrieben). Der Erlös liegt also 5.000 € über Buchwert – und diese 5.000 € haben Sie als Gewinn zu versteuern, wenn Sie das Auto direkt aus dem BV abverkaufen! Die 5.000 € werden zugleich als stille Reserve über dem Buchwert bezeichnet – denn offensichtlich hat der Markt ja mehr bezahlt als noch in den Büchern stand!

 

Insider-Tipp

Entnehmen Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf zum Marktwert (Schwacke-Liste!) – am besten, Sie warten, bis dieser Marktwert nahe Null ist. Und noch etwas in diesem Zusammenhang zur Umsatzsteuer: Wird ein ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenes Fahrzeug verkauft, unterliegt dieser Vorgang nach Ansicht der Finanzverwaltung der Umsatzsteuer. Erfolgt dagegen eine Entnahme, bleibt diese umsatzsteuerfrei. Auch deshalb ist zu empfehlen, das Fahrzeug zunächst aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und es dann nach mehr als einem Jahr steuerfrei aus dem Privatvermögen zu verkaufen.

Meine Empfehlung

Die Entnahme muss schon irgendwie nach außen deutlich werden. Haben Sie im Fahrzeugschein bspw. stehen, dass das Fahrzeug den Standort Betrieb oder Kanzlei etc. hat, so lassen Sie das ändern – der Tag der Änderung ist dann der Entnahmetag. Natürlich veräußern Sie bitte erst nach diesem Entnahmetag!

 

Der Clou: All das von vornherein vermeiden

Und jetzt greifen wir noch einmal den Tipp aus der Überschrift auf. Nicht Sie kaufen das Fahrzeug oder Ihr Betrieb kauft es, sondern Ihr Ehegatte. Und Ihr Ehegatte vermietet es dann an Ihren Betrieb!

Was dann alles Segensreiches geschieht:

  • Ihr Ehegatte wird durch die Vermietung automatisch umsatzsteuerlicher Unternehmer! Die Rechnung an ihn/sie sollte also alle gesetzlichen Rechnungsbestandteile einschließlich des Ausweises der Umsatzsteuer enthalten. Diese Vorsteuer zieht Ihr Ehegatte sofort, weil der Mietvertrag mit Ihnen ebenfalls Monatsraten mit Umsatzsteuer enthält, er ist also zur Umsatzsteuer optiert (ohne diese „Option“ wäre diese Vermietung steuerfrei – aber das ist hier nicht gewünscht!)
  • Diese Umsatzsteuer, die Ihr Ehegatte nun via Voranmeldung abführt, ziehen Sie wiederum sowieso als Vorsteuer.
  • Die Netto-Monatsraten sind bei Ihnen Betriebsausgabe. Sie sind so hoch zu bemessen, dass Ihr Ehegatte unter Berücksichtigung der nächsten Punkte keinen Verlust macht.
  • Dabei beziehen Sie auch das Darlehen ein, dass Ihr Ehegatte für den Kauf des Wagens aufgenommen hat (egal, ob bei der Bank oder bei Verwandten oder bei Ihnen!). Selbstverständlich sind die Zinsen nämlich Kosten bei der Anlage V, den Ihr Ehegatte künftig für das Auto ausfüllt.
  • Auch Reparaturen, Steuer, Versicherung, Heckspoiler und Kenwood-Anlage mit Navigationssystem usw. sind Kosten, die Ihr Ehegatte zahlt und natürlich gegen die erhaltenen Mieteinnahmen gegenrechnet.
  • Benzinrechnungen und Parkgebühren sind direkt bei Ihnen Betriebsausgabe, denn das geht auch bei gemieteten Fahrzeugen (Sie beachten die 50 % Hürde für das BV – siehe Vorseiten).
  • Natürlich hat Ihr Gatte alle Abschreibungsmöglichkeiten wie Sie sie auch hätten.
  • Das Fahrzeug ist einkommensteuerlich bei Ihrem Ehegatten trotzdem Privatvermögen (Vorsicht nur, wenn Ihr Gatte eine professionelle Autovermietung betreibt, dann ist es Betriebsvermögen).
  • Und das heißt wiederum, wenn das Auto nach 3 oder 4 Jahren verkauft wird und dabei Gewinn gemacht wird, dann ist dieser Gewinn steuerfrei, ohne dass über eine Entnahme nachgedacht werden müsste. Beachten Sie: In den ersten 5 Jahren müssen Sie mit Umsatzsteuer verkaufen. Trick: Nach Ablauf von 5 Jahren können Sie auf die Option verzichten – und dann den Wagen sogar umsatzsteuerfrei verkaufen!
  • Wenn Sie nun noch gemeinsam veranlagt werden, wirkt diese Konstruktion besonders gut.

Matthias Frenzel
Fachanwalt für Steuerrecht

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