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STEUERN UND KAPITALANLAGEN

Lassen Sie sich nicht durch die Quellensteuer der Niederlande vom Kauf abhalten - Auslandsaktien sind lukrativ

Ein Segen der Abgeltungsteuer ist, dass ausländische Quellensteuern bei Aktiendividenden immerhin mit bis zu 15% Abzug automatisch berücksichtigt werden – damit sind die wichtigsten Aktienweltmärkte abgedeckt. Aber auch darüber hinaus sollten Sie manchmal einfach die Hände in den Schoß legen und sich ganz auf An- und Verkauf konzentrieren.

Auslandsaktien sind lukrativ Auslandsaktien sind lukrativ

Auch das Ausland kennt Quellensteuern

Diese Werte gehören in jedes breit aufgestellte Portfolio: Aktien aus Großbritannien, Japan, den USA, Spanien, Kanada und der Schweiz. Die Aufzählung ist nicht vollständig, auch andere Nationen bieten Aktien von grundsoliden Unternehmen.

Und wenn diese Aktien Dividenden ausschütten, dann wird häufig auch im Ausland schon an der Quelle besteuert. Lediglich Großbritannien und Australien sind gnädig: Sie verzichten derzeit auf den Einbehalt von Quellensteuer.

Ausländische Quellensteuer: die wichtigsten Länder im Überblick

Großbritannien, Australien 0%
Japan 7%
USA, Niederlande, Schweden 15%
Spanien 19%
Frankreich, Kanada 25%
Dänemark, Finnland 28%
Schweiz 35%

Die Abgeltungsteuer hilft auch bei ausländischer Quellensteuer

Neben einem vergleichsweise günstigen Steuersatz von 25 + x% (Soli und ggf. noch Kirchensteuer, vgl. Sie zu den genauen Sätzen Ausgabe 13/2008, S. 1) auf Kapitalerträge und der Möglichkeit, im Privatbereich ganz auf das Erklärungsformular KAP zu verzichten, hat die Abgeltungsteuer auch noch weitere Vorteile gebracht.

Die magische Grenze liegt bei 15% Auslandssteuer

Ausländische Quellensteuern werden von der Bank nämlich bis zu einem Prozentsatz von 15% automatisch angerechnet! Wenn Sie das oben mit der Tabelle vergleichen, dann sehen Sie, dass Sie seit 2009 mit Aktien im Privatportfolio aus den Ländern Großbritannien, Australien, Japan, den USA, Schweden und den Niederlanden gar keine Probleme mehr mit deren Quellensteuern haben. Den dortigen Steuereinbehalt verrechnet Ihre Bank direkt beim Einbehalt und der Abführung der hierzulande fälligen (Abgeltungs-)Steuerschuld. Ihr Vorteil: Sie müssen nichts veranlassen und haben keinen Cent Verlust gemacht.

Was Sie bei mehr als 15% Quellensteuer – nicht – tun

Wenn ein Land wie Spanien oder – besonders auffällig – die Schweiz mehr als 15% Quellensteuer einbehält, müssen Sie abwägen. Die übersteigende Differenz (bei Spanien vier Prozent, in der Schweiz immerhin 20%) wird von den deutschen Banken nicht mehr berücksichtigt. Freilich können Sie sich diese übersteigenden Steuern anrechnen lassen. Allerdings müssen Sie dafür wieder eine Anlage KAP fertigen. Was wir davon halten, haben wir bereits deutlich gemacht (siehe Absatz unter der Merkformel auf dieser Seite).

Meine Empfehlung

Legen Sie nicht wegen vier Prozent Steuerdifferenz (oft sind das nur ein paar Euro) bei Ihren Telefonica-Aktien aus Spanien Ihre gesamte Kapitalanlagestruktur dar, indem Sie dem Finanzamt eine Anlage KAP vorlegen. Da kann es taktisch wahrlich klüger sein, auf diese vier Prozent einmal zu verzichten. Anders sieht es aus, wenn Sie viel in Schweizer Aktien investiert haben. Die Differenz von 20 % kann dadurch auch Größenordnungen erreichen, die nicht zu verschmerzen sind. Dann kämen Sie – auch nach reiflicher Abwägung – nicht um eine Anlage KAP herum.

Wichtig: Abgeltungsteuer erst nach Sparerpauschbetrag

Bitte vergessen Sie nie: Die Welt der Abgeltungsteuer beginnt erst NACH Ausschöpfung des Sparerfreibetrages von 801 € (Verheiratete: 1602 €).

Ihre Merkformel

Im Folgenden möge Sie immer ein Leitgedanke begleiten: Lassen Sie die ausländische Quellensteuer nicht in Ihrem Sparerfreibetrag verpuffen!


Insider-Tipp

Daraus ergibt sich für die kluge Aufteilung Ihres Sparerpauschbetrages Folgendes: Am besten, Sie beantragen den Sparerpauschbetrag nur für Ihre Festgelder und Sparkonten und isoliert geführte Fondsdepots bei entsprechenden Investmentgesellschaften (DWS, Deka, Union usw). Bei dem derzeitigen Zinsniveau kann es natürlich sein, dass dann immer noch ein bisschen Pauschbetrag überbleibt. Der Restbetrag muss dann auf ein Aktiendepot. Verteilen Sie Ihre Aktiendepots auf zwei verschiedene Institute. Das eine Depot nimmt nur deutsche, australische und britische Aktien auf. Und für dieses Depot können Sie dann unschädlich den Rest des Sparerpauschbetrages beantragen, denn hier kann mangels Erhebung keine ausländische Quellensteuer verpuffen. Sämtliche anderen ausländischen Aktien kommen in ein anderes Depot, für das kein Sparerpauschbetrag beantragt wird. Dort erfolgt dann vom ersten Cent an die Anrechnung.


Matthias Frenzel
Fachanwalt für Steuerrecht

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