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Häusliche Betriebsausgaben: Büro oder Arbeitszimmer zu Hause

Wenn Sie Ihr Büro bzw. Ihr Arbeitszimmer für Ihre gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit in Ihren eigenen vier Wänden haben, können Sie die dadurch entstehenden Kosten möglicherweise als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Allerdings gelten hierbei im Einkommensteuerrecht besondere Abzugsbeschränkungen.

Schon seit 2007 können Sie die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers und die Kosten der Ausstattung nur noch dann in der Steuererklärung absetzen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das bedeutet: Sämtliche Kosten Ihres häuslichen Arbeitszimmers können Sie nur dann absetzen, wenn Sie schwerpunktmäßig bzw. ausschließlich von zu Hause aus arbeiten. Ist das nicht der Fall, können Sie Ihre Kosten möglicherweise gar nicht absetzen. Diese Regelung ist allerdings umstritten. Deshalb wird sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen, ob die seit 2007 geltende Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig ist (2 BvL 13/09).

Von diesen Abzugsbeschränkungen sind typische Arbeitsmittel nicht betroffen. Sie können daher Aufwendungen für Bücherregal, Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Aktenschrank etc. weiterhin als Betriebsausgaben absetzen – entweder sofort oder zeitlich gestreckt durch entsprechende Abschreibungen.

Viele Steuerzahler unterliegen dem Irrglauben, dass sie nur dann Betriebsausgaben absetzen können, wenn sie einen bestimmten Gegenstand für betriebliche Zwecke angeschafft haben. Das ist aber zum Glück nur die halbe Wahrheit. Denn Sie können auch Gegenstände, die Sie bisher privat genutzt haben, in das Betriebsvermögen einlegen und den entsprechenden "Zeitwert" entweder sofort oder durch die Abschreibung steuerlich geltend machen. Das ist beispielsweise möglich, wenn Sie Ihr Arbeitszimmer neu einrichten bzw. dadurch ergänzen, dass Sie etwa Ihren bisherigen Wohnzimmerschrank als Aktenschrank oder auch den Beistelltisch als Druckertisch verwenden. Idealerweise haben Sie sogar noch die alten Rechnungen, um dem Finanzamt den aktuellen Wert ohne Probleme nachweisen zu können. Falls Sie solche Belege nicht mehr finden, können Sie zumindest einen Eigenbeleg anfertigen.

Das Gesetz sieht keinerlei Abzugsbeschränkungen vor, wenn Sie sich Ihr Büro außerhalb Ihres Wohnbereichs einrichten, z. B. im Haus der Eltern, das sich in der Nähe befindet. Unter Umständen können Sie auch in demselben Gebäude, in dem sich Ihre Privatwohnung befindet, ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten und dafür den vollen Kostenabzug geltend machen. Wichtig ist dabei, dass der Raum nicht unmittelbar an Ihre Privatwohnung angrenzt oder auf derselben Etage direkt gegenüber liegt. Der Bundesfinanzhof hat schon bestätigt, dass eine gesondert angemietete Dachgeschosswohnung (im eigentlichen Wohnhaus) ein außerhäusliches Arbeitszimmer sein kann, wenn die Räume entsprechend genutzt werden (Urteil vom 18.8.2005, VI R 39/04).

Außerdem hat das Finanzgericht Köln entschieden: Ein Appartement, das sich im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses befindet, kann ein begünstigtes außerhäusliches Arbeitszimmer sein. Voraussetzung: Zur Erdgeschosswohnung des Steuerzahlers besteht kein direkter Zugang (Urteil vom 29.8.2007, 10 K 839/04). Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und diese Entscheidung bestätigt (Urteil vom 10.6.2008, VIII R 52/07 n.v.).

Vorsicht ist geboten, wenn sich das Arbeitszimmer in einem Anbau zum Wohnhaus befindet: Dann dürfte ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen, das nicht begünstigt ist. Das gilt sogar, wenn man es nur über einen separaten Eingang über den Garten betreten kann.

Schließlich gilt ein Arbeitszimmer auch dann noch als häusliches Arbeitszimmer, wenn es sich neben dem Wohnhaus auf demselben Grundstück in einem kleinen Bungalow befindet. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gekommen (Urteil vom 25.9.2008, 14 K 6286/04 B). Selbst wenn der Bungalow über einen separaten Eingang verfügt, soll sich an dieser Beurteilung nichts ändern. Denn die Richter gehen davon aus, dass "häuslich" nicht unbedingt "im Haus belegen" heißen muss.

Autor: Redaktion Konz-Steuertipps

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