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Rechnungswesen

Prüfpflicht der Rechnungsangaben

Die Prüfung von Eingangsrechnungen hat in der Praxis erhebliche Bedeutung, hängt vom Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung doch Ihr Vorsteuerabzug ab.

Ordnungsgemäße Eingangsrechnungen sind unerlässlich. Ordnungsgemäße Eingangsrechnungen sind unerlässlich.

Der Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 1 UStG (Vorsteuerabzug) ist unerbittlich: Jeder Mangel in einer Rechnung führt zur Versagung Ihres Vorsteuerabzugs.

Um die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen zu können, müssen Sie im Besitz einer nach den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung sein.

Es ist also unerlässlich, eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung zu erhalten.

Leider ist nicht jeder Mangel für den Rechnungsempfänger auch erkennbar.

 

BFH lehnt Vertrauensschutz ab

Der BFH hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit der Anschrift des leistenden Unternehmers als Teil einer ordnungsgemäßen Rechnung auseinandergesetzt.

Im Urteil vom 06.12.2007, Az.: V R 61/05 wurde der Vorsteuerabzug versagt, weil es sich bei der Rechnungsanschrift um eine Scheinadresse gehandelt hatte.

Damit sei nicht der richtige Name der Firma und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angegeben worden. Dies gilt nach dem Urteil auch für Einzelunternehmen.

Eine Unternehmensanschrift ist nach Auffassung des BFH nur dann existent, wenn von dort die wesentlichen Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden; eine reine Briefkastenadresse reicht dafür nicht aus.

Im entschiedenen Fall hat der BFH die Vertrauensschutzfrage offen gelassen, weil es für den Leistungsempfänger Anhaltspunkte gegeben habe, eine erhöhte Sorgfalt bei der Prüfung der Richtigkeit der Rechnungsangaben anzustellen und er dies unterlasunterlassen habe. Damit habe er diese Obliegenheitspflicht verletzt und sei daher nicht gutgläubig.

Auch im Beschluss vom 12.03.2008, Az.: XI B 206/06 hat der BFH Vertrauensschutz in objektiv unrichtige Adressangaben unverändert abgelehnt. Er ist der Auffassung, dass die Frage des Gutglaubensschutzes im Rahmen des § 15 Abs. 1 UStG höchstrichterlich geklärt sei.

Nach ständiger Rechtsprechung sieht § 15 Abs. 1 UStG einen Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen grundsätzlich nicht vor.

 

Finanzgericht mahnt Rechtsprechungsänderung an

Fraglich bleibt, ob der BFH an seiner Vertrauensschutz ablehnenden Haltung angesichts der jüngsten EuGHRechtsprechung zum Vorsteuerschutz des gutgläubigen Unternehmers festhalten kann.

Das FG Köln hat in seinen Urteilen vom 06.12.2006, Az.: 4 K 1354/02 und 1356/02 eine Änderung der Rechtsprechung zumindest für solche Fälle angemahnt, bei denen die Geschäftsadresse des leistenden Unternehmers ursprünglich zutreffend war (und vom Leistungsempfänger auch überprüft wurde), vor der eigentlichen Leistungserbringung aber unzutreffend wurde.

Insbesondere bei neuen Geschäftsanbahnungen, bei denen es um größere Auftragssummen geht, sollten Sie die angegebene Geschäftsadresse „vor Ort“ überprüfen lassen und dies entsprechend dokumentieren.

 

Bei Barabwicklungen ist Vorsicht geboten

Auch Barabwicklungen von umfangreichen Leistungen sollten sorgfältig überlegt sein.

Der BFH hat in seinem Beschluss vom 03.08.2007, Az.: V B 73/07 festgestellt, dass der Leistungsempfänger bei Vergabe und Bezug umfangreicher Bauleistungen entsprechend dem kaufmännischen Sorgfaltsgebot den Unternehmenssitz und die Identität des leistenden Unternehmers zu hinterfragen habe, wenn das Geschäft in einer Gaststätte bar abgewickelt werden soll.

 

Überprüfung der Eingangsrechnung unerlässlich

Die Überprüfung der Eingangsrechnung ist sicherlich eine zeitintensive Angelegenheit, sie wird aber viel zu oft vernachlässigt.

Damit es nicht zu unerfreulichen Überraschungen kommt, sollten Sie die internen Prozesse der Eingangsrechnungsprüfung genau überprüfen. Eine Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter ist dringend geboten. Gegebenenfalls müssen diese noch einmal zusätzlich geschult werden.

 

Finanzamt muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten

Wenn Sie keine Zweifel an den Rechnungsangaben und an der Unternehmereigenschaft Ihres Geschäftspartners haben, ist Ihr guter Glaube geschützt.

Bestehen aber Anhaltspunkte für einen Betrug, müssen Sie der Sache unbedingt nachgehen.

Joachim Welper, Steuerberater

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