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Flüchtlingshilfe

Fiskus sponsert Flüchtlingshilfe

Viele wollen Flüchtlingen mit einer Spende helfen. Jetzt unterstützt der Fiskus Spendenwillige mit vereinfachten Regelungen. Was Privatleute und Unternehmen beachten sollten, damit ihre Zuwendungen steuerlich anerkannt werden.

Quelle: Fotolia.com © DorSteffen

Hilfsorganisationen brauchen dringend Geld- und Sachspenden, um Asylsuchende mit dem Nötigsten zu versorgen. Dem trägt jetzt auch der Fiskus Rechnung und vereinfacht das Spenden für Flüchtlinge (Schreiben des Bundesfinanzministeriums, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015 :015). Die Finanzbehörden haben die steuerlichen Vorgaben deutlich gesenkt, betont die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Spenden für Flüchtlinge ist nun mit minimalen Formalitäten möglich.

Zum einen wurde die Nachweispflicht von Geldspenden gelockert. Der Fiskus akzeptiert grundsätzlich den sogenannten „vereinfachten Zuwendungsnachweis“, vorausgesetzt die Zahlungen erfolgen auf Sonderkonten für die Flüchtlingshilfe. Ungeachtet der Spendenhöhe entfällt das Einholen und Einreichen von Spendenquittungen. „Bareinzahlungsbelege, Kontoauszüge oder PC-Ausdrucke beim Onlinebanking reichen als Spendennachweis.

Zum anderen weitet der Fiskus den Kreis der Spendensammler erheblich aus. Steuerbegünstigt sind nicht nur Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen, die den einschlägigen Zweck der Flüchtlingshilfe fördern, sondern auch an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen. Sport-, Musik- oder Kulturvereine etwa dürfen Spenden empfangen und an eine steuerbegünstigte Organisation für die Flüchtlingshilfe weiterleiten. Allerdings reicht für derartige Spenden der vereinfachte Zuwendungsnachweis nicht aus. In diesen Fällen erwartet das Finanzamt eine Spendenquittung mit einem Hinweis auf die Sonderaktion für Flüchtlinge. Als Spendensammler kommen auch Privatpersonen und Unternehmen in Betracht. Hier akzeptiert das Finanzamt den vereinfachten Zuwendungsnachweis nur, wenn Spenden auf ein eigens eingerichtetes Treuhandkonto gezahlt und an eine steuerbegünstigte Organisation weitergegeben werden.

Auch Sachspenden können eine wertvolle Hilfe für Flüchtlinge sein. Viele geben neue und gebrauchte Sachen bei einer Hilfsorganisation ab, ohne Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. Sachspenden lassen sich steuerlich geltend machen, wenn die Hilfsorganisation den Empfang mit einer so genannten „Sachspendenbescheinigung“ bestätigt. Zudem müssen Spender gegenüber dem Finanzamt den Marktwert belegen. Bei neuen Gegenständen dient die aktuelle Rechnung als Nachweis über den Spendenwert. Bei gebrauchten Gegenständen ist die Sache etwas komplizierter. Spender sollten alle Sachspenden in einer Liste mit Kaufpreis, Kaufdatum, Zustand und Wert aufführen. Die Spendenorganisation sollte die Richtigkeit aller Angaben bestätigen.

Privatleute können den Marktwert gebrauchter Gegenstände ermitteln, indem sie etwa Online-Kleinanzeigen als Vergleichsmaßstab heranziehen. Für den Nachweis des Neupreises sollten Spender möglichst den Kaufbeleg beilegen. Wenn Unternehmen spenden, handelt es sich steuerlich um eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Sie können regelmäßig wahlweise den Wert mit dem Teilwert oder mit dem Buchwert der Ware ansetzen. Doch Vorsicht: Die Entnahme ist umsatzsteuerpflichtig.

Das Wohlwollen der Finanzbehörden hat Grenzen. Direkte Spenden an Flüchtlinge sind steuerlich nicht abzugsfähig. Es muss immer ein steuerbegünstigter Spendensammler zwischengeschaltet sein. Jedoch muss Flüchtlingshilfe nicht immer steuerlich motiviert sein. Wer Flüchtlingen auf direktem Wege helfen möchte, kann ihnen auch mit Rat und Tat zur Seite stehen. Privatleute und Unternehmen können etwa bei der Jobsuche helfen, wichtige Behördengänge begleiten oder eine Patenschaft übernehmen.

Autorin: Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht der Kanzlei WWS in Mönchengladbach

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