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Änderungen & Neuerungen

Erbrecht und steuerliche Neuigkeiten, Nr. 04/07

Erbschaftsteuer- Neue Vorschläge - Zugewinnausgleichzahlungen als freigebige Zuwendungen - Abberufung des Testamentsvollstreckers - Erbschaftsteuer - Todestag als Bewertungsstichtag bei Vererbung eines Wertpapierdepots

Erbschaftsteuer- Neue Vorschläge
(NWB Nr. 40 vom 01.10.2007, Beratung aktuell)

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ist das ursprünglich geplante Abschmelzungsmodell für Erben von Familienunternehmen nur noch als modifiziertes Abschmelzungsmodell oder als ein Abzinsmodell in der Diskussion.

Das modifizierte Abschmelzungsmodell sieht vor, 70 Prozent des gesamten weltweiten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer freizustellen, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird. Darüber hinaus darf die Lohnsumme nicht unter 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme aus den fünf Jahren vor dem Erbfall sinken. Nach Ablauf der sieben Jahre wäre die restliche Erbschaftsteuer fällig.

Gemäß dem Abzinsmodell soll die Erbschaftsteuer auf das gesamte Betriebsvermögen über zehn Jahre zinsfrei gestundet werden. Wird die Erbschaftsteuer sofort gezahlt, findet eine Abzinsung statt, was einer Entlastung um 44, 2 Prozent entspricht. Bei Ratenzahlung soll sich gegenüber einem zur Finanzierung der Erbschaftsteuer aufgenommenen Kredit ein Zinsvorteil ergeben.

Nach neuesten Mitteilungen wird mit dem Kabinettsentwurf Ende November/ Anfang Dezember 2007 gerechnet. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich die Koalitionspartner hinsichtlich des mit der Erbschaftsteuerreform zu erzielenden Gesamtaufkommens an Steuereinnahmen einigen werden.

Zugewinnausgleichzahlungen als freigebige Zuwendungen
(BFH, Urt. vom 28.06.2007 – II R 12/06, BB 2007, 2108, 2109)

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern, die zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Zu-gewinnausgleichs erfolgt, ohne dass der Güterstand beendet wird, stellt eine freigebige Zuwendung dar und unterliegt damit der Schenkungsteuer. Da im zu entscheidenden Fall der Güterstand fortbe-stand, gab es keine rechtliche Verpflichtung zum Ausgleich des Zugewinns (BFH Urt. vom 24.08.2005 – II R 28/02, BFH/NV 2006, 63).

Der BFH erachtete als maßgeblich zur Beantwortung der Frage, ob der Güterstand beendet wurde, die gesetzliche Wirkung, nicht das faktische Interesse der Beteiligten. Weiterhin stelle der Verzicht der Klägerin auf einen weitergehenden Zugewinnausgleich keine Gegenleistung für die Zuwendungen (Übertragung von KG-Anteilen) ihres Ehemannes dar. Dies stelle eine bloße Erwerbschance dar, die nicht in Geld veranschlagt werden könne und deshalb nach § 7 III ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist.

Wer z. B. im Rahmen der so genannten Güterstandsschaukel während der Ehe den Zugewinnausgleich durchführt, sollte unbedingt auf die Einhaltung der Steuerfreibeträge achten, um nicht in die Schenkungsteuerpflicht zu fallen.

Abberufung des Testamentsvollstreckers
(OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2007 – 15 W 277/06 - NWB-EN-Nr. 803/2007)

Erneut hatte sich ein Gericht mit der Abberufung eines Testamentsvollstreckers zu beschäftigen. Das OLG Hamm weist auf § 2227 I BGB hin, wonach das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag entlassen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als Solcher gelten Pflichtverletzungen und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Als wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann ausreichen, dass dieser zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen, über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten nicht Willens oder nicht in der Lage ist. Im vorliegenden Fall äußerte sich dies darin, dass der Testamentsvollstrecker mehrfach überzogen und ohne Augenmaß reagierte, aufbrausend und beleidigend wurde, unrealistische Behauptungen aufstellte und ohne nachvollziehbaren Anlass Dienstaufsichtsbeschwerden erhob oder mit Strafanzeige drohte.

Trotz seiner Machtfülle ist auch ein Testamentsvollstrecker gehalten, den Willen des Erblassers ggf. in Zusammenarbeit mit Dritten zu erfüllen.

Erbschaftsteuer - Todestag als Bewertungsstichtag bei Vererbung eines Wertpapierdepots
(FG Hessen, Urt. vom 03.04.2007 – 1 K 1809/04, NWB-EN-Nr. 799/2007)

Wertpapierdepots sind bei der Bewertung des Nachlasses grundsätzlich mit dem Wert zum Todestag des Erblassers zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe, z. B. wegen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zunächst nicht über das Depot verfügen kann.

Bezugsberechtigung einer Versicherungsleistung
(BGH, Urt. vom 14.02.2007, IV ZR 150/05, ZEV 2007, 387)

Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag im Falle seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.

Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalls (BGH vom 29.01.1981, IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298).

Auch eine entsprechende Anwendung von § 2077 III BGB auf die vorliegende Fallgestaltung, wonach eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, im Falle der Auflösung der Ehe vor dem Tode des Erblassers dann nicht wirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde, kommt nicht in Betracht.

Entscheidend sei die Rechtsnatur der Bezugsrechtsbenennung als einseitiger, empfangsbedürftiger Willenserklärung. Im Interesse des Versicherers und einer schnellen und reibungslosen Abwicklung des Versicherungsfalls sollen mitunter schwierige Auslegungsfragen im Rahmen des § 2077 BGB vermieden werden. Es wird also weitgehend auf den Wortlaut abgestellt und darauf, wie die Erklärung aus der Sicht des Versicherers zu verstehen ist.

Es ist also zu empfehlen, dass Versicherungsnehmer ihre Versicherungsverträge regelmäßig einer Prüfung dahingehend unterziehen, ob noch der gewünschte Bezugsberechtigte benannt ist. Bei gravierenden Änderungen in den Lebensumständen, z. B. Scheidung oder Tod des Bezugsberechtigten sollte entsprechend reagiert werden.

Autor: Dr. Lutz Förster

Dr. Lutz Förster, Brühl, arbeitet seit 1996 als selbständiger Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Erbrecht und Stiftungsrecht. Er ist ein empfohlener Experte für Erbrecht, der zur optimalen Nachlassgestaltung berät und vertritt. Außerdem ist er auch als Referent und Autor tätig. Zu seinen Werken zählen "Stiftung und Nachlass, 3. Auflage 2010" und "AnwaltSkript Erbrecht, 4. Auflage 2012" sowie zahlreiche Fachveröffentlichungen.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster
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Pulheimer Straße 19
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Tel.:02232 / 210511
Fax: 02232 / 210570
E-Mail: foerster@erbrecht-stiftungsrecht.de


www.erbrecht-stiftungsrecht.de

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