Kleinunternehmerregelung § 19 UStG

Ein Beitrag von Ingo Leipner

Die Kleinunternehmerregelung und die Frage danach, ob es sich lohnt oder der Aufwand nicht im Verhältnis zu den Kosten steht! Wann ist es wirklich sinnvoll, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen? Weniger Bürokratie klingt immer gut, aber trotzdem sollte nicht in jedem Fall bei kleinen Umsätzen, auf die Umsatzsteuer in der Rechnung verzichtet werden.

Wissenswertes zum Thema Kleinunternehmerregelung

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) legt fest, wer ein Kleinunternehmer ist. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Umsatz im Vorjahr darf nicht größer als 22.000 Euro sein.
  • Der Umsatz darf voraussichtlich im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen.

Ausgangssituation bei der Gründung eines Unternehmens: Einen Umsatz aus dem Vorjahr gibt es nicht, also wird der Umsatz im Gründungsjahr geschätzt. Liegt er unter 22.000 Euro, kann der Gründer die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen. Diese Schätzung trägt er in den Fragebogen ein, den er vom Finanzamt zur steuerlichen Erfassung erhält.

Generell gilt: Die Kleinunternehmerregelung ist eine Option – jeder Unternehmer kann sich auch der Umsatzsteuerpflicht unterwerfen.
Hat sich ein Unternehmer für die Kleinunternehmerregelung entschieden, muss er gegenüber dem Finanzamt immer im folgenden Jahr den Nachweis erbringen: Die Umsatzgrenze von 22.000 Euro wurde im Vorjahr nicht überschritten. Sind seine Umsätze höher ausgefallen, oder wird er die Grenze von 50.000 Euro im laufenden Jahr voraussichtlich überschreiten, darf er die Kleinunternehmerregelung nicht mehr nutzen.

Wenn ein Unternehmen erstmals gegründet wird, ändert sich die Steuernummer!

Sie sind verpflichtet, eine neue Steuernummer bei Ihrem Finanzamt zu beantragen, da Angestellte eine andere Kennung als Unternehmer haben. Dazu nutzen Sie das Formular: "Anzeige einer Betriebsaufnahme oder einer freiberuflichen Tätigkeit". Es ist geplant, eine lebenslange Steuernummer zu vergeben, die Sie dann sowohl bei einer Unternehmensgründung als auch bei Umzug behalten können. Diese Steuernummer wird Ihnen aber rechtzeitig vom Finanzamt mitgeteilt.

Auf allen Rechnungen muss eine Steuernummer angeben werden!

Auf jede Rechnung gehört eine Steuernummer, oder ersatzweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch wenn Sie nur gelegentlich selbstständig arbeiten, müssen Sie Ihre Steuernummer immer mit angeben.

Ausführliche Informationen zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer finden Sie
hier.

Rücklagen bzw. Steueranpassungen sind in den ersten Jahren sehr wichtig!

Da die Höhe der zu entrichtenden Steuern vom erzielten Gewinn abhängt, sollten Existenzgründer beachten, dass die ersten Bescheide erst nach etwa zwei Jahren eingehen. Zudem kommt es bei allmählich höheren Gewinnen im Gegensatz zur oft verlustreichen Anfangsphase zu einem drastischen Steuersprung. Häufig unterschätzen Jungunternehmer die Höhe der dann anfallenden Steuerzahlungen. Es ist daher wichtig, über entsprechende Rücklagen zu verfügen oder die vom Finanzamt geschätzten Steuervorauszahlungen im Vorfeld freiwillig nach oben hin anzupassen, um finanzielle Probleme aufgrund hoher Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung!

Unternehmen unterliegen der Verpflichtung, ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen. Diese Steuer ist dann an den Staat abzuführen. Die Kleinunternehmerregelung befreit von dieser Verpflichtung: Der Kleinunternehmer weist in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, stattdessen fügt er zum Beispiel folgenden Zusatz hinzu: "Gemäß § 19 UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer."

Kleinunternehmer behandelt der Gesetzgeber wie Privatpersonen, was ein paar Vorteile mit sich bringt: Sie müssen sich nicht mit den aufwendigen Regelungen zur Umsatzsteuer auseinandersetzen. Es sind keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben – und der Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu machen (Ausnahme: Er beantragt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, was selten passiert). Außerdem wird die Buchhaltung einfacher, weil die Umsatzsteuer nicht extra erfasst werden muss. Mit anderen Worten: Weniger Bürokratie erleichtert das Leben des Kleinunternehmers.

Definition Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer gelten Sie, wenn Ihr Jahresbruttoumsatz des letzten Jahres unter 22.000 Euro lag und Sie im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten werden.

Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer abzuführen, sind dann aber im Gegenzug vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.

Wichtige Steuerarten für Unternehmen

Zu den wichtigsten Steuerarten für Unternehmer zählen Umsatz-, Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer:

  • Umsatzsteuerpflicht besteht für alle Unternehmer für getätigte Umsätze ab der ersten Rechnungsstellung (ausgenommen z.B. medizinische Berufsgruppen). Von der Steuerpflicht befreit werden können lediglich Kleinunternehmer.
  • Einkommensteuerpflicht besteht dagegen nur dann, wenn die Gewinne den Freibetrag von derzeit 8.004 EUR überschreiten. Nach der Gewerbeanmeldung werden Gewinn und Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Gründerjahr nach Angaben des Unternehmers vom Finanzamt geschätzt.
  • Die Gewerbesteuer betrifft alle Gewerbetreibende und wird ab einem Freibetrag von 24.500 EUR fällig.
  • Körperschaftssteuer wird ausschließlich für die Gewinne von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Limited) erhoben; einen Freibetrag gibt es hier nicht.

Formalitäten und Steuerfristen

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen auf elektronischem Wege bei Ihrem Finanzamt abgegeben werden. In der Regel geben Unternehmensgründer Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich ab, Abgabetermin der Voranmeldung ist jeweils der 10. des Monats, der auf den Vorauszahlungszeitraum folgt, danach genügt es quartalsweise. Bei hohen Umsätzen bleibt es aber auch dann bei dem Zeitraum von einem Monat.
  • Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer müssen jeweils vierteljährlich vorausgezahlt werden. Steuererklärungen für das Vorjahr sind jeweils bis zum 31. Mai an das Finanzamt zu übermitteln; wird ein Steuerberater in Anspruch genommen, verlängert sich die Frist bis zum 30. September oder auf Antrag auch bis zum 28. Februar im darauffolgenden Jahr.

Gewerbesteuer berechnen:

Die Gewerbesteuer wird an die Kommune bezahlt. Diese legt den Steuersatz selbst fest, der von dem Gewinnertrag des Unternehmens abhängt.

Die Gewerbesteuererklärung geben Sie einmal jährlich bei Ihrem Finanzamt ab, doch den Steuerbescheid bekommen Sie von Ihrer Gemeinde, an die Sie vierteljährlich die Steuern vorauszahlen müssen.

Mit dem Hebesatz haben Gemeinden ein Instrument, um ihre Einnahmen aus der Gewerbesteuer zu bestimmen.

Umsatzsteuer für Unternehmer:

Der Unternehmer muss für Produkte und Leistungen Umsatzsteuern an das Finanzamt abführen, doch stellt er diese seinem Kunden in Rechnung. Im Grunde zahlt also der Endverbraucher die Steuern.

Der Unternehmer bekommt vom Finanzamt seinerseits die Umsatzsteuer zurück, die er zuvor auf Produkte und Dienstleistungen zahlen musste.

Möglicher Nachteil der Kleinunternehmerregelung!

  • Der Vorsteuerabzug

Der Wegfall von Bürokratie ist nur die halbe Wahrheit, weil der Kleinunternehmer auch auf den Vorsteuerabzug verzichten muss. Unterliegt ein Unternehmen der Umsatzsteuerpflicht, kann es die Umsatzsteuer aus seinen Lieferanten-Rechnungen gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Beispiel:
Kauft ein Unternehmen Software für das Büro, erfasst es die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer – und zieht sie von seiner Umsatzsteuerschuld ab. Die so genannte Zahllast ergibt sich immer aus der eingenommenen Umsatzsteuer, vermindert um die Vorsteuer. Wenn die Einnahmen gering, und die Ausgaben hoch sind, bekommt das Unternehmen sogar Vorsteuer durch das Finanzamt erstattet. Dieser Vorsteuerabzug ist dem Kleinunternehmer nicht möglich, er trägt selbst die Umsatzsteuer, die er seinen Lieferanten bezahlt hat. Außerdem muss der Kleinunternehmer in seinen Preisen immer die Bruttokosten seiner Ausgaben kalkulieren.

Kleinunternehmerregelung macht nicht für jeden Sinn!

Gerade Gründer haben am Anfang hohe Investitionskosten. Eine Geschäftsausstattung ist nötig, Hardware und Software müssen beschafft werden. Es fallen viele Rechnungen mit Umsatzsteuer an. Wer sich in dieser Situation für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, verzichtet auf die Möglichkeit, über den Vorsteuerabzug größere Beträge zu sparen. Hat ein Gründer im Jahr 10.000 Euro ausgegeben, und waren darauf 1.900 Euro Umsatzsteuer fällig, wird die Umsatzsteuer nicht erstattet. Daher lautet die Faustregel: Je höher die Betriebsausgaben sind, desto eher lohnt es sich, die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch zu nehmen.

Abzuwägen ist, ob der geringere bürokratische Aufwand die höheren Kosten rechtfertigen kann. Dazu sollte man immer einen Steuerberater befragen. Ein weiterer Punkt: Aus Imagegründen kann es sinnvoll sein, auf den eigenen Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen. Dann können Geschäftspartner nicht auf die Größe des Unternehmens schließen – und in manchen Fällen kommen erst auf diese Weise langfristige Geschäftsbeziehungen zustande. Wer sich für die Umsatzsteuer entscheidet, bindet sich aber für einen gewissen Zeitraum: Erst nach fünf Jahren kann er erneut die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Existenzgründungskosten

  • Kosten der Existenzgründung können teilweise steuerlich geltend gemacht werden!

Investitionskosten, die bereits vor der Existenzgründung oder vor allem in der Startphase anfallen, können als Betriebskosten von der Steuer abgesetzt werden, ebenso wie Steuerberatungskosten. Zudem ist bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu beachten, dass eigene Umsatzsteuerzahlungen an andere Unternehmen als "Vorsteuer" absetzbar sind. Allerdings müssen dem Finanzamt dazu ordnungsgemäße Rechnungen mit explizit ausgewiesener Umsatzsteuer vorgelegt werden, da die Vorsteuerabzüge sonst nicht gewährt werden können.

Abschreibungen

  • Die Abschreibung und welcher Betrag wirklich zählt!

Wenn Sie als Unternehmer aus beruflichen Gründen etwas anschaffen, dann können Sie diese Investition nicht in voller Höhe gleich bei der Steuer als Ausgabe angeben. Vielmehr gibt es für jeden Gegenstand einen festgelegten Abschreibungszeitraum (bei einem PKW beträgt das beispielsweise sechs Jahre). Das erklärt sich daraus, dass man ihn normalerweise über mehrere Jahre hinweg nutzt.

Bei Ihrer nächsten Steuererklärung geben Sie nun nur den jeweiligen Prozentsatz des Preises an. Bei einer Abschreibungsdauer von fünf Jahren bedeutet das bei linearer Abschreibung, dass sie über fünf Jahre hinweg 1/5 also 20 Prozent des Preises abschreiben können.

Bei der Abschreibung wird immer der Nettobetrag zugrunde gelegt, da Sie als Unternehmer die Umsatzsteuer in voller Höhe bei der Vorsteuer berücksichtigen.

Kleinunternehmen sind davon allerdings ausgenommen. Wenn sie keine Vorsteuer zahlen, so dürfen diese bei der Abschreibung auch den Bruttopreis einreichen.

  • Kunden können als Kriterium zur Entscheidung dienlich sein!

Mit oder ohne Umsatzsteuer – das hängt auch immer davon ab, welche Kunden ein Unternehmen hat. Sind es in erster Linie andere Unternehmen, bringt die Umsatzsteuer keinen Wettbewerbsnachteil: Wer die Rechnung erhält, kann die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer geltend machen. Sie ist ein durchlaufender Posten, der keine Kosten verursacht. Anders sieht die Situation aus, wenn vor allem Privatleute als Kunden in Frage kommen. Dann führt die Umsatzsteuerpflicht zu höheren Endpreisen, weil Privatleute keine Vorsteuer abziehen können. Wer in diesem Fall auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, sollte sicher sein, dass seine Kunden auch mehr bezahlen werden.

  • Freiwillig der Umsatzsteuerpflicht nachkommen, um Vorteile zu sichern

Wenn Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit hohe Ausgaben haben, kann es sinnvoll sein, freiwillig die Umsatzsteuerpflicht in Anspruch zu nehmen. Denn Sie dürfen die von Ihnen bezahlte Umsatzsteuer auf die erworbenen Produkte ebenfalls verrechnen. Am besten lassen Sie sich im Vorfeld beraten, ob Sie mit oder ohne Umsatzsteuerpflicht günstiger davonkommen.
Lesen Sie hier: Wann ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung sinnvoll ist

  • Die steuerlich günstigste Rechtsform für Gründer

In den ersten Jahren nach der Existenzgründung ist das Einzelunternehmen oder eine Partnergesellschaft (z. B. GbR) meist die steuerlich günstigste Rechtsform. Eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH ist erst dann zu empfehlen, wenn das Unternehmen mehr Gewinne erwirtschaftet. Denn bei kleinen Gewinnen oder gar Verlusten müssen trotzdem Geschäftsführergehälter gezahlt und die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Bilanzerstellung mit einkalkuliert werden. Auch können Verluste bei einer GmbH erst steuerlich geltend gemacht werden, wenn Gewinne erzielt werden, während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch Anfangsverluste nachträglich mit den Einkünften des Vorjahres verrechnet werden können.

  • Steuern zahlen

Welche Steuern gezahlt werden müssen, ist vor allem von der Höhe des erzielten Gewinns und der Art der Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit (z.B. Gewerbebetrieb oder selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit) abhängig. Aber auch die Rechtsform des Unternehmens spielt eine bedeutende Rolle; dabei wird zwischen Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Je nach Rechtsform können zum Beispiel Verluste und laufende Kosten (z.B. Betriebsausgaben) unterschiedlich steuerlich geltend gemacht sowie Steuern gespart werden.

  • Nutzen Sie die Möglichkeit einen Steuerberater zu beauftragen!

In Deutschland besteht zwar keine Pflicht, einen Steuerberater zu beschäftigen, doch ist er für ein Unternehmen im Grunde unersetzlich, da er sich mit allen Fragen und Neuerungen rund um die Steuer bestens auskennt.

Wie z.B. folgende Fragen:

  • Zahlen Kleinunternehmer auch Einkommenssteuer an das Finanzamt?

Auch Kleinunternehmer haben eine Verpflichtung die Einkommenssteuer an das Finanzamt zu bezahlen. Der tatsächliche Steuersatz hängt vom zu versteuernden Einkommen ab.

  • Was ist der Unterschied zwischen Umsatz- und Mehrwertsteuer?

In Deutschland werden die beiden Begriffe synonym verwendet. Obwohl das Wort Mehrwertsteuer in dem Sinne nicht korrekt ist, ist es sehr verbreitet.

  • Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Sie müssen Ihre Steuererklärung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Sollte ein Steuerberater für Sie tätig sein, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember. Das sollten Sie dem Finanzamt aber möglichst früh mitteilen, wenn Sie zum ersten Mal einen Steuerberater zur Hilfe ziehen.

Versäumen Sie die fristgerechte Abgabe Ihrer Steuererklärung, so kommen Bußstrafen für die Verspätung hinzu.

  • Darf ich meine Gewerbesteuer von der Einkommensteuer absetzen?

Gewerbesteuern dürfen seit 2008 nicht mehr bei der Einkommenssteuererklärung als Ausgabe geltend gemacht werden.

  • Gibt es steuerliche Vergünstigungen speziell für Existenzgründer?

Zwar gibt es für Unternehmensgründer keine speziellen Steuervergünstigungen, jedoch gesetzliche Spielräume, die zum Vorteil genutzt werden können. Deshalb sollte vor der Gewerbeanmeldung eine Steuerberatung in Anspruch genommen werden: Ein Steuerberater kann zum einen bei der ordnungsgemäßen Buchführung unterstützen, um beim Finanzamt Steuervorteile geltend machen zu können. Zum anderen kann er Gründern mit nur wenigen steuerrechtlichen Kenntnissen dabei helfen, ihre Rechte und Pflichten zu klären.

  • Habe ich als Kleinunternehmer die Möglichkeit, mich für die Umsatzsteuer zu entscheiden?

Sie können freiwillig auch als Kleinunternehmer Umsatzsteuer zahlen und einziehen, legen sich dann aber für mindestens fünf Jahre fest. Lesen Sie hier: Wann ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung sinnvoll ist

  • Ich bin angestellt, habe aber auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Muss ich die ebenfalls versteuern?

Ja, Sie müssen als Angestellter auch Ihre Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit versteuern. Dazu dient Ihnen die Anlage GSE der Steuererklärung. Anlage N für Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit füllen Sie aus wie gehabt.

  • Kann ich als Unternehmer meine Einkommenssteuererklärung auch elektronisch abgeben (ELSTER-Formular)?

Genauso wie Angestellte können Unternehmer ihre Steuererklärung elektronisch abgeben. Meistens werden diese ELSTER-Formulare bevorzugt bearbeitet. Sowohl Belege als auch die "komprimierte Steuererklärung" müssen Sie allerdings dennoch auf dem postalischen Wege an das Finanzamt senden.

Natürlich können Sie weiterhin Ihre gesamte Steuererklärung auch in ausgedruckter Form bearbeiten und auf dem Postweg an das Finanzamt senden.

  • Kann man durch die Standortwahl Steuern sparen?

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird der Unternehmensgewinn zunächst durch so genannte "Hinzurechnungen" oder "Kürzungen" erhöht bzw. gemindert und mit einem standortabhängigen "Hebesatz" der Kommune multipliziert (zwischen 200 und 500 Prozent). Durch geeignete Standortwahl können daher jährlich einige tausend Euro an Gewerbesteuer gespart werden.

  • Muss ich meinen Gründungszuschuss versteuern?

Nein, der Zuschuss, der Ihnen bei einer Unternehmensgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus bewilligt wird, muss nicht versteuert werden.

Ausführliche Informationen zum Gründungszuschuss finden Sie
hier.

  • Wann bin ich gewerbesteuerpflichtig?

Wenn Sie einer selbstständigen Arbeit nachgehen, um daraus langfristig Gewinne zu erzielen und Waren anbieten, dann müssen Sie bei Ihrer Gemeinde ein Gewerbe anmelden. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind Freiberufler und Landwirte.

  • Was ist bei der Beschäftigung von Familienmitgliedern zu beachten?

Wenn Familienmitglieder beim Aufbau des Unternehmens mithelfen, sollten mit diesen ebenso wie mit fremden Arbeitnehmern Arbeitsverträge mit genauer Tätigkeitsangabe geschlossen werden. So kann unter anderem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag des Angehörigen von 1.000 Euro genutzt und das gezahlte Gehalt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden

  • Was ist bei der Einkommensteuererklärung von Selbstständigen zu beachten?

Während sich die Einkommenssteuer bei Arbeitnehmern nach deren Arbeitslohn richtet, muss der Selbstständige seinen Gewinn anhand der Einnahmen und der Ausgaben ermitteln. Bei der Steuererklärung ist Anlage GSE hierfür von Bedeutung. Natürlich muss der Selbstständige aber auch andere Einkünfte, beispielsweise die aus Vermietungen, mit versteuern.

  • Welche Einkünfte aus meiner selbstständigen Arbeit muss ich bei der Einkommenssteuererklärung angeben?

Neben allen anderen zu versteuernden Geldern, wie Mieteinkünfte und Kapitalvermögen, müssen Sie alle Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Arbeit, die Sie in dem aktuellen Geschäftsjahr erwirtschaftet haben, in der Steuerklärung aufgeführt.

  • Welche Steuern sind für Unternehmensgründer relevant?

Als Selbstständiger müssen Sie in der Regel sowohl Einkommenssteuer, Umsatzsteuer als auch Gewerbesteuer zahlen. Sind Sie allerdings freiberuflich oder landwirtschaftlich tätig, dann fällt die Gewerbesteuer weg, da Sie in der Regel auch kein Gewerbe angemeldet haben. Ein Kleinunternehmer wiederum ist von der Umsatzsteuer befreit.

  • Wer gilt als Freiberufler?

Freiberufler sind Personen, die kein Gewerbe ausführen, sondern Dienstleistungen allein durch ihre schöpferische Tätigkeit anbieten. Darunter fallen Künstler, Wissenschaftler, Erzieher und Unterrichtende. Auch Ärzte und Notare gehören zu den freien Berufen.

Oft ist nicht eindeutig, ob es sich um gewerbliche oder freie Tätigkeit handelt. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des Finanzamts, dem Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit glaubhaft darstellen müssen. Lesen Sie dazu: Wer ist ein Freiberufler und welche Tätigkeiten übt ein Freiberufler aus

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