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Kündigung

Wie sieht es mit Unpünktlichkeit und Nebentätigkeiten aus?

Wenn ein Mitarbeiter auf die Dauer unpünktlich ist, kann ihm laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt (Az.: 2 Sa 756/04) verhaltensbedingt gekündigt werden.

Verhaltensbedingte Kündigung bei Unpünktlichkeit

Die Arbeitsgerichte sehen diese Maßnahme aber in der Regel nur als letzte Möglichkeit und deshalb muss vorher abgemahnt werden. Erst bei wiederholter Unpünktlichkeit trotz Abmahnung ist die Kündigung gerechtfertigt – nur bei besonders gravierenden Verspätungen, die den Arbeitsablauf empfindlich stören, kann sie auch fristlos erfolgen.

Nebentätigkeiten ja oder nein?

Wer neben dem eigentlichen Job noch etwas dazu verdienen will, darf das tun, wenn er dadurch nicht die betrieblichen Interessen verletzt.

Das ist immer dann der Fall, wenn er

  • auf Grund dieser zusätzlichen Arbeit länger arbeiten würde als durchschnittlich acht Stunden pro Tag in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen. Mehr als zehn Stunden pro Tag sind grundsätzlich nicht erlaubt (§ 3 Arbeitszeitgesetz).
  • dadurch den Heilungsprozess einer Krankheit beeinträchtigt.
  • die Nebentätigkeit während seiner Arbeitszeit ausübt.
  • in einem Bereich arbeitet, der in direkter Konkurrenz zu seinem regulären Arbeitgeber steht.
  • die im Bundesurlaubsgesetz festgeschriebene Erholung im Urlaub gefährdet.

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