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Urlaub

Urlaub: Warum es schön ist ein Deutscher zu sein

Deutsche Arbeitnehmer haben's gut: Mit 30 Tagen durchschnittlichem Jahresurlaub liegt Deutschland in der EU knapp hinter Schweden mit 33 Tagen. Wenn es um die schönsten Wochen des Jahres geht, kennen viele Arbeitnehmer keinen Spaß und wollen ihr vermeintliches Recht mit allen Mitteln durchsetzen. Wie Sie auf unberechtigte Forderungen reagieren.

Urlaub, die schönste Zeit des Jahres - wenn Sie alles richtig machen Urlaub, die schönste Zeit des Jahres - wenn Sie alles richtig machen

Was müssen Sie bei den Urlaubswünschen Ihrer Mitarbeiter beachten

Die Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter müssen Sie nicht berücksichtigen, wenn …

  • dringende betriebliche Belange oder
  • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, dem Wunsch entgegenstehen.

Lehnen Sie den Wunschtermin Ihres Mitarbeiters ab, darf er sich keineswegs selbst beurlauben.

Übrigens: Auch wenn dies Arbeitnehmer oft wünschen, Urlaub „als Vorschuss“ für das kommende Urlaubsjahr brauchen Sie ihnen nicht zu gewähren.

Allerdings müssen Sie die Wünsche Ihrer Mitarbeiter vor allem unter sozialen Gesichtspunkten (z. B. schulpflichtige Kinder, berufstätiger Ehepartner) berücksichtigen:

  • Anzahl der schulpflichtigen Kinder,
  • Terminzwänge, die sich aus familiären Verpflichtungen (z. B. Pflege von Angehörigen) oder der Berufstätigkeit des Partners ergeben, 
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit, 
  • Urlaubsgewährung in den Vorjahren (auch ein Single muss wegen der vorrangigen Berücksichtigung von Kollegen mit schulpflichtigen Kindern nicht auf Urlaub während der Sommersaison verzichten),
  • besonderes Urlaubsbedürfnis (z. B. wegen Krankheit oder Arbeitsbelastung) und
  • Alter des Mitarbeiters.

Achtung! Sie dürfen bei der Urlaubsvergabe nicht vorrangig das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gelten lassen, sondern müssen nach sozialen Kriterien entscheiden.

 

Muss der Urlaub an einem Stück genommen werden?

Grundsätzlich müssen Sie den Urlaub „im Zusammenhang gewähren“, (sogenanntes Stückelungsverbot) wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder der Wunsch des Arbeitnehmers dem entgegenstehen. Kann der Urlaub nicht zusammenhängend genommen werden, so hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf mindestens 12 zusammenhängende Urlaubstage.

 

Können Sie gewährten Urlaub widerrufen?

Wenn Sie den Urlaubsantrag eines Mitarbeiters genehmigt haben, können Sie selbst aus dringenden betrieblichen Gründen diese Genehmigung nicht widerrufen. Ihre einzige Chance: Sie können den Urlaub nur gemeinsam mit dem Betroffenen aufheben und müssen ihm und den mitreisenden Familienangehörigen dann jedoch alle Kosten (z. B. Stornokosten) ersetzen.

 

Dürfen Sie einen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückbeordern?

Auch in diesem Fall gilt: Sie können aus dringenden betrieblichen Gründen Ihren Mitarbeiter nur bitten seinen Urlaub abzubrechen. Dann sind Sie ebenfalls schadenersatzpflichtig.

 

Dürfen Sie Betriebsferien anordnen?

Grundsätzlich sollen Sie Terminwünsche Ihrer Mitarbeiter beachten. Sie können diese aber wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen. Aus solchen Gründen können Sie auch Betriebsferien anordnen (z. B. bei geringer Kundenfrequenz in der Hauptferienzeit oder Betriebsferien bei einem Hauptkunden). Laut Bundesarbeitgericht darf der Betriebsurlaub 3/5 des Jahresurlaubs binden. Existiert in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, darf dieser über die Einführung und Dauer von Betriebsurlaub mitbestimmen.

 

Krank im Urlaub – hat mein Mitarbeiter einen Ersatzanspruch?

Wird ein Mitarbeiter während seines Erholungsurlaubs krank, so werden die durch Krankheit „verlorenen“ Tage nicht als Urlaubstage gezählt (§ 9 BUrlG). Voraussetzung: Der betroffene Mitarbeiter informiert Sie umgehend über die Erkrankung (z. B. per Telefon) und erbringt einen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest.

Achtung! Der Erholungsurlaub wird dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Konkret: Dauert die Erkrankung nur einige Tage des Urlaubszeitraums an, verfällt der (restliche) Urlaub nicht. Allerdings darf der Betroffene seinen Urlaub aufgrund der Erkrankung nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern. Eine automatische Verlängerung des vom Arbeitgeber genehmigten Urlaubs tritt nicht ein. Stattdessen müssen Sie dem Mitarbeiter die durch die Erkrankung „verlorenen“ Tage nachgewähren, wenn er wieder arbeitsfähig ist.

Wird der genehmigte Urlaub eigenmächtig ohne Rücksprache mit Ihnen verlängert, ist in jedem Fall eine ordentliche Kündigung möglich. Mehrere Arbeitsgerichte halten sogar fristlose Entlassungen für möglich.

Lutz Schumann
Wirtschaftsjournalist

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