Hierbei wird jedoch häufig übersehen, dass der überlebende Ehegatte dadurch im Todesfall die erhebliche Vergünstigung nach § 5 Abs 1 des Erbschaftsteuergesetzes verliert, wonach der in der Ehe angefallene Zugewinn völlig steuerfrei bleibt. Daneben hat die vereinbarte Gütertrennung im Erbfall die unangenehme Folge, dass sich durch Wegfall des pauschalierten Zugewinnausgleichs von 1/4 Anteil für den Ehegatten auch die Pflichtteilsansprüche der Kinder erhöhen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich für Unternehmerehepaaren anstelle der Gütertrennung die so genannte "modifizierte Zugewinngemeinschaft". In diesem Fall kann durch notariellen Vertrag auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs im Falle einer Scheidung verzichtet werden. Für den Todesfall bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Regelung. Hierdurch bleiben die erbschaftsteuerlichen Vorteile erhalten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Bestehens von Gesellschafterverträgen nur die zusammenhängende Prüfung aller Verträge im Einklang mit einem Testament sowie einem Ehevertrag den Bestand des Unternehmens sichern kann. Es ist unbedingt notwendig, die Verträge aufeinander abzustimmen, um rechtliche oder steuerliche Nachteile zu vermeiden.