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Erbrecht und Steuerrecht

Erbrecht und steuerliche Neuigkeiten - Nr. 1/07

Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge - Eine Erbengemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig - Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch entsteht auch ohne dessen Bezifferung - Rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft

Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Am 25.10.2006 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unterneh-mensnachfolge (UntErlG) beschlossen. Ein Element der Reform ist die zinslose Stundung der auf so genanntes begünstigtes Betriebsvermögen entfallenden Steuer und deren gänzlicher Wegfall bei Betriebsfortführung über einen Zeitraum von zehn Jahren (sog. Abschmelzungsmodell). Der Sonderfreibetrag für Betriebsvermögen in Höhe von 225.000 Euro und die regelmäßige Besteue-rung nach Steuerklasse I entfallen. Das begünstigte Vermögen ist definiert in § 28 a ErbStG-E. Nicht begünstigt sind:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,
  • Dritten zur Nutzung überlassene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger beträgt.

Der Bundesrat hat am 15.12.2006 diesen Entwurf begrüßt und sich für ein Inkrafttreten zum 01.01.2007 ausgesprochen. Der Bundesrat hat sich jedoch vorbehalten, nach der Auswertung der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der möglichen Verfassungswidrigkeit des Erbschaftenschenkungssteuergesetzes in Form einer Entschließung zu äußern. Die Bundesregierung und der Bundestag wurden vom Bundesrat gebeten, diese Entschließung für den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Gerichts vom 22.06.1995 zur damaligen Vermögen- und Erbschaftsteuer zu sehen ist, ist nun endlich durch Beschluss vom 07.11.2006-1 BvL 10/02 ergangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die durch § 19 I ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie knüpfe an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genüge. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Gemäß dieser Entscheidung darf der Gesetzgeber den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe verschonen, z. B. Betriebsvermögen und Grundvermögen. Dies muss jedoch durch individuelle Rege-lung auf der Ebene der Steuerfestsetzung geschehen und nicht wie bisher auf der Ebene des Bewer-tungsrechts.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Frist ausschöpft. Vielmehr wird damit gerechnet, dass der Gesetzgeber noch bis zur Sommerpause einen Kabinettsentwurf vorlegt. Ab Vorlage dieses Kabinettsentwurfes besteht gemäß der BFH-Rechtsprechung kein Vertrauensschutz mehr auf das alte Recht, sodass das neue Recht Anwendung findet.

Wer als noch die Vergünstigungen des derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nutzen möchte, sollte nun kurzfristig im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Übertragungen vornehmen. Entsprechende Beratung im Einzelfall ist unerlässlich.

Eine Erbengemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig
(BGH vom 17.10.2006, VIII ZB 94/05, ZEV 2007, 30)

Nach diesem Beschluss des Bundesgerichtshofes sind die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Der BGH hat bereits entschieden, dass die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herleiten lässt (BGH NJW 2002, 3389, ZEV 2002, 504). Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist auch nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar, da sie nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet ist. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Außerdem verfügt sie nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist mithin kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (BGH, ZEV 2002, 504).

Daher kann eine Erbengemeinschaft nicht als solche an einem Prozess beteiligt sein, vielmehr sind die einzelnen Erben Kläger oder Beklagte.

Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch entsteht auch ohne dessen Bezifferung
(BFH vom 19.07.2006 - II R 1/05 - NWB–EN-Nr. 983/2006)

Der BFH hat entschieden, dass die zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht die Bezifferung des Anspruchs voraussetzt.

Wird der Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach ernsthaft geltend gemacht, entsteht bei dem Pflichtteilsberechtigten der steuerbare Erwerb, dessen Höhe u. U. einstweilen zu schätzen ist. Die Erben können den Anspruch bei der Ermittlung ihres Erwerbs bereits absetzen. Zur Verhinderung des Steuertatbestandes kann der Berechtigte sich darauf beschränken, vom Erben zunächst nur Auskunft gemäß § 2314 BGB zu verlangen und sich die Geltendmachung des Pflichtteils vorbehalten. Hier ist jedoch auf den Ablauf der dreijährigen Frist zu achten.

Rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft
(FG Düsseldorf vom 14.06.2006 - 4 K 7107/02 - NWB–EN-Nr. 1424/2006)

Die zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ist nach diesem Urteil auch erbschaftsteuerlich anzuerkennen und löst keine Schenkung auf den Todesfall aus. Entgegen R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR handele es sich beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, nicht um eine steuerpflichtige erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung, sofern dem überlebenden Ehegatten die Ausgleichsforderung durch die rückwirkende Vereinbarung des Gü-terstands der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt des Beginns der Ehe verschafft wurde.

Nach dem Erlass des Fin-Min Baden-Württemberg vom 07.12.2006 - 3 - S 3804/7 und dem Erlass des Bayer. Landesamt für Steuern vom 05.10.2006 - S 3804 - 4 St 35 N sind die Grundsätze der genannten Entscheidung des FG Düsseldorf abweichend von R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR anzuwen-den. Die ErbStR werden insoweit bei nächster Gelegenheit überarbeitet. 

Autor: Dr. Lutz Förster

Dr. Lutz Förster, Brühl, arbeitet seit 1996 als selbständiger Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Erbrecht und Stiftungsrecht. Er ist ein empfohlener Experte für Erbrecht, der zur optimalen Nachlassgestaltung berät und vertritt. Außerdem ist er auch als Referent und Autor tätig. Zu seinen Werken zählen "Stiftung und Nachlass, 3. Auflage 2010" und "AnwaltSkript Erbrecht, 4. Auflage 2012" sowie zahlreiche Fachveröffentlichungen.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster
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Pulheimer Straße 19
50321 Brühl
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E-Mail: foerster@erbrecht-stiftungsrecht.de


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