Schutz der Interessen einer Firma
Der Gesetzgeber hat, um eine Gesellschaft oder Gesellschafter zu schützen, sowohl für GmbHs als auch für Aktiengesellschaften die Geheimhaltungspflicht gesetzlich festgelegt. In Paragraf 85 des GmbH-Gesetzes und Paragraf 404 des Aktiengesetzes sind der Tatbestand und das Strafmaß für Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Liquidatoren erläutert. Unter Strafe gestellt ist in beiden Gesetzen das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses der Gesellschaft.
Wenn vertrauliche Unterlagen offen auf einem Tisch liegen gelassen werden, kann dafür der Geschäftsführer bereits haftbar gemacht werden. Auf Verletzung der Geheimhaltungspflicht steht sowohl bei einer GmbH als auch bei einer AG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe. Falls der Täter sogar gegen Bezahlung oder um sich oder andere zu bereichern die Tat begeht, drohen ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder die Geldstrafe.
Ewiges Problem: die Sorgfaltsprüfung eines Unternehmens
Bei der sogenannten Due Diligence-Prüfung, der Unternehmensbewertung im Vorfeld einer Transaktion, stellt sich immer wieder die Frage nach der Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch die Geschäftsführer. Im Rahmen dieser Prüfung müssen beispielsweise Zahlen, Jahresabschlüsse und Handelsbücher geprüft sowie Risiken, Chancen und Zukunftsentwicklungen des Unternehmens sorgfältig untersucht werden.
Werden Informationen einer GmbH benötigt, ist danach zu differenzieren, ob die Gesellschaft selbst an Transaktionen beteiligt ist oder lediglich Objekt einer solchen. Wenn Anteile der Firma durch den Gesellschafter verkauft werden sollen, darf der Geschäftsführer keine Geheimnisse an Dritte weitergeben – außer, es stimmen alle Gesellschafter zu. Bei Transaktionen unter Beteiligung der Gesellschaft kann der Geschäftsführer grundsätzlich selber entscheiden, ob die Preisgabe von Interna zur Erfüllung und Verfolgung des Geschäftszwecks erforderlich ist.
Was tun, wenn der Mitarbeiter gegen die Geheimhaltungspflicht verstößt?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor den eignen Mitarbeitern. Sowohl Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge fallen unter den Paragraphen 17 des UWG, der diesen Tatbestand regelt. Wer Geheimnisse im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut bekommen hat und sie zu eigenem Vorteil, als Wettbewerbsvorteil oder zugunsten eines Dritten nutzt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses besteht grundsätzlich keine Geheimhaltungspflicht mehr für auf redliche Weise erlangte Kenntnisse. Häufig wird aber heute ein Passus im Vertrag vereinbart, nach dem die Geheimhaltungspflicht auch über den vertraglichen Zeitraum hinaus gilt. Um die Aufklärung einer solchen Tat in Gang zu setzen, muss das Unternehmen Strafanzeige stellen. Lediglich in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse, beispielsweise im Kampf gegen Betriebsspionage, schaltet sich der Staat ein und leitet ein Ermittlungsverfahren ein.