Patente und Deutsches Patentamt: Das müssen Sie wissen

Was wird patentiert, was nicht? Wie reicht man ein Patent ein, was kostet das? Wie lange gilt die Schutzdauer? Und kann man Patente zu Geld machen? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Special zum Thema Patente.

Definition: Was ist ein Patent?

Das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) definiert es so:

„Das Patent schützt neue technische Erfindungen; dies können Erzeugnisse oder Verfahren sein. Es verleiht seinem Inhaber das räumlich begrenzte und zeitlich befristete Privileg, die patentierte Erfindung allein zu nutzen und anderen die nicht autorisierte gewerbliche Nutzung zu verbieten. Der Patentinhaber kann gegen Verletzungen seines Patents vorgehen.“

Oder wie es Wikipedia vereinfacht ausdrückt: „Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Der Inhaber des Patents ist berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung zu untersagen.“

Warum sollte man ein Patent anmelden?

Wirtschaftlich erfolgreiche Erfindungen und andere Innovationen, die sich auf dem Markt durchsetzen, werden häufig Nachahmer finden. Ein effektives Vorgehen gegen Plagiate und Imitationen ist vor allem mit Hilfe gewerblicher Schutzrechte möglich.

Patente und andere Schutzrechte gewähren dem jeweiligen Inhaber Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber Verstöße seiner Rechte.

Wofür erhält man ein Patent?

Patente können nur auf wirklich "patentfähige" Erfindungen angemeldet werden. Dieses gilt für Neuerungen, die "technischen Charakter" besitzen und "gewerblich anwendbar" sein müssen.

Sie müssen außerdem tatsächlich neu sein. Schließlich muss es sich tatsächlich um eine Erfindung handeln und nicht etwa um eine "naheliegende handwerkliche Lösung" für ein Problem, die sich geradezu aufdrängt. Was damit letztendlich "patentfähig" ist, lässt sich oftmals nur mit Hilfe eines Patentanwalts beziehungsweise bei der Prüfung durch das Patentamt klären. 

Bei der Anmeldung wird vom Patentamt (dem DPMA) kontrolliert, ob die Erfindung wirklich neu und damit "patentfähig" ist. Verläuft diese Prüfung erfolgreich, so erteilt das Patentamt ein Patent.

Was ist das DPMA?

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), eine dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnete Bundesoberbehörde, ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Das Amt hat den gesetzlichen Auftrag, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten sowie die Öffentlichkeit über bestehende gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für Deutschland zu informieren.

Schutzvoraussetzungen: Was wird patentiert?

Eine Erfindung ist dann patentfähig, wenn sie drei Kriterien erfüllt. Sie muss "neu" sein, auf dem Vorliegen einer "erfinderischen Tätigkeit" beruhen und "gewerblich anwendbar" sein.

Nach gesetzlicher Vorschrift gilt eine Erfindung dann als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich der Landwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann. Diese Schutzvoraussetzung ist in aller Regel erfüllt und stellt deshalb in der Praxis keine besondere Problematik dar. An einer gewerblichen Anwendbarkeit kann es allerdings dann fehlen, wenn es der zum Patent angemeldeten Erfindung an technischer Brauchbarkeit oder Ausführbarkeit mangelt, wie dies zum Beispiel bei einem Perpetuum mobile der Fall ist.

Anders als das Schutzkriterium "gewerbliche Anwendbarkeit" sind die beiden anderen Schutzkriterien "Neuheit" und "erfinderische Tätigkeit" mit Bezug auf den bekannten Stand der Technik zu beurteilen. Dabei umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor dem Tag der Patentanmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Die Erfindung ist also hinsichtlich ihrer technischen Merkmale mit dem Stand der Technik zu vergleichen und gilt dann als neu, wenn sie technische Merkmale beinhaltet, die aus dem Stand der Technik nicht bekannt sind.

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Hierunter ist zu verstehen, dass eine neue, aus dem Stand der Technik nicht bekannte Erfindung nur dann patentfähig ist, wenn sie eine gewisse erfinderische Leistung beinhaltet, wobei als Beurteilungsmaßstab auf das Können und Wissen eines Fachmanns abzustellen ist. Was der Fachmann kann oder was der Fachmann aus dem Stand der Technik hätte entwickeln können, ist nicht erfinderisch.

Bei dem Begriff der "erfinderischen Tätigkeit" handelt es sich um einen objektiven Rechtsbegriff, der nicht auf die subjektive Leistung des Erfinders, sondern objektiv auf das Erfindungsergebnis abstellt. Subjektive Elemente, wie die individuelle Leistung des Erfinders, sind ebenso unbedeutend, wie der Werdegang der Erfindung. Unerheblich ist, ob dem Erfinder die Erfindung in den Schoß gefallen ist oder ob sie das Ergebnis langjähriger Versuche ist. Es wird ausschließlich das objektive Erfindungsergebnis bewertet, also der Abstand zwischen Erfindung einerseits und Stand der Technik andererseits.

Da es bei der Beurteilung der Schutzkriterien "Neuheit" und "erfinderische Tätigkeit" auf den Stand der Technik, also auf all das, was der Öffentlichkeit vor Einreichung der Patentanmeldung bekannt war, ankommt, gilt der Grundsatz: Erst anmelden, dann reden. In der Hektik des Alltagsgeschäftes wird dieser Grundsatz häufig übersehen. Wenn der Erfinder seine Erfindung erst einmal preisgegeben hat, so zum Beispiel infolge einer Vorführung auf einer Messe, so kann es für eine Patentanmeldung zu spät sein, denn eine Erfindungspräsentation, selbst wenn sie vom Erfinder ausgeht, schafft Stand der Technik, der einer späteren Patentanmeldung im Wege steht.

Was kann nicht patentiert werden?

Nicht zu den technischen Erfindungen zählen nach dem Patentgesetz u. a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Spiele, betriebswirtschaftliche Regeln, die Wiedergabe von Informationen. Nach dem Gesetzeswortlaut gelten auch "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" nicht als patentfähige Erfindungen. Dies betrifft allerdings nur Computerprogramme "als solche". Programmbezogene Erfindungen dagegen sind patentfähig, wenn sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten. 

Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden. Beispiele hierfür sind Apparate für verbotene Glücksspiele, Einbrecherwerkzeuge, die Herstellung eindeutig gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Lebensmittel oder Getränke.

Ausgeschlossen sind vom Patentschutz auch Pflanzensorten oder Tierarten. Pflanzensorten können nach dem Sortenschutzgesetz geschützt werden.. Dagegen können Erfindungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie patentiert werden.

Wie funktioniert die DPMA-Recherche?

Neben der Unterstützung und Beratung von Anmeldern zur Erlangung von gewerblichen Schutzrechten, der Erteilung und Verwaltung dieser Schutzrechte gehören zu den Dienstleistungen des DPMA auch Recherchen und Auskünfte auf allen Gebieten der Technik für die Öffentlichkeit, insbesondere für Industrie und freie Erfinder.

Das DPMA führt Recherchen zum Stand der Technik in der Regel im Zusammenhang mit einer Patent- oder einer Gebrauchsmusteranmeldung durch. Bei einer Patentanmeldung besteht die Möglichkeit, eine Recherche durchführen zu lassen, bevor man den eigentlichen Prüfungsantrag stellt. Damit kann sich der Anmelder vorab einen Überblick über den relevanten Stand der Technik machen und die Aussichten seiner Anmeldung im Prüfungsverfahren abschätzen. Diese Recherche, die in § 43 des Patentgesetzes festgelegt ist, kann zusammen mit der Anmeldung beantragt werden, was eine spezielle Gebühr kostet.

Wenn der Anmelder an dieser Vorabinformation nicht interessiert ist, so erfolgt die Recherche automatisch im Prüfungsverfahren. Die Recherche-Gebühren sind in diesem Fall in der Gebühr für den Prüfungsantrag enthalten und entstehen nicht gesondert. Nähere Einzelheiten stehen wiederum im "Merkblatt für Patentanmelder", das zusammen mit den notwendigen Formularen bei der Auskunftstelle im Deutschen Patent- und Markenamt kostenlos angefordert oder über Formulare / Merkblätter direkt abgerufen werden kann.

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Was kostet eine Patentanmeldung?

Die aktuellen Preise erfahren Sie auf der entsprechenden Webseite des DPMA, wo man eine Übersicht der Patentgebühren erhält. Die gesamten Kosten belaufen sie pro Patent auf mehrere hundert Euro. Dabei ist zu beachten, dass sie für die Anmeldung und Prüfung sowie die Jahresgebühren für das Patent bezahlen müssen.

Wie meldet man genau ein Patent an?

Grundsätzlich ist es vorteilhaft, eine Anmeldung von einem sachkundigen Patentanwalt ausarbeiten und einreichen zu lassen. Notwendig ist das Hinzuziehen eines Patentanwaltes aus rechtlichen Gründen allerdings nicht. Wenn man eine Anmeldung alleine macht, sollte man sich unbedingt vorher über einige Grundregeln informieren. Hilfreich ist hier besonders das "Merkblatt für Patentanmelder", das zusammen mit den notwendigen Anmeldeformularen bei der Auskunftstelle im Deutschen Patent- und Markenamt kostenlos angefordert werden kann. In diesem Merkblatt sind u.a. einige Beispiele angegeben, wie die Ausarbeitung einer Erfindung für die Patentanmeldung gegliedert und formuliert werden sollte.

Ein Patent wird dadurch angemeldet, dass man die Unterlagen, in denen die Erfindung beschrieben ist, zusammen mit einem Erteilungsantrag beim DPMA in München, bei der Dienststelle Jena, dem Technischen Informationszentrum Berlin oder künftig auch bei einem Patentinformationszentrum einreicht, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriuns der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist und die Anmeldegebühr in Höhe von 60 Euro einzahlt. Erforderlich ist, dass die Anmeldung schriftlich erfolgt und die Anmeldungsunterlagen in deutscher Sprache abgefasst sind beziehungsweise wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten eine deutsche Übersetzung nachgereicht wird.

Die Anmeldeunterlagen können entweder direkt im DPMA an der Annahmestelle oder mit der Post eingereicht werden. Auch das Einreichen über Telefax ist möglich. Damit ist die Anmeldung beim DPMA hinterlegt und der Anmeldetag festgelegt. Dieser Anmeldetag ist wichtig gegenüber anderen Schutzrechten. Er bestimmt unter anderem, dass später eingereichte Anmeldungen der gleichen oder einer ähnlichen Erfindung von Konkurrenten nicht mehr zu einem Patent führen können.

Bei der Anmeldung kommt es noch nicht darauf an, ob die Unterlagen über die Erfindung bereits perfekt formuliert und gegliedert sind. Entscheidend ist allerdings, dass die Erfindung in den Unterlagen vollständig beschrieben ist. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden.

Ein weiterer entscheidender Punkt bei der Patentanmeldung ist, dass die Erfindung nicht vorher in irgendeiner Weise veröffentlicht worden ist. Es gibt beim Patent keine Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen. Der richtige Weg ist, erst beim DPMA anzumelden und dann zu veröffentlichen. Umgekehrt schadet die Anmeldung beim DPMA einer anschließenden Fachpublikation nicht, da die eingereichte Anmeldung nach dem Anmeldetag 18 Monate lang geheim bleibt und erst dann in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht wird.

Patentanmeldung: Was muss besonders beachtet werden?

Neben den Anforderungen, die das Patentgesetz an die Erfindung selbst stellt, gibt es zusätzlich eine wichtige Bedingung, die die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen betrifft. In diesen Unterlagen müssen alle wesentlichen Merkmale der Erfindung angegeben sein.

Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden. Dies fordert der Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach von vornherein feststehen muss, was unter Schutz gestellt werden soll. Würde sich im nachfolgenden Prüfungsverfahren herausstellen, dass beispielsweise wichtige Informationen über die Erfindung in den Anmeldeunterlagen nicht enthalten sind, so könnte ein Patent nicht erteilt werden, die Anmeldung müsste zurückgewiesen werden. Dieses Erfordernis steht im § 34 des Patentgesetzes.

Wie funktioniert die Vorprüfung der Anmeldung?

Nachdem die Anmeldung beim DPMA registriert worden ist, werden die Unterlagen an eine Vorprüfungsabteilung weitergereicht. Dort wird die Anmeldung von erfahrenen Prüfern daraufhin analysiert, ob offensichtliche sachliche Fehler enthalten sind oder ob die angemeldete Erfindung überhaupt nicht dem Patentschutz zugänglich ist. Beispielsweise können u. a. Kunstwerke, mathematische Methoden und Entdeckungen nicht patentiert werden. Diese Vorprüfung dient dazu, bereits im Vorfeld der eigentlichen Patentprüfung den Anmelder auf augenfällige Fehler hinzuweisen.

Darüber hinaus hat die Vorprüfung die wichtige Funktion, die Erfindung von ihrem sachlichen Gehalt her zu erfassen und in ein international geltendes, fein unterteiltes Klassifikationsschema einzuordnen. Dieses internationale Patentklassifikations-System "IPC" ermöglicht es, jede Erfindung einer definierten technischen Klasse zuzuordnen.

Die eigentlichen Prüfungsabteilungen sind nach diesem Klassifikationsschema aufgeteilt, jeder Prüfer ist für eine oder mehrere dieser Klassen zuständig. Dieses Verfahren stellt sicher, dass jede Erfindung zu einem Prüfer kommt, der für den betreffenden Sachverhalt große Erfahrung und hohen Sachverstand hat. Dadurch kann jede Erfindung optimal geprüft werden.

Wie läuft eine Patentprüfung ab?

Mit Einreichung der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erhält die Patentanmeldung einen Anmeldetag. Dieser Anmeldetag ist für den weiteren Verfahrensgang von entscheidender Bedeutung, denn für die Beurteilung der Patentfähigkeit ist nur der Stand der Technik zu berücksichtigen, der vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich war. Veröffentlichungen, die nach dem Anmeldetag erfolgen, sind für die Beurteilung der Patenfähigkeit unbeachtlich. Der Erfinder kann seine Erfindung mithin nach Einreichung der Patentanmeldung zur Schau stellen, präsentieren, veröffentlichen oder sonstwie der Öffentlichkeit zugänglich machen, ohne dass er Gefahr läuft, die Patentfähigkeit seiner Erfindung zu gefährden.

Innerhalb von sieben Jahren nach Einreichung der Patentanmeldung kann vom Anmelder Prüfungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt dann den für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung zu berücksichtigenden Stand der Technik und prüft, ob die zum Patent angemeldete Erfindung die Schutzvoraussetzungen "Neuheit" und "erfinderische Tätigkeit" erfüllt.

Sollte die Prüfung des Deutschen Patent- und Markenamtes ergeben, dass die Schutzvoraussetzungen "Neuheit" und "erfinderische Tätigkeit" erfüllt sind und die Erfindung zudem "gewerblich anwendbar" sein, so beschließt das Deutsche Patent- und Markenamt die Patenterteilung. Sollten hingegen nach Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes eine oder mehrere Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt sein, so informiert es hierüber den Anmelder und gibt ihm die Gelegenheit zu einem ergänzenden Vortrag, einschließlich der Möglichkeit, geänderte und gegenüber dem Stand der Technik abgegrenzte Patentansprüche einzureichen, auf deren Basis dann das Prüfungsverfahren fortgeführt werden kann.

Offenlegung: Wann ist ein Patent öffentlich?

Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, ist sie danach 18 Monate lang für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. In dieser Zeit läuft in der Regel das Prüfungsverfahren, an dem nur der Anmelder beziehungsweise dessen Patentanwalt und der Prüfer beteiligt sind. Ist in dieser Zeit das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so erfolgt in jedem Fall 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung der angemeldeten Erfindung in Form einer vom DPMA herausgegebenen Offenlegungsschrift. Diese Offenlegungsschrift beinhaltet die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist.

Die Herausgabe der Offenlegungsschrift dient dazu, die Öffentlichkeit zu informieren, damit etwa Konkurrenten erfahren, was in nächster Zeit an fremden Schutzrechten auf sie zukommt. Die Zeitspanne von 18 Monaten, in der die angemeldete Erfindung beim Patentamt der Öffentlichkeit gegenüber geheim gehalten wird, erlaubt es dem Anmelder, sich zu entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte, oder ob er sie etwa aufgrund einer negativen Beurteilung im Prüfungsverfahren noch vor der Offenlegung zurückzieht, damit gewisse Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Wie lange gilt ein Patent?

Das Patent hat, gerechnet ab Anmeldetag, eine maximale Schutzdauer von 20 Jahren. Zur Aufrechterhaltung des Patents bzw. der Patentanmeldung ist ab dem 3. Jahr ab Anmeldetag jährlich eine Verlängerungsgebühr zu entrichten, deren Höhe mit fortlaufender Schutzdauer steigt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?

Obgleich sowohl durch das Patent als auch durch das Gebrauchsmuster technische Erfindungen geschützt werden, bestehen zwischen dem Patent einerseits und dem Gebrauchsmuster andererseits zum Teil erhebliche Unterschiede. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass das Gebrauchsmuster im Unterschied zum Patent ein ungeprüftes Schutzrecht ist. Für den Gebrauchsmusterinhaber birgt dieser Umstand einerseits die Gefahr in sich, ein "Scheinrecht" zu erhalten, das im Streitfall einer Überprüfung nicht standhält, andererseits kann ein Gebrauchsmuster aber sehr viel schneller erlangt werden als ein Patent, was es ermöglicht, sehr zeitnah gegen Verletzer vorzugehen. Es kann sich daher anbieten, für ein- und dieselbe Erfindung sowohl ein Patent als auch ein Gebrauchsmuster anzumelden. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen dem Patent und dem Gebrauchsmuster besteht in dem zur Beurteilung der Schutzfähigkeit zu berücksichtigenden Stand der Technik.

So räumt das Gebrauchsmustergesetz dem Gebrauchsmusterinhaber eine "Neuheitsschonfrist" von sechs Monaten vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters ein. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Patentgesetz nicht. Ferner gilt es zu beachten, dass Verfahren dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich sind. Verfahren zum Herstellen von Erzeugnissen, Arbeits- und Anwendungsverfahren lassen sich ausschließlich mittels eines Patentes schützen.

Mehr über das Thema Patent vs. Gebrauchsmuster erhalten Sie in unserem Special zum Thema Schutzrechte.

Kann man Patente zu Geld machen?

"Eine Investition in Wissen bringt noch immer die besten Zinsen" - was Benjamin Franklin vor über 200 Jahren behauptet hat, ist heute genauso aktuell: Unternehmen mit speziellem Know-how können ihre Patente verwerten - und so eine neue Finanzierungsquelle erschließen.

Grundsätzlich macht die Verwertung eines Patentes nur dann Sinn, wenn die technische Durchführbarkeit und der wirtschaftliche Nutzen eines Patentes gegeben sind. Doch nicht jeder, der eine Entwicklung zum Patent angemeldet hat, hat auch die finanziellen Mittel, die juristischen Kenntnisse oder das Interesse, das Patent auch selbst zu verwerten.

Ein Patent kann daher nicht nur durch den Erfinder selbst verwertet, sondern auch an Dritte zur gewerblichen Nutzung abgetreten werden. Dabei kann die gesamte Erfindung oder nur Teilaspekte von der Überlassung betroffen sein. Diese Überlassung verschiedener aus dem Patent resultierender Rechten erfolgt gegen eine Lizenzgebühr.

Wenn ein Gründer ein Patent verwerten lassen will, sollten folgende vier Kriterien erfüllt sein:

  • Mindestens ein nationales Patent in einer Patentfamilie wurde erteilt.
  • Die Restlaufzeit des Patents muss über acht Jahre betragen.
  • Die technische Machbarkeit wurde nachgewiesen (z. B. Proof of Concept, Prototyp oder Produkt).
  • Die Marktfähigkeit ist gegeben, was z. B. durch positive Marktresonanz oder erzielte Umsätze belegt ist.

Wie funktionieren Patentverwertungsfonds?

Mittlerweile hat sich weltweit ein florierender Handel mit Patenten entwickelt, der bereits einen wichtigen Wirtschaftsfaktor darstellt. Patentverwerter bringen als Makler Anbieter und Nutzer von Patenten zusammen. Die Idee für derartige Unternehmen kommt aus den Vereinigten Staaten. Die Unternehmen veredeln die Erfindung soweit, dass sie als marktreif bezeichnet werden kann. Die oftmals hohen Kosten, die bis dahin entstehen, werden durch den Patentverwertungsfonds getragen.

Eine weitere Möglichkeit der Verwertung sind auch die sogenannten Patentauktionen, die aber sowohl hier als auch in den USA bisher weit hinter den Erwartungen zurück geblieben sind. Allerdings können die Nutzungsrechte von Patenten und Marken auf diesen Auktionen besonders günstig erworben werden.

Ausschluss einer Patentverwertung

Ausgeschlossen ist die weitere Verwertung eines Patents immer dann, wenn die Schutzgebühr nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften entrichtet oder wenn ein schriftlicher Verzicht durch den Inhaber beim Patentamt erklärt wird. Aber auch Mitbewerber haben die Möglichkeit Einspruch zu erheben, wobei Patente widerrufen und für nichtig erklärt werden können.

Zusätzlich kann der Schutz technischer Ideen dazu dienen, Patente andere Unternehmen im Tausch in Anspruch zu nehmen. Dadurch können später wertvolle finanzielle Ressourcen eingespart werden.

Vorteile und Täigkeit vom Patentverwertungsfonds

Patentverwertungsfonds bieten vor allem für Hochschulen, kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Erfinder viele Vorteile: Sie verfügen über die notwendigen finanziellen Mittel und das nötige Know-how für die Umsetzung von gewerblichen Schutzrechten.

Dabei wird zunächst das Potenzial der Erfindung durch den Fonds analysiert und bewertet. Der Patentinhaber stellt lediglich seine Unterlagen zur Verfügung und steht für Rückfragen in technischen Belangen bereit. Bei einer positiven Bewertung kümmert sich der Fonds um die Entwicklung bis zur Marktreife und die Anmeldung der Schutzrechte. Neben der Weiterentwicklung und Veredelung von Erfindungen übernehmen derartige Unternehmen schließlich die Verwaltung von Patenten. Damit diese Patente anschließend effektiv verwertet werden können, begibt sich der Patentverwertungsfonds auf die Suche nach Interessenten für die Technologie und übernimmt die Verhandlung mit potenziellen Lizenznehmern.

Der Inhaber des Patents erhält neben einem sogenannten Up-Front-Payment (Exklusivitätsprämie für die bisherigen Aktivitäten sowie die Prüfungs- und Wartezeit) außerdem eine zweite Kaufpreiskomponente, die variabel ist und sich an der Höhe der erzielten Lizenzeinnahmen ausrichtet. Diese Beteiligung beträgt je nach Entwicklungsstand des Projektes bis zu 50 Prozent.

Woran erkennt man seriöse Patentverwerter?

Da diese Form der Verwertung von Patenten auch der missbräuchlichen Verwendung von Erfindungen Tür und Tor öffnen könnte, sollten sich junge Unternehmer vor der Entscheidung für einen bestimmten Patentverwertungsfonds oder eine andere Organisation gründlich informieren.

Bei seriösen Anbietern sollte die Erstberatung kostenlos verfügbar sein. Referenzen und die bisherige Tätigkeit geben zusätzlich Aufschluss über den Status eines solchen Unternehmens. Ein Nachweis von existierenden Kontakten sowohl zu Produzenten als auch zu potenziellen Lizenznehmern sollte für einen Patentverwerter ebenfalls selbstverständlich sein. Die Transparenz und Offenlegung sämtlicher entstehender Kosten bis zum Lizenzvertrag sind ebenfalls ein positives Merkmal für den Umgang des Patentverwerters mit seinen Kunden. Junge Unternehmer sollten ihre Erfindung allerdings niemals ohne einen Geheimhaltungsvertrag an Dritte weitergeben.

Hinweis: Die Industrie- und Handelskammern bieten Listen mit seriösen Anbietern an.

Ratgeber: Patentstrategien für junge Technologieunternehmen

Ideen sind das wertvollste Kapital jeder Technologiegründung. Eine gute Patentstrategie schützt die Entwicklungen der Gründer wirksam vor Ideenklau. Sie hat aber auch noch eine zweite Aufgabe: Dafür zu sorgen, dass fremde Patente dem jungen Unternehmen nicht im Weg stehen und es daran hindern, sein Produkt auf den Markt zu bringen.

Verletzung muss nachweisbar sein

Allerdings ist ein Patent nur dann von Nutzen, wenn man seine Verletzung auch nachweisen kann. Bei einer neuen Sonnencreme etwa lässt sich die Zusammensetzung des Konkurrenzprodukts analysieren und mit der patentierten Formulierung vergleichen. Hingegen kann der Nachweis bei einem neuen Herstellungsverfahren schwierig sein, wenn man dem Produkt nicht ansieht, wie es hergestellt worden ist. Häufig patentieren Firmen deshalb nur die messbaren Eigenschaften eines Produkts und versuchen, das Herstellungsverfahren geheim zu halten.

Patentzäune

Patente sind umso wertvoller, je schwerer andere sie umgehen können. Zu den wichtigsten Grundprinzipien schlagkräftiger Patentstrategien gehören deshalb die sogenannten Patentzäune. Sie erschweren es der Konkurrenz, patentierten Erfindungen durch Konstruktionsänderungen auszuweichen, indem sie Umgehungswege gezielt durch weitere, strategische Patente versperren. So entsteht ein Zaun aus strategischen Patenten um die zentrale Erfindung herum. 


Zum Beispiel bietet sich häufig neben der eigentlichen Erfindung eine zweitbeste Lösung an, die zwar nicht alle aber doch wesentliche Vorteile mit der Erfindung teilt. Wird auch sie durch ein Patent geschützt, ist Wettbewerbern diese Umgehungsmöglichkeit abgeschnitten. Strategische Patente decken auch Verbesserungen, Ergänzungen und Folgetechnologien ab. Wenn beispielsweise eine neue Miniaturpumpe es erlaubt, einen neuartigen Chip zu konstruieren, auf dem vollständige chemische Analysen durchgeführt werden können, dann ist der Chip eine Folgetechnologie der Miniaturpumpe. Der Nutzen eines Patents für den Chip liegt auf der Hand: Einem Konkurrenten, dem es gelingt, das Pumpenpatent zu umgehen, steht dann noch immer das Chippatent im Weg.

Tipp: Wie Unternehmen vermeiden können, durch fremde Patente ausgebremst zu werden

So vermeiden gerade junge Firmen, dass ihr Vorankommen durch bestehende Patente verzögert oder komplett gefährdet wird.

Recherchieren

Auf einem vielversprechenden technischen Gebiet ist ein Unternehmen selten allein. Fremde Patente können den Marktzugang versperren. Um dies zu verhindern, versuchen Technologieunternehmen, störende Patente durch Patentrecherchen möglichst früh aufzuspüren, damit sie noch mit eigenen technischen Lösungen ausweichen können.

Zusammenarbeiten

In vielen Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnik, der Biotechnologie und bei medizinischen Geräten sind die Produkte allerdings so komplex, dass es nahezu unmöglich ist, an allen Konkurrenzpatenten vorbeizukommen. Zum Beispiel arbeiten in einem modernen Mikroprozessor zahlreiche patentgeschützte Komponenten zusammen. Kein Unternehmen allein besitzt alle nötigen Patente.

Fremde Patente sind auch dann schwer zu umgehen, wenn sich das neue Produkt in eine bestehende Infrastruktur einfügen muss. Einen Ausweg bieten häufig Kreuzlizenzen, bei denen Wettbewerber vereinbaren, sich komplementäre Technologien gegenseitig zu lizenzieren. Voraussetzung dafür, durch eine Kreuzlizenz and die benötigte Technologie eines Wettbewerbers zu gelangen, ist, dass die Firma umgekehrt auch selbst über Patente verfügt, die für den Wettbewerber interessant sind.

Je stärker das eigene Portfolio, desto besser die Verhandlungsposition. Hier macht sich der First-Mover-Vorteil der Pioniere auf einem Gebiet bezahlt, denn wer zu den Ersten gehört, die in einem neu entstehenden technischen Gebiet ein Patentportfolio aufbauen, hat die Chance, essentielle Technologien zu besetzen und so die Konkurrenz zur Zusammenarbeit zu zwingen.

FAQ Patente und Patentamt: Weitere Fragen & Antworten

  • Muss ein Patentanwalt hinzugezogen werden?

    Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.

  • Welche Gebühren sind zu entrichten?

    Im Rahmen des Erteilungsverfahrens werden für die Anmeldung, für einen Rechercheantrag und für den Prüfungsantrag jeweils Gebühren erhoben. Die Anmeldegebühr für ein Patent beträgt 60 Euro, die Gebühr für die Prüfung 350 Euro. Die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung des Patents steigen von 70 Euro für das dritte Patentjahr bis auf 1940 Euro das zwanzigste Patentjahr. Näheres entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt.

  • Welche Unterlagen sind für eine Patentanmeldung einzureichen?

    Um Patentschutz zu erlangen, ist ein Antrag auf Erteilung eines Patents einzureichen. Verwenden Sie hierzu bitte das vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgesehene Antragsformular. Beizufügen ist eine technische Beschreibung, in der einerseits auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, andererseits Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung sollte zweckmäßig durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden. Ferner sind sogenannte Patentansprüche zu formulieren, in denen festgelegt wird, was neu an der Erfindung ist, und wofür konkret Patentschutz begehrt wird. Diese Unterlagen sind zusammen mit der Erfinderbenennung und einer Zusammenfassung in dreifacher Ausführung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?

    Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, können grundsätzlich sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass technische und chemische Verfahren zwar patentiert, als Gebrauchsmuster jedoch nicht geschützt werden können. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Schutzdauer und patentamtliches Verfahren beider Schutzrechtsarten unterschiedlich sind.

     

    Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre. Er kann auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents kann mit der Zahlung der Jahresgebühren ab dem dritten Jahr jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer. Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

  • Wie lange dauert das Erteilungsverfahren?

    Das Patentverfahren ist durchschnittlich nach zwei bis zweieinhalb Jahren abgeschlossen, vorausgesetzt, dass der Prüfungsantrag innerhalb der ersten vier Monate nach der Anmeldung gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt wird. In Ausnahmefällen kann das Erteilungsverfahren jedoch wesentlich länger dauern.

  • Wo kann ich nach Patenten recherchieren?

    In den Auslegehallen des DPMA in München und Berlin sowie in den Patentinformationszentren besteht für jedermann die Möglichkeit, Recherchen nach veröffentlichten Patenten (Anmeldungen werden in der Regel nach 18 Monaten publiziert) und Gebrauchsmustern durchzuführen.

    Online-Recherchen sind beispielsweise möglich in DEPATISnet.

    Diese Datenbank ist die Online-Version des amtsinternen deutschen Patentinformationssystems DEPATIS und gestattet die Suche in zur Zeit ca. 30 Millionen Patentdokumenten aus aller Welt.

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