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Arbeitszeugnis

Zwischen- und Endzeugnis müssen gleich sein

Haben Sie im Aufhebungsvertrag mit Ihrem Mitarbeiter vereinbart, dass er ein Arbeitszeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses erhalten soll, sind Sie daran gebunden.

Zwischen- und Endzeugnis müssen gleich sein (Foto: Gerd Altmann/pixelio)

Der Fall: Endzeugnis plötzlich anders

Ein Mitarbeiter erhielt von seinem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis.

Nach dem es 3 Monate später zu internen Auseinandersetzungen kam, wurde ein Aufhebungsvertrag vereinbart.

Darin war festgelegt, dass der „ Zeugnistext … auf Basis des Zwischenzeugnisses … formuliert“ wird.

Da das Endzeugnis jedoch anders ausfiel, klagte der Mitarbeiter auf Berichtigung und Ergänzung.

Das LAG Hannover gab der Klage statt. Der Arbeitgeber habe sich im Aufhebungsvertrag verpflichtet, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Endzeugnis zu erstellen. Er dürfe daher den Wortlaut des Zwischenzeugnisses nur noch an die inzwischen eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses anpassen.

LAG Hannover, Urteil vom 13.03.2007, Az.: 9 Sa 1835/06

Mein Rat: Der Wortlaut bindet Sie

Nehmen Sie in einem Aufhebungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich …

  • auf einen bestimmten Zeugnistext Bezug oder
  • fügen ein bereits entworfenes Zeugnis bei

… und soll das Endzeugnis so aussehen, sind Sie an den Wortlaut des Zwischenzeugnisses gebunden.

So gehen Sie vor: Änderungen kaum möglich

Ändern können Sie den Wortlaut des Endzeugnisses nur, wenn dafür plötzlich Ihnen unbekannte, triftige Gründe auftauchen (etwa Straftaten oder erhebliche Vertragsverstöße des Mitarbeiters).  

Helmut Walter

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