Geänderte Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Pandemie macht neue, zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen in den Betrieben erforderlich. Hierdurch soll verhindert werden, dass sich Angestellte bei ihrer Arbeit mit Covid-19 infizieren und dass Unternehmen zu sogenannten Superspreadern werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde die Arbeitsschutzverordnung geändert und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die einzelnen Maßnahmen haben eine begrenzte Geltungsdauer, müssen aber während der Pandemie eingehalten werden. Hierzu gehört unter anderem, der Belegschaft regelmäßige Tests anzubieten, Hygienekonzepte zu erstellen und einen Mund-Nase-Schutz überall dort einzusetzen, wo die notwendigen Abstände nicht eingehalten werden können. Auch eine Dokumentationspflicht und die Ausweitung von Homeoffice-Angeboten sollen das Infektionsrisiko reduzieren. Dieser Artikel stellt die geänderte Arbeitsschutzverordnung vor.
Unternhemen müssen diverse Schutzmaßnahmen ergreifen
Sars-Cov-2 ist eine Infektionskrankheit, die sich durch enge Kontakte weiterverbreitet. Deswegen müssen innerhalb der Betriebe sämtliche Maßnahmen zur Kontaktbeschränkungen ergriffen werden, die zur Verfügung stehen. Hierzu gehört unter anderem, dass Mitarbeiter die Betriebs- und Pausenräume möglichst nicht gleichzeitig nutzen. Falls sich dies nicht vermeiden lässt, müssen mindestens 10 m² pro Person in einem Raum zur Verfügung stehen. Je intensiver Kontakte vermieden und Besprechungen über digitale Technologien durchgeführt werden, desto geringer ist das Infektionsrisiko.
Dort, wo Arbeitsprozesse nicht durch digitale Informationstechnologien ersetzt werden können, müssen die Arbeitgeber Schutzkonzepte entwickeln, durch die Infektionen vermieden werden können. Hierzu gehört unter anderem, dass Lüftungskonzepte implementiert werden. Hierfür können Betriebe verschiedene Förderungen für Lüftungsanlagen nutzen. Außerdem ist es wichtig, dass Abtrennungen zwischen Arbeitsplätzen installiert werden. Wenn ein Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter hat, sollten die Arbeitsgruppen möglichst klein gehalten werden. Durch zeitversetztes arbeiten kann zusätzlich ein Beitrag zum Infektionsschutz geleistet werden.
Arbeitgeber müssen regelmäßige Tests anbieten
Es gibt verschiedene Tests, mit denen relativ zuverlässig festgestellt werden kann, ob eine Person mit dem Coronavirus infiziert ist. Grundsätzlich wird zwischen sogenannten Schnelltests und PCR-Tests unterschieden. Unternehmen sind dazu verpflichtet, allen Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice tätig sind, mindestens zweimal pro Woche einen entsprechenden Test zur Verfügung zu stellen. Die Belegschaft muss die Tests dann vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit durchführen. Sollte hierbei festgestellt werden, dass jemand infiziert ist, muss dieser direkt nach Hause gehen und sich in Quarantäne begeben.
Die Arbeitgeber sind für die Beschaffung entsprechender Tests verantwortlich, was auch kein Problem darstellen sollte. Zu Beginn gab es nur eine knappe Versorgung, aber mittlerweile sind Schnelltests gut lieferbar. Immerhin handelt es sich hierbei um Maßnahmen, die das Arbeitsschutzgesetz für den Arbeits- und Gesundheitsschutz vorschreibt. Deswegen lohnt es sich, verschiedene Anbieter zu vergleichen, um Schnelltests möglichst günstig zu erstehen. Es gibt unterschiedliche Packungsgrößen, sodass die Testmenge an die Zahl der Mitarbeiter und die Betriebsgröße angepasst werden kann. Außerdem haben die Betriebe die Wahl zwischen unterschiedlichen Anbietern und Herstellern. Ein genauer Vergleich hilft dabei, zum individuell besten Angebot zu kommen.
Betriebliche Hygienekonzepte werden erforderlich
Es gibt keine allgemeinen Hygienekonzepte, die auf alle Betriebe anwendbar wären. Deswegen ist es aufgrund der Corona-Pandemie erforderlich, dass sämtliche Unternehmen individuelle Hygienekonzepte erstellen. Hierin halten sie alle Maßnahmen fest, die zur Vermeidung von Kontakten und zur Erhöhung des Infektionsschutzes geeignet sind. Abhängig von der Größe und dem Tätigkeitsfeld des Unternehmens müssen jeweils andere Aspekte und Kriterien in ein solches Schutzkonzept aufgenommen werden.
Es ist wichtig, dass sämtlichen Mitarbeitern das betriebliche Hygienekonzept zugänglich gemacht wird. Nur dann können sie die entsprechenden Maßnahmen in ihren Arbeitsalltag integrieren und gezielt umsetzen. Die Pflicht zu einem Hygienekonzept besteht auch und insbesondere nach angeforderten Schließungen beziehungsweise Beschränkungen seitens der Behörden. Wenn also ein Corona-Ausbruch in einem Unternehmen stattgefunden hat, muss nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit ein geeignetes Hygienekonzept zur Verfügung stehen.
Die Notwendigkeit für einen Mund-Nase-Schutz
Nicht in allen betrieben und Einsatzbereichen ist es möglich, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestflächen zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die notwendigen Mindestabstände einzuhalten. In einem solchen Fall ist es verpflichtend notwendig, dass die Angestellten einen Mund-Nase-Schutz tragen. Dies gilt für alle Personen, die in dem jeweiligen Bereich tätig werden. Entsprechend müssen hochwertige Mundschutze zur Verfügung stehen, die ein Infektionsrisiko deutlich minimieren.
Die Notwendigkeit, einen Mund-Nase-Schutz zu tragen, beschränkt sich nicht auf den Arbeitsplatz allein. Wenn Angestellte innerhalb eines Betriebes Wege zurücklegen müssen, um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen oder abends das Unternehmen zu verlassen, müssen sie auch hier einen entsprechenden Mund-Nase-Schutz tragen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird ersichtlich, an welchen Stellen das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes zwingend erforderlich ist. Sollte sich hierbei ergeben, dass Alltagsmasken aufgrund einer vorliegenden Gefährdung nicht ausreichen, müssen Vorgaben für Atemschutzmasken gemacht werden. In einem solchen Fall könnten die Mitarbeiter dazu verpflichtet werden, FFP2-Masken zu tragen.
Es besteht eine Dokumentationspflicht
Im Namen der betrieblichen Sicherheit ist es zu empfehlen, das Betriebe eine konkrete Dokumentation sämtlicher Kontakte der Belegschaft vornehmen. Auf diese Weise wird es bei einem eventuellen Corona-Ausbruch leichter möglich, Kontakte nachzuvollziehen und notwendige Quarantänen einzuleiten. Es ist ratsam, eine zuständige Stelle mit der Dokumentation von Kontakten zu beauftragen, damit diese zentral vorliegen und jederzeit leicht einzusehen sind.
In Bezug auf die geltenden Bestimmungen zum Infektionsschutz innerhalb des Betriebs besteht eine Dokumentationspflicht. Es genügt nicht, die Belegschaft mündlich über die bestehenden Regeln zu informieren. Stattdessen müssen sämtliche Vorgaben schriftlich ausgearbeitet und allen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sollten sie in den einzelnen Arbeitsbereichen aushängen, sodass die Belegschaft jederzeit nachlesen kann, was aktuell gilt.

Infektionsschutz durch den Ausbau von Homeoffice-Angeboten
Der beste Schutz vor einer Corona-Infektion besteht in der Vermeidung von Kontakten. Das effizienteste Vorgehen ist deshalb, für eine weitestgehende Digitalisierung der Arbeitsprozesse zu sorgen. Je mehr Menschen vom Homeoffice aus tätig werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Ansteckung kommt. Deswegen sollten Betriebe alle Möglichkeiten nutzen, um ihrer Belegschaft Homeoffice-Angebote zu unterbreiten.
Bei der Einrichtung eines Homeoffice sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. So muss der Arbeitsschutz auch hier gewährleistet sein. Das lässt sich beispielsweise durch eine ergonomische Büroausstattung erreichen, die die Gesundheit der Belegschaft im Homeoffice unterstützt. Außerdem müssen alle notwendigen Datenschutzmaßnahmen ergriffen werden, um der DSGVO gerecht zu werden und betriebliche Informationen vor dem unerwünschten Zugriff Dritter zu schützen.
Fazit:
Die geänderte Arbeitsschutzverordnung hat das Ziel, Unternehmen und deren Belegschaft vor einem Corona-Ausbruch zu schützen. Zu diesem Zweck wurden verschiedene Maßnahmen beschlossen, die den Infektionsschutz erhöhen sollen. Unter anderem ist es erforderlich, dass den Angestellten regelmäßige Corona-Tests zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die Betriebe individuelle Hygienekonzepte erstellen und in bestimmten Bereichen einen Mund-Nase-Schutz vorschreiben. Alle Maßnahmen müssen dokumentiert und bereitgestellt werden. Ein besonders effizienter Schutz wird durch den Ausbau von Homeoffice-Angeboten erreicht.
Die geänderte Arbeitsschutzverordnung hat das Ziel, Unternehmen und deren Belegschaft vor einem Corona-Ausbruch zu schützen. Zu diesem Zweck wurden verschiedene Maßnahmen beschlossen, die den Infektionsschutz erhöhen sollen. Unter anderem ist es erforderlich, dass den Angestellten regelmäßige Corona-Tests zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die Betriebe individuelle Hygienekonzepte erstellen und in bestimmten Bereichen einen Mund-Nase-Schutz vorschreiben. Alle Maßnahmen müssen dokumentiert und bereitgestellt werden. Ein besonders effizienter Schutz wird durch den Ausbau von Homeoffice-Angeboten erreicht.