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GmbH-Gründung statt Limited

GmbH-Gründung statt Limited: dank der Reform geht die Gründung einer GmbH deutlich schneller und billiger

Unternehmer sollen künftig mit nur einem Euro Stammkapital (sog. "Mini-GmbH") und innerhalb eines Tages ohne hohe Notarkosten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründen können. Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Der Regierungsentwurf enthält weiter gehende Reform- und Entbürokratisierungsansätze als der Referentenentwurf aus dem Vorjahr. 

Wesentliche Erleichterungen für Gründer einer GmbH

Eine normale GmbH benötigt in Zukunft nur noch ein Mindeststammkapital von 10 000 statt bisher 25 000 Euro. Es wird eine Einstiegsvariante der GmbH eingeführt: Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann.

Zudem soll die Unternehmensgründung drastisch vereinfacht und beschleunigt werden: Wer die von der Regierung ausgearbeitete Mustersatzung und das Muster für die Handelsregisteranmeldung (sog. "Gründungsset") für seine Gesellschaft übernimmt, spart erhebliche Notarkosten. "Damit benötigt man für die Gründung einer GmbH theoretisch nur noch einen Tag", sagt Justizministerin Brigitte Zypries. Bislang vergehen zwischen Anmeldung und Genehmigung der Gesellschaft häufig mehrere Wochen.

GmbH statt Limited (Ltd.)

Mit der Reform reagiert die Regierung auf die wachsende Zahl von Firmengründungen in der englischen Rechtsform der Limited (Ltd.). Vor allem Kleinbetriebe mit wenig Eigenkapital waren auf diesen Umweg ausgewichen.
Für die Gründung einer Ltd. ist kein Stammkapital erforderlich, allerdings hat die Konstruktion auch Nachteile: Weil der Sitz der Gesellschaft offiziell in Großbritannien liegt, müssen der Geschäftsabschluss sowie der Schriftverkehr mit den Behörden auf Englisch abgefasst werden. De facto werden daher Limited-Gründungen über entsprechende Dienstleister gegen Entgelt durchgeführt. In einigen Branchen sind Limiteds nicht gut angesehen und in Missbrauchsfällen kann es zur Durchgriffshaftung kommen. Schätzungen zufolge soll es in Deutschland mittlerweile bis zu 40 000 Limiteds geben.

Wenn die GmbH-Reform (sog. "MoMiG") wie geplant in der ersten Hälfte 2008 in Kraft tritt, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein.

Zu den Neuregelungen im Einzelnen:

Billiger und schneller eine GmbH gründen

Das Stammkapital wird nicht nur von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt. Es wird darüber hinaus eine Existenzgründervariante sog. "Unternehmergesellschaft" (§ 5a) als eine Art "Mini-GmbH" geben. Eine solche GmbH kann ohne Mindeststammkapital gegründet werden, darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.

Das Rechtsinstitut der sog. "verdeckten Sacheinlage" wird neu geregelt: Fälle bei denen statt der vorgesehenen Bareinlage faktisch nur ein Sachwert geleistet wird, sind dann zulässig, wenn dieser die geschuldete Bareinlage wertmäßig erreicht. Wenn nicht, muss der Gesellschafter die Differenz bar zahlen. Früher forderte die Rechtsprechung in diesen Fällen die Gesellschafter auf, die Bareinlage komplett noch einmal zu erbringen. Dies war meistens in der Insolvenz relevant und eine beliebte Einnahmequelle der Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse.

Für Standardgründungen (Beispiel: Bargründung, bis zu drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine (billigere) öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Die Regelungen in dem Mustergesellschaftsvertrag sind einfach, so dass hier keine Beratung und Belehrung durch einen Notar mehr erforderlich sein soll. Nur die Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag müssen beglaubigt werden, um die Gesellschafter identifizieren zu können. Zusätzlich gibt es ein Muster für die Handelsregisteranmeldung (sog. "Gründungs-Set"). So können in den genannten Fällen sämtliche Schritte bis zur Eintragung in das Handelsregister unkompliziert bewältigt werden.
    
Auch die Eintragung im Handelsregister wird beschleunigt. Für Bauträger, Restaurant- und Handwerksbetriebe etwa wird deshalb das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren abgetrennt, es müssen für die Eintragung der GmbH keine Genehmigungsurkunden mehr eingereicht werden.

Außerdem müssen die Registergerichte auf die Vorlage von Einzahlungsbelegen und sonstige Nachweise über das aufgebrachte Stammkapital verzichten, sofern keine erheblichen Zweifel bestehen. Das dürfte das gesamte Verfahren erheblich verkürzen.---NEUE-SEITE---Verbesserungen auch für bereits gegründete GmbHs

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile "Überseering" und "Inspire Art") dürfen Limiteds ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen dürfen: Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bisher nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht zwingend mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb Deutschlands zu entfalten. Dies wird eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der (vertrauten) GmbH zu führen.

Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die vorgesehene Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Verkäufer gehört. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.

Das sog. Eigenkapitalersatzrecht – wonach in der Krise Gesellschafterdarlehen wie Eigenkapital behandelt werden – wird einfacher geregelt und ist daher für die betroffenen Gesellschafter und die Gläubiger besser durchschaubar.

Weiteres Ziel der Reform ist die Bekämpfung von Missbräuchen der Rechtsform GmbH:

Die Rechtsverfolgung gegenüber GmbHs soll beschleunigt werden. Daher muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Die "Bestattung" von GmbHs mit einhergehender Einsetzung eines Geschäftsführers mit Wohnsitz im Ausland als Strohmann soll damit unterbunden werden.

Die Gesellschafter (bisher nur Geschäftsführer) werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantragspflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können.

Die persönlichen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden erweitert.

Fazit

Bei den Neuregelungen handelt es sich nicht um Stückwerk sondern um wesentliche Verbesserungen. Die Gründung einer GmbH wird endlich unkomplizierter, schneller und billiger sein und eignet sich für Existenzgründer aber auch für bereits geschäftsaktive Kaufleute. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen beraten.

Autor: Oliver Gothe-Syren

Rechtsanwalt Oliver Gothe-Syren hat nach langjähriger Anwaltstätigkeit in einer großen wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Sozietät die Kanzlei LEGITAS GOTHE-SYREN gegründet. LEGITAS ist ein Netzwerk von spezialisierten Rechtsanwälten, durch die eine fachübergreifende Beratung und Präsenz an verschiedenen Standorten gewährleistet ist.

Er ist seit vielen Jahren auf das Insolvenzrecht spezialisiert und hat als Autor an einem bekannten Kommentar zum Insolvenzrecht mitgeschrieben.
Oliver Gothe-Syren bloggt über Themen rund um das Wirtschaftsrecht unter www.wirtschaft-recht.blogspot.com und Insolvenzrecht unter insolvenz-news.de.

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