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Was muss beachtet werden?

Die Streupflicht auf Gewerbeflächen

Im Winter müssen sich Arbeitgeber nicht nur mit den Belangen der Mitarbeiter und der Firma beschäftigen, in den kalten Tagen müssen sie sich auch mit den Verkehrssicherungspflichten auseinandersetzen. Dabei setzt diese Pflicht voraus, dass das eigene Gelände bei Schneefall geräumt ist. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass Arbeitnehmer sich nicht verletzen können, indem sie wegen Glätte stürzen. Wie weit das Feld aber geräumt sein muss, wissen viele Arbeitgeber gar nicht genau.

Modernes Bürogebäude mit Schnee GEtty Images | iStock

Allgemeine Informationen zur Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist gesetzlich nicht komplett geregelt, wird aber durch einige Gesetze im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gestützt. In diesem Fall müssen alle Personen ihr Grundstück so absichern, dass sich keine dritten Personen verletzen können. Dabei sind nicht nur Arbeitgeber dazu verpflichtet, es werden auch Kommunen oder Privatpersonen in diese Regelungen eingeschlossen. Dabei widmen sich die Kommunen innerhalb Deutschlands nicht selbst der Sicherung der Grundstücke, vielmehr geben sie ihre Rechte an Vermieter oder andere Personen ab. Diese Vermieter können dann die Verkehrssicherungspflicht an Mieter abgeben. Entweder werden einzelne Mieter komplett dazu verpflichtet für die Räumung von Schnee zu sorgen oder es wird im Haus ein Plan aufgestellt, an denen sich alle Mieter zu halten haben. Grundsätzlich gilt bei Schnee, dass zwischen 7 und 20 Uhr alles geräumt sein muss, sodass sich keine Personen verletzen können. Ist dies geschehen, können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Streng genommen beinhaltet die Verkehrssicherungspflicht aber alle Arten von Unfällen. Der Gesetzgeber ist hier aber gütig und setzt den Personen lediglich vor, dass sie das Grundstück von den Gefahren beseitigen sollen, welche offensichtlich zu sehen sind. Kurioses Beispiel: Würde eine Person auf einem Grundstück von einem herabfallenden Satelliten getroffen werden, so kann nicht der Besitzer des Grundstücks hierfür vor das Gericht gestellt werden. In diesem Fall handelt es sich um eine besondere Art von Gefahr, die mit dem BGB nicht abzudecken ist. Beim Schnee handelt es sich aber um eine vorhersehbare Gefahr. Diese Gefahr kann dann mit Streusalz beseitigt werden. Speziell für solche Anforderungen existieren Produkte, welches im gewünschten Umfang, beispielsweise auf Palette oder im 25 kg Pack, und auch als ökologische Variante erhältlich ist.

Zur Verkehrssicherungspflicht gehört aber nicht nur das Räumen von Schnee, auch die Entfernung von anderen Gefahren muss gewährleistet sein. So ist die Entfernung von glatten Oberflächen wichtig, aber auch Kies oder andere runde Objekte können zum Sturz führen – diese müssen ebenfalls entfernt werden.

Verkehrssicherungspflicht beim Arbeitgeber

In den wenigsten Fällen befassen sich Jungunternehmer aber mit den gesetzlichen Regelungen der Verkehrssicherungspflicht oder dem Arbeitsschutz . Viele Unternehmer sind sich gar nicht bewusst, welche Maßnahmen bei Schnee durchgeführt werden müssen und was passiert, wenn es dennoch einmal zu einem Unfall kommen sollte.

Immer wieder gibt es Klagefälle, bei denen Arbeitnehmer den Arbeitgeber verklagen, wenn der Hof nicht vollständig geräumt ist. Als Unternehmer stehen dann Klagen im Raum, bei denen die Kläger mehrere tausend Euro Schmerzensgeld verlangen. Oft werden auch alle Rechnungen von Krankenhäusern direkt beim Unternehmer in Rechnung gestellt – schließlich hat dieser nicht dafür gesorgt, dass der Hof geräumt ist.

Letztlich sollte aber immer bedacht werden, dass auch ein Unternehmer gewisse Freiheiten und Sicherheiten besitzt.

Zunächst müssen vom Unternehmer bestimmte Räumzeiten eingehalten werden. Während bei einer Privatwohnung zwischen 7 und 20 Uhr geräumt sein muss, muss ein Unternehmer immer eine Stunde vor Arbeitsbeginn geräumt haben. Da die meisten Frühschichten um 6 Uhr morgens beginnen, muss also um 5 Uhr der Hof geräumt sein. Auf der anderen Seite sollte der Hof bis dahin frei von Schnee sein, bis die letzten Arbeitgeber die Firma verlassen haben. Es muss also im Grunde gewährleistet sein, dass alle Personen sicher zur Arbeit kommen und diese auch ohne Verletzungen verlassen können.

Oft klagen Arbeitnehmer, dass bei einem Unfall nicht der komplette Hof frei von Schnee war. Ein Strohhalm, an dem sich viele Personen hängen, um Schmerzensgeld kassieren zu können. Das Gesetz sagt aber ausdrücklich, dass niemals das komplette Betriebsgelände von Schnee zu befreien ist. Es reicht aus, wenn lediglich die Zufahrtswege und Zufahrtsstraßen geräumt sind. Die Menschen müssen also mit dem Auto auf den Parkplatz gelangen und anschließend auch das Gebäude erreichen. Rutschen sie auf den geräumten Flächen aus, so ist es ihre eigene Schuld. In diesem Fall argumentiert der Gesetzesgeber so, dass die betroffenen Personen auf die Gefahr einer noch bestehenden Glätte hätten achten müssen.

Zudem ist es ganz wichtig, dass bei dieser Regelung zwischen freien und gebundenen Personen unterschieden wird. Eine gebundene Person ist in diesem Fall ein Mitarbeiter, der im Unternehmen arbeitet. Sollte diese Person auf dem nicht geräumten Platz ausrutschen, werden die Schadenskosten von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Schadensersatzansprüche können Arbeitnehmer also zu keinem Zeitpunkt stellen, auch wenn der gesamte Platz nicht geräumt ist. Anders sieht das bei den freien Personen aus, die auf dem Platz ausrutschen. Sollten Besucher oder Lieferanten ausrutschen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Der Unternehmer steht dann in der kompletten Haftung.

Wichtige Punkte zur Streupflicht

  • Betriebe müssen immer eine Stunde vor Arbeitsbeginn geräumt haben
  • Die Räumung der Zufahrtswege und Zufahrtsstraßen reicht aus, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen
  • Arbeitnehmer können keine Schadensersatzansprüche geltend machen
  • Besucher oder Lieferanten können im Schadensfall Schadensersatz fordern

Übertragung der eigenen Pflicht

Nicht jeder Jungunternehmer hat die Zeit und die Lust dazu, morgens um 5 Uhr für die Räumung der Zufahrtswege zu sorgen. In diesem Fall kann die Verkehrssicherungspflicht an Dritte übertragen werden. So können Streuunternehmen schriftlich beauftragt werden, die genannten Flächen zu räumen. Sollten jetzt Unfälle passieren, ist auch das Streuunternehmen haftbar. Bei der Übertragung der Streupflichten sollte nicht nur festgehalten werden, dass gestreut und geräumt werden sollte, es ist auch immer ratsam festzuhalten, zu welchen Zeiten diese Räumung stattfinden soll. So können keine Unstimmigkeiten entstehen, schließlich würde bei fehlenden Informationen auch das eigene Unternehmen eine Teilschuld bekommen. Wenn eine Fremdfirma beauftragt wurde, ist eine regelmäßige Kontrolle vorzusehen. Somit kann sichergestellt werden, dass bei der Ausführung des Auftrages nicht geschludert wird.

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