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Kolumne von Bettina Krause

Wie schützt man seine Marke?

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das gilt auch im Markenrecht. Man nennt das das Prioritätsprinzip: Wer das älteste Recht besitzt, hat den besten Schutz. Für Unternehmer bedeutet das: Sichern Sie sich ihre Markenrechte so früh wie möglich und nicht erst dann, wenn die Marke schon bekannt ist. Das ist für Jungunternehmer sicherlich eine Zwickmühle, denn eigentlich braucht man seine Zeit ja, um Produkte zu entwickeln, den Vertrieb anzukurbeln oder Märkte zu sondieren. Warum sollte man Geld in etwas investieren, von dem man noch gar nicht weiß, ob es sich am Markt durchsetzen kann?

Bettina Krause lehrte als Dozentin Markenrecht an der Johannes Gutenberg Universität in Mainz und vertritt mit ihrer Kanzlei vom öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen bis zum Online-Start-up verschiedenste Unternehmen rund um das Thema Markenrecht. Sie ist zudem Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Bettina Krause lehrte als Dozentin Markenrecht an der Johannes Gutenberg Universität in Mainz und vertritt mit ihrer Kanzlei vom öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen bis zum Online-Start-up verschiedenste Unternehmen rund um das Thema Markenrecht. Sie ist zudem Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz.

Die Antwort ist einfach: Letztlich geht es darum, sich das Recht zu sichern, die zukünftigen Erfolge auch nutzen zu dürfen. Wer würde sich nicht ärgern, wenn andere da zu ernten versuchen, wo man selbst gesät hat? Also: Wenn Sie Ihrem Unternehmen und Ihren Marken vertrauen: Sichern Sie sich Ihre Markenrechte frühzeitig. Man erwirbt zwar auch Markenrechte durch die bloße Benutzung, doch die Beweisführung ist im Streitfall oft schwierig und teuer.

Juristisch bedeutet das: Es gibt grundsätzlich zwei Methoden, nach denen Markenrechte entstehen können:

1. durch Eintragung ins Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt ) oder
2. durch Benutzung.

Eintragung? Ja bitte!

Die Eintragung ist der einfachere und bessere Weg, wenngleich er auf den ersten Blick nicht als der günstigere erscheint. Denn die Eintragung kostet Geld: 300 Euro Grundgebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt (290 Euro für eine Anmeldung per e-filing - elektronische Anmeldung über das Internet mit digitaler Signatur). Bei der europäischen Markenvariante beläuft sich die Grundgebühr  auf 900 Euro. Der Haken hier wie dort: Eine Anmeldung gilt nicht für alle Wirtschaftsbereiche, sondern nur für bestimmte Gruppen, also zum Beispiel für bestimmte Dienstleistungen, dann aber nicht auch automatisch für den Vertrieb von Lebensmitteln (Waren). Man muss also auswählen, welche der 45 möglichen Klassen überhaupt für das eigene Geschäft relevant sind. Wer künstliche Gliedmaßen produziert, sollte also überlegen, ob diese vornehmlich medizinisch eingesetzt werden (Klasse 10) oder ein Zulieferprodukt für Puppen darstellen und damit in die Spielwarenindustrie gehören (Klasse 28). Die Auswahl ist wichtig: Zum einen ist das ein Kostenfaktor (die oben genannten Preise gelten pro Klasse), zum anderen steigt mit jeder Klasse das Risiko, dass ein anderer, der bereits eine Marke angemeldet hat, sein Recht durch zu große Ähnlichkeit bedroht sieht und Widerspruch einlegt. Und solche Verfahren können sich dann über Jahre hinziehen.

Schokolade ist nicht gleich Schokolade - das Patentamt prüft

Das Marken- und Patentamt prüft, ob eine Eintragung überhaupt möglich ist. Dabei klärt das Amt nicht ab, ob der Begriff schon durch jemand anderen geschützt ist. Das gehört zu den eigenen Hausaufgaben. Wer kein Widerspruchsverfahren riskieren will, sollte zuvor gründlich recherchieren (lassen). Das Amt klärt aber, ob die Marke überhaupt für die Warenklasse eingetragen werden kann. Konkret bedeutet das: Der Begriff "Schokolade" kann nicht für Schokolade geschützt werden, da der Konkurrenz zugestanden werden muss, diesen Begriff ebenfalls zur Kennzeichnung ihrer Schokoladenprodukte zu verwenden. Eine Automarke könnte man aber durchaus unter diesem Namen schützen lassen.

Drei Monate zittern

Wenn das Amt die grundsätzliche Eintragung für möglich hält, trägt es die Marke ins Register ein und veröffentlicht sie. Wer bereits eine Marke angemeldet hat, kann dann, als Besitzer vermeintlich älterer Rechte, Widerspruch einlegen oder den anderen abmahnen – vorausgesetzt, er recherchiert regelmäßig zu Neueintragungen oder lässt dies durch eine Anwaltskanzlei tun. Anders herum: Wer nach drei Monaten keinen Widerspruch erhalten hat, kann sich relativ sicher fühlen.

Kompliziert: Recht durch Benutzung

Beim Markenrecht, das durch Benutzung entsteht, ist das alles komplizierter. Hier entsteht ein dem Registerrecht vergleichbares Recht erst dann durch bloße Benutzung der Marke, wenn die Marke durch die Benutzung einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat. Juristen sprechen hier von der so genannten Verkehrsgeltung. Die ist aber Auslegungssache und damit ein willkommenes Streitobjekt. Außerdem kostet der Nachweis, dass die Marke in Gebrauch war und dass sie eine gewisse Verkehrsgeltung erreicht hat, viel Zeit und Geld. Eine Markeneintragung ist da sicherer und letztlich viel kostengünstiger. Und sie hat einen weiteren Vorteil: Eine deutsche oder eine europäische Marke muss in den ersten 5 Jahren ihres zunächst auf 10 Jahre automatisch angelegten Zeitraums nicht benutzt werden. Trotzdem kann man in diesem Zeitraum anderen, die eine ähnliche Marke benutzen wollen, juristisch auf die Finger hauen.

In der nächsten Kolumne erkläre ich Ihnen, was Sie bei der Eintragung einer Marke beachten müssen.

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