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Rechtsformen

Warum ist die UG so beliebt?

Fünf Jahre nach ihrer Einführung ist die UG (haftungsbeschränkt) trotz ihrer holprigen Bezeichnung nach wie vor sehr beliebt bei Unternehmensgründern. Die Gründe liegen auf der Hand: bei einem geringen Startkapital von nur einem Euro bietet die UG als "kleine Schwester" der GmbH Existenzgründern viele Möglichkeiten und eine Haftungsbeschränkung.

Einführung der UG

Die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen war eines der Kernanliegen der GmbH-Reform. Nicht zuletzt aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Europa war der deutsche Gesetzgeber bestrebt, im europäischen Wettbewerb mithalten zu können.
Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Zuge der GmbH-Reform (MoMiG – Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, in Kraft seit 1.11.08) die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) eingeführt. Die sogenannte Einstiegsvariante der GmbH, oft auch „ Mini-GmbH “ genannt, sollte Gründern, die zu Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit über wenig Eigenkapital verfügen, den Zugang zu einer Kapitalgesellschaft ermöglichen.

Gründung einer UG: Nur 1 Euro Mindeststammkapital erforderlich

Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine neue Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH mit viel weniger Startkapital und dem Zusatz haftungsbeschränkt. Braucht man für die Gründung einer GmbH 25.000,- € als Startkapital, so ist das bei einer UG nur 1 €.

Dennoch genießen Gründer und Gesellschafter der UG die Vorteile der Haftungsbeschränkung, d.h. sie haften nicht mit ihrem privaten für Verluste der Gesellschaft. Das ist sicherlich einer der Gründe für ihre Beliebtheit und warum die UG schnell die bis dahin beliebte Limited verdrängt hat.

Das vereinfachte Gründungsverfahren der UG

„Einfach, schnell, flexibel und kostengünstig“ geht die Gründung einer GmbH bzw. einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vonstattengehen. Auch das sicherlich einer der Gründe für ihre Beliebtheit. Der Gesetzgeber führte dazu im Rahmen der GmbH-Reform ein vereinfachtes Gründungsverfahren ein (§ 2 Abs. 1a GmbH-Gesetz) ein.
Normalerweise erfolgt eine GmbH-Gründung durch die Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrags, der von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist und von einem Notar beglaubigt werden muss.
Für das vereinfachte Gründungsverfahren stellt der Gesetzgeber in der Anlage zum GmbH-Gesetz ein Musterprotokoll zur Verfügung – bzw. zwei:  ein Muster für die Gründung einer Einpersonengesellschaft und eines für Mehrpersonengesellschaften mit bis zu maximal drei Gesellschaftern.

Und das ist auch schon eine der Bedingungen: Das vereinfachte Gründungsverfahren ist nur möglich,

  • wenn die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat (§ 2 Abs. 1a Satz 2 GmbH-Gesetz)
  • und über das Musterprotokoll hinaus keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (§ 2 Abs. 1a Satz 4 GmbH-Gesetz).

Rücklagenpflicht der UG

Da da Stammkapital bis auf einen Euro reduziert sein kann, ist die UG verpflichtet, vom jährlichen Jahresüberschuss mindestens 25% als Rücklage einzustellen. Erreicht die Rücklage die Höhe des normalen Stammkapitals einer GmbH von 25.000,- €, so müssen keine weiteren Rücklagen gebildet werden und die UG kann in eine "normale" GmbH umgewandelt werden.

Fazit

Auch wenn die Pflicht der Rücklagenbildung eher als nachteilig empfunden wird, so ist die UG wegen des geringen Startkapitals, wegen der Haftungsbeschränkung und der einfachen Gründung bei Existenzgründern eine äußerst beliebte Unternehmensform.

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