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Kolumne von Andreas Goerlich

Steuer−Endspurt: 20 Steuertipps zum Jahresende

Nur noch wenige Wochen dann stehen Weihnachten und Silvester vor der Tür. Meist hasten wir in den Wochen davor von Termin zu Termin, sind auf der Jagd nach den besten Geschenken, schreiben unzählige Weihnachtskarten und am Ende müssen noch schnell die letzten Vorbereitungen für das Weihnachtfest selbst getroffen werden. Kein Wunder, dass für nicht wenige die Adventszeit "Stresszeit" bedeutet. So ist es verständlich, dass für viele das Thema “Steuern” in der Vorweihnachtszeit ganz unten auf der Prioritätenskala rangiert. Vorweihnachtshektik hin oder her – Sie sollten sich etwas Zeit freischaufeln, um ihre Steuern zu optimieren. Denn wer bis zum Jahresende noch die richtigen Weichen stellt, kann kräftig Steuern sparen. Werden Sie aktiv. Nachstehend bekommen Sie einige Anregungen, um sich den einen oder anderen Steuervorteil noch für 2013 zu sichern. Viele Spaß beim Steuern sparen!

Andreas Görlich ist selbständiger Steuerberater, Gründungsberater und Dozent

Strenggeheime Steuertipps

1. Passende Steuerstrategie im betrieblichen Bereich festlegen

Arm oder reich rechnen? Das ist die Gretchen-Frage. Im Rahmen bestimmter Wahlrechte und Ermessensspielräume können Sie Ihren Gewinn mindern oder erhöhen. Welche Strategie für Sie die passende ist, hängt von Ihren Zielen ab. Zum Beispiel kann ein möglichst hoher Gewinn wünschenswert sein, um für die anstehenden Kreditverhandlungen eine gute Figur zu machen. Wollen Sie hingegen die Steuerlast klein halten, sollten Sie eine gewinnmindernde Strategie fahren. Es gilt also vorab abzuwägen, was für Sie wichtiger ist.

2. Leasingsonderzahlung noch 2013 zahlen

Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung. Wollen Sie dieses Jahr noch die Steuerlast reduzieren? Dann sollten Sie den geplanten Leasingwagen noch 2013 leasen und eine hohe Leasingsonderzahlung leisten. Dann mindert die Sonderzahlung Ihren Gewinn noch in 2013 in voller Höhe.

3. Für ”Silvester-Anschaffung“ Sonderabschreibung kassieren

Planen Sie in naher Zukunft teure Anschaffungen wie etwa eine Maschine, Büromöbel oder einen LKW, dann kann es steuerlich interessant sein, diese noch 2013 zu erwerben. Die “normale” Abschreibung auf Ihre Anschaffung bekommen Sie zwar nur zeitanteilig, also für den verbleibenden  Monat, aber es winkt eine 20−prozentige Sonderabschreibung. Die Sonderabschreibung ist im Anschaffungsjahr nicht zeitanteilig zu kürzen, sodass auch bei einer “Silvester−Anschaffung” zum 31. Dezember der volle Abschreibungsbetrag abgezogen werden kann. Voraussetzung: Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen 235.000 € nicht überschreiten und bei überschussrechnern darf der Gewinn nicht über 100.000 € liegen. Außerdem muss die Anschaffung überwiegend betrieblich genutzt werden.

4. Ist−Besteuerung: Umsatz unter 500.000 € halten

Nach der umsatzsteuerlichen Ist−Besteuerung zahlen Sie die Umsatzsteuer erst dann an den Fiskus, wenn Sie das Geld von Ihren Kunden erhalten haben. Der Vorteil: Sie treten nicht in Vorlage und kommen so nicht in Geldsorgen, wenn Kunden Ihre Rechnungen erst später zahlen. Die Vorzüge der Ist–Besteuerung dürfen Sie beanspruchen, solange Ihr jährlicher Umsatz unter 500.000 € liegt. Kalkulieren Sie Ihren Umsatz bis zum Jahresende hoch. Liegt er um 500.000 €, sollten Sie die Rechnungsstellung erst wieder 2014 aufnehmen.

5. Steuern sparen schon vor der Existenzgründung

Der weitsichtige Gründungswillige plant sorgfältig seine Existenzgründung, doch dadurch können bereits vor dem offiziellen Start Kosten entstehen. Der Fiskus unterstützt Sie in Ihrem Gründungsvorhaben, indem er auch Betriebsausgaben anerkennt, die Ihnen vor der Anmeldung Ihrer selbstständigen Tätigkeit entstanden sind. Verschenken Sie also kein Geld an das Finanzamt, weil Sie für die Vorlaufkosten keine Belege gesammelt haben. Die sachlichen Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Gründungskosten unterscheiden sich nicht von denen normaler Betriebsausgaben. Es gilt auch hier: Die Kosten müssen betrieblich veranlasst sein. Einen “in Stein gemeißelten” Zeitpunkt, ab wann Gründungskosten steuerlich frühestens geltend gemacht werden können, gibt es nicht.

Aber: Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Ausgaben und der Unternehmensgründung muss eindeutig erkennbar sein. Zeiträume von mehreren Monaten bis zu einem Jahr werden regelmäßig vom Fiskus akzeptiert. Die Bandbreite an vorweggenommenen Betriebsausgaben ist groß, denken Sie nur an: Fortbildungskosten, Fachliteratur, Beratungskosten oder Markterkundungskosten.

6. Investitionsabzugsbetrag für künftige Existenzgründer

Für Arbeitnehmer, die ihren Job verloren haben, ist der Gang in die Selbstständigkeit eine gute Alternative. Oft ist der Fall so gelagert, dass der Arbeitnehmer als Entschädigung für den Jobverlust eine hohe Abfindung erhält, die im Kündigungsjahr zu hohem Einkommen, aber auch entsprechender Lohnsteuer führt. In der schwierigen Startphase ist dann das regelmäßige Einkommen erst einmal geringer. In diesem Fall schnappt die Steuerprogressions–Falle zu: Im Vorjahr viele Steuern gezahlt und im Gründungsjahr wenig verdient. Was liegt folglich näher, als Kosten für geplante Investitionen steuerlich nach vorne zu verlagern und so die laufende Steuerlast zu drücken? Das funktioniert mit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für künftige Gründungsanschaffungen.

Hinter dem Glanzstück fiskalischer Wortakrobaten steckt das Prinzip “Heute Steuern sparen mit Investitionen von morgen”. Kurz erklärt: Wer in den nächsten drei Jahren betriebliche Anschaffungen (z.B. Maschinen, PC etc.) plant, kann sofort bis zu 40 % des voraussichtlichen Kaufpreises der Investitionen von der Steuer absetzen – also schon, bevor er einen Cent investiert hat. Der Investitionsabzugsbetrag steht auch Existenzgründern offen, und zwar bereits in den Jahren vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Der Haken: Als Nachweis für künftige Anschaffungen will das Finanzamt im Gründungsfall Angebote oder Bestellungen sehen. Das gilt derzeit noch – aber wer weiß, wie lange. Denn einige Finanzgerichte sehen das anders: Für sie sind die Investitionsabsicht und die Funktionsbezeichnungen für die im Rahmen der Selbstständigkeit anzuschaffenden Wirtschaftsgüter ausreichend.

7. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Jetzt Umsatzgrenze im Blick halten

Als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer müssen Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und sparen sich die lästigen Umsatzsteuer–Voranmeldungen. Dieses Privileg erhalten Sie jedoch nur, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr unter 17.500 € lag und im laufenden Jahr die Marke von 50.000 € voraussichtlich nicht überschreitet. Wichtig ist daher, dass Sie Ihre Umsätze zum Jahresende im Blick haben. Sobald Sie in einem Jahr die 17.500 € Grenze geknackt haben, greift im Folgejahr sofort die Umsatzsteuerpflicht.

Stellen Sie erst später fest, dass Sie Umsatzsteuer auf Ihre Rechnungen hätten aufschlagen müssen, ist es meistens zu spät. Rechnungen sind oft nicht mehr änderbar. Die Konsequenz: Sie müssen die fällige Umsatzsteuer aus Ihren eingenommenen Umsätzen rausrechnen und nachzahlen, obwohl Sie sie von Ihren Kunden gar nicht erhalten haben. Das tut weh! Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2014 nutzen zu können, kann es sich anbieten, einige Umsätze erst in 2014 abzurechnen, um so unter der Grenze von 17.500 € zu bleiben.

8. Weihnachtsfeier: Böses Erwachen vermeiden

Sie dürfen zwei Firmenfeiern (z.B. Weihnachtsfeier) pro Jahr veranstalten und pro Veranstaltung 110 € (einschließlich Umsatzsteuer) für jeden Mitarbeiter ausgeben, ohne dass der Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil versteuern muss. Wird die 110 € Grenze überschritten, sind sämtliche Zuwendungen bei Ihren Mitarbeitern als steuerpflichtiger Arbeitslohn abzurechnen. Weil das zweifellos die Freude an der Feier schmälert, besteht die Möglichkeit, dass Sie als Chef in diesem Fall die Steuer pauschal übernehmen – und zwar mit einem Steuersatz von 25 %. Dann bleibt die Betriebsfeier auch bei überschreiten der 110 € Grenze bei Ihren Mitarbeitern lohnsteuerfrei und freudig in Erinnerung.

Bei der Betrachtung der 110 € Grenze gibt es zwei neue steuerzahlerfreundliche Urteile, die Anlass zum Feiern geben. Bislang bezog das Finanzamt alle Ausgaben rund um die Betriebsfeier bei der Berechnung der 110 € Grenze ein. Das sieht der Bundesfinanzhof anders und urteilte, dass nur noch solche Kosten einzubeziehen sind, die von den Mitarbeitern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen wie etwa Dekoration, Mietkosten für den Veranstaltungsraum oder Kosten für einen Eventveranstalter bleiben bei der Ermittlung der Grenze unberücksichtigt.

Neu haben die Richter entschieden, dass die Kosten der Betriebsfeier nicht nur auf die Mitarbeiter, sondern grundsätzlich auf alle Teilnehmer zu verteilen sind. Der auf Begleitpersonen entfallende Kostenanteil ist also bei der Berechnung 110 € Grenze nicht zu erfassen. Das heißt: Je mehr kommen, desto üppiger kann die Party steigen!

9. Handwerkerleistungen

Kosten für Handwerker im eigenen Haushalt können als Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Absetzbar sind 20 % des Arbeitslohns, maximal jedoch 1.200 € pro Jahr (20 % von 6.000 €). Das Interessante: Die Beträge zieht das Finanzamt direkt von der Einkommensteuerschuld ab. Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt und dass der Betrag überwiesen wird. Maßgebend für die steuerliche Berücksichtigung ist der Zeitpunkt, an dem die Handwerkerrechnung gezahlt wird – nicht das Rechnungsdatum.

Planen Sie größere Renovierungen steueroptimal. Wer die Höchstbeträge in 2013 bereits ausschöpft hat, sollte bis zum nächsten Jahr warten, bis er wieder die Handwerker holt – vorausgesetzt, die Reparatur lässt sich aufschieben. Umgekehrt: Falls Sie die 6.000 € dieses Jahr nicht voll in Anspruch nehmen, aber in 2014 größere Renovierungen planen, sollte Sie überlegen, ob Sie einen Teil in dieses Jahr vorziehen. Wichtiger Hinweis: Achten Sie unbedingt darauf, dass die Arbeitsleistung in der Handwerkerrechnung separat ausgewiesen wird, ansonsten droht das Finanzamt mit dem Rotstift.

10. Sonderzahlung Altersvorsorge

Selbständige, die zum Jahresende noch für die Rente vorsorgen und dabei Steuern sparen wollen, können noch eine Sonderzahlung in einem Altersvorsorgevertrag leisten. Beiträge für eine Basisrente (“Rürup−Rente”) sind bis zu einer Höhe von 20.000 € pro Jahr steuerlich begünstigt. Von den im Jahr 2013 geleisteten Beiträgen können 76% als Sonderausgaben abgesetzt werden.

11. Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

Beiträge zur Kranken− und Pflegeversicherung für den Basisschutz sind unbegrenzt steuerlich abzugsfähig. Dies gilt sogar für Vorauszahlungen bis zum 2,5−fachen des Jahresbeitrags. Wenn Sie privat versichert sind und Geld übrig haben, können die Beitragszahlung für den Basisschutz für die nächsten zweieinhalb Jahre bereits 2013 vorauszahlen und den vollen Betrag in diesem Jahr als Sonderausgaben absetzen. Das ist steuerlich interessant, wenn Ihr Einkommen in 2013 höher ist als in den Folgejahren. Eine weitere Steuersparchance: Fallen auf Grund der Vorauszahlungen in den kommenden Jahren keine oder geringe Krankenkassenbeiträge an, werden Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen wieder frei und bislang nicht berücksichtigte Vorsorgeaufwendungen, wie etwa Beiträge zur Unfall− oder Haftpflichtversicherung, können zusätzlich abgezogen werden. Außerdem können Sie mit Ihrer Krankenkasse einen Rabatt aushandeln, wenn Sie Beiträge geballt vorauszahlen.

12. Kinderbetreuungskosten – Oma von der Steuer absetzen

Die Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder im Alter bis 14 Jahre können Sie von der Steuer absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Aufwendungen für den Babysitter, die Tagesmutter oder für die Kita. Absetzbar sind zwei Drittel der Kosten, aber maximal 4.000 Euro im Jahr und pro Kind.

Machen Sie die Oma zum Steuerspar−Modell: Vergüten Sie den Großeltern für die Anfahrt zur Kinderbetreuung 0,30€ Fahrtkosten pro Km. Damit dies auch beim Finanzamt durchgeht, muss die Betreuung und die Fahrtkostenerstattung schriftlich vereinbart, sowie die Kosten per überweisung beglichen werden. übrigens, bei den Großeltern ist die Kostenerstattung keine steuerpflichtige Einnahme.

13. Spenden

Wollen Sie Gutes mit dem steuerlich Absetzbaren verbinden? Dann spenden Sie für einen gemeinnützigen Zweck. Spenden für gemeinnützige Organisationen sind bis zu einer Höhe von 20% Ihrer gesamten Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Wichtig: Bei Spenden bis 200 € genügt dem Finanzamt die Vorlage eines Kontoauszugs, bei höheren Beträgen brauchen Sie eine formelle Spendenbescheinigung.

14. Krankheitskosten: Kosten für Brille, Zahnersatz & Co. zusammenballen

Krankheitskosten, wie Ausgaben für Arzneimittel, medizinische Behandlungen, Zahnersatz oder Sehhilfen sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar in dem Jahr, in dem sie gezahlt werden. Aber: Der Gesetzgeber mutet Ihnen regelmäßig zu, dass Sie einen Eigenanteil dieser Kosten tragen. Daher sind nur jene Ausgaben steuerlich abzugsfähig, die die zumutbare Belastung übersteigen. Es empfiehlt sich daher, diese Kosten in einem Jahr zu ballen, um den gesetzlichen Eigenanteil zu überschreiten. So kann es sich lohnen beispielweise den Kauf der neuen Brille noch dieses Jahr vorzuziehen. Je mehr Kosten zusammen kommen, desto besser für die Steuer.

15. Für Kapitalanleger: jetzt Verlustbescheinigung erstellen lassen

Kapitalanleger, die verschiedene Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken haben, die in 2013 Verluste aus Wertpapiergeschäften bei einer Bank und Gewinne aus Wertpapiergeschäften bei einer anderen Bank erzielt haben, sollen bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Denn nur mit dieser Verlustbescheinigung können Sie die Verluste mit den Gewinnen bei der anderen Bank in Ihrer Einkommensteuererklärung verrechnen. Falls die Verluste nicht bescheinigt werden, werden sie ins nächste Jahr vorgetragen und können erst dann steuerlich genutzt werden.

16. Für Kapitalanleger: Jetzt Altverluste steuerlich nutzen

Wer noch Altverluste aus Wertpapiergeschäften aus den Jahren vor 2009 hat, sollte jetzt noch aktiv werden. Denn diese Verluste können nur noch dieses Jahres mit erzielten Wertpapiergewinnen verrechnet werden. Ab 2014 ist die Verlustnutzung erheblich eingeschränkt. Dann können Altverluste nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Immobilienverkauf innerhalb der Spekulationsfrist) verrechnet werden. Somit kann es steuerlich interessant sein, Wertpapiergewinne noch zum Jahresende zu realisieren, um so die Altverlusten zu retten. Sie können übrigens die verkauften Wertpapiere wieder einen Tag später kaufen, dies wird von der Rechtsprechung nicht als Missbrauch gesehen.

17. Immobilienkauf vorziehen und Grunderwerbsteuer sparen

In vier Bundesländern steigt ab 1.1.2014 der Grunderwerbsteuersatz und damit verteuern sich Immobilienerwerbe (Berlin: 5,0 % auf 6,0 %, Bremen: 4,5 % auf 5,0 %, Niedersachen: 4,5 % auf 5,0 %, Schleswig−Holstein: 5,0 % auf 6,5 %). Planen Sie in naher Zukunft einen Immobilienkauf in einem dieser Bundesländer, kann es attraktiv sein, Ihre Investition noch dieses Jahr durchzuführen und so noch den alten Grunderwerbsteuersatz zu sichern. Immerhin sparen Sie beispielsweise beim Kauf einer Immobilie in Schleswig−Holstein im Wert von 400.000 € stolze 6.000 € Steuern.

Hinweis: Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags.

18. Für kurzentschlossene Heiratswillige

Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können sich für die Einkommensteuer 2013 zusammen veranlagen lassen und damit in den Genuss des günstigen Splittingtarifs kommen, wenn sie sich noch bis zum 31.12.2013 im Standesamt das Ja−Wort geben. Steuerlich lohnt sich die Heirat immer, wenn beide Partner unterschiedlich verdienen. Der Gang zum Standesamt rentiert sich am meisten für Alleinverdiener−Familien. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 € winkt immerhin eine Steuerersparnis von rund 5.000 €.

19. Steuerberater beauftragen

Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, einen Steuerberater zu beauftragen. Sie dürfen Ihren Steuerkram auch im Alleingang schultern. Das “Do−it−yourself−Prinzip” gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und Rechtsform. Ob das sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Steuern sind keine Geheimwissenschaft. Aber entwickeln Sie keinen falschen Ehrgeiz: Unterschätzen Sie nicht die Komplexität der Materie und überschätzen Sie nicht Ihr eigenes Fachwissen! Wenn Sie mehr Zeit mit Buchungssätzen und Steueranmeldungen verbringen als mit Ihrem operativen Geschäft, ist das betriebswirtschaftlich großer Mumpitz. Und wenn sich dann wegen mangelnder Fachkompetenz auch noch Fehler einschleichen, kostet das richtig Kohle.

Gönnen Sie sich etwas Gutes und holen Sie sich im Zweifel fachliche Unterstützung vom Steuerprofi. Dafür müssen Sie zwar Geld abdrücken, aber gute Beratung spart in der Regel mehr, als sie kostet – und Sie können ruhiger schlafen. Denken Sie dabei auch an die ersparte eigene Arbeitszeit, die für Ihr Kerngeschäft frei wird. Und wenn Sie es richtig anstellen, verdienen Sie mit Ihrer eigentlichen Tätigkeit mehr, als die Kostenersparnis durch das “Do−it−yourself” ausmachen würde.

20. Fairen Umgang mit dem Finanzamt pflegen

Der Finanzbeamte und auch die Finanzbeamtin sind nicht von Natur aus böse. Und der Steuerpflichtige ist nicht der natürliche Feind des Finanzamts. Der einzelne Finanzbeamte ist nicht für den Wust an Steuerparagraphen verantwortlich, die Ihnen das Leben schwer machen. Aber er besitzt bei vielen Entscheidungen einen erheblichen Ermessensspielraum und kann Ihnen bürokratische Stolpersteine in den Weg legen – oder beiseite schieben. Denken Sie daran, wenn Sie das nächste Mal Ihren freundlichen Fiskalvertreter mit grundlosen Einsprüchen, Dienstaufsichtsbeschwerden oder gar wüsten Beschimpfungen bombardieren wollen. Bleiben Sie fair im Umgang mit den Finanzbehörden – Ihr Finanzbeamter wird es Ihnen mit Hilfsbereitschaft danken.

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