Wer ist ein Scheinselbständiger?
Scheinselbständigkeit liegt vor , wenn ein Erwerbstätiger als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl das Vertragsverhältnis mit seinem Auftraggeber als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auf die Bezeichnung im Vertrag kommt es nicht an. Maßgeblich ist, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird.
Grundsätzlich sind Scheinselbständige daher versicherungspflichtige Beschäftigte gemäß § 7 Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Allerdings werden unter Verstoß gegen die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts keine Sozialabgaben sowie unter Verstoß gegen steuerrechtliche Bestimmungen keine Lohnsteuern entrichtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Erwerbstätiger dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn er weisungsgebunden ist und die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer Arbeitsorganisation erbringt, die vom Vertragspartner bestimmt wird.
Vorliegen einer Scheinselbständigkeit?
Bei der Klärung der Frage, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, muss zunächst herausgestellt werden, ob eine sozialversicherungspflichtige bzw. abhängige Beschäftigung besteht. Stellt ein freier Mitarbeiter, der sich als selbständig ansieht z.B. Rechnungen an seinen Auftraggeber, obwohl seine Arbeit die Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen bzw. abhängigen Beschäftigung erfüllt, ist er als ein Scheinselbständiger anzusehen. Insbesondere beim Vorliegen folgender Kriterien ist denkbar, dass ein Arbeits- und ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen:
Der Mitarbeiter ...
1. ist gegenüber dem Auftraggeber in zeitlicher, fachlicher und örtlicher
Hinsicht weisungsgebunden (z.B. feste Arbeitszeiten, fester Arbeitsplatz usw.)
2. ist auf Dauer und überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig
3. tritt nach außen hin als Unternehmer auf
4. hat keinen Gewerbeschein
5. erhält monatlich den gleichen Lohn
6. wird in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und in den betrieblichen
Ablauf einbezogen
7. muss Urlaub beantragen und hat Anspruch auf Urlaub mit Entgeltfortzahlung
8. erhält Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
9. bekommt einen festen Parkplatz zugewiesen.
Die Frage, ob eine Selbständigkeit oder eine Beschäftigung vorliegt , klärt in der Regel das Arbeits-, Sozial- und Finanzgericht. Das Arbeitsgericht klärt alle Fragen rund um die arbeitsrechtlichen Themen , z.B. Lohn, Urlaub, Arbeitsschutz und prüft im Rahmen einer Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Weiterhin prüft das Sozialgericht ob Sozialversicherungsbeiträge und das Finanzgericht ob Lohnsteuer abgeführt werden muss.
Folgen für den Auftraggeber
Eine Scheinselbständigkeit ist für den Scheinauftraggeber eine kostspielige Angelegenheit. Es drohen sowohl Lohnnachzahlungen, Urlaubsabgeltung als auch Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Zudem droht dem Scheinauftraggeber ein Strafverfahren.
Die arbeitsrechtlichen Folgen
Wenn festgestellt wird, dass der vermeintlich freie Mitarbeiter ein Arbeitnehmer (abhängig Beschäftigter) ist, stehen ihm automatisch Arbeitnehmerrechte zu. Es besteht beispielsweise im Krankheitsfall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Außerdem greift gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) der Kündigungsschutz ein. Empfehlenswert ist daher eine gründliche Überprüfung, ob die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich als Selbständiger oder Scheinselbständiger, d.h. Arbeitnehmer ausgeübt wird.
Die enthaltenen Rechtsinformationen haben wir bei den Rechtsanwälten der Kanzlei AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer recherchiert.