<< Themensammlung Gründung

Recht

Rechtliche Gestalltung des Bestell-Buttons

In letzter Zeit ist im Online-Handel kaum ein anderer Begriff so oft zitiert worden wie die "Buttonlösung". Die meisten werden davon also schon gehört haben, dass die Bestellschaltfläche nunmehr "zahlungspflichtig bestellen" heißen muss. Doch damit ist es nicht getan und ruft die Abmahnanwälte bereits wieder auf den Plan. Außerdem: Was ist, wenn durch falsche Umsetzung im eigenen Shop gar keine Verträge mehr zustande kommen? Es kann also ans Eingemachte gehen.

Das "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" gilt bereits seit 1. August 2012.

Es ist laut Experten die für Verbraucher weitreichendste Regelung, die es im Online-Handel je gab. Hier wird es noch einige Grauzonen zu regeln geben und für Sie ist der Einzelfall, also Ihr Shopsystem, von entscheidender Bedeutung.

Dennoch ein kurzer Überblick, was zu tun ist, um nicht gleich bei der ersten Abmahnschwemme baden zu gehen. Doch nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Gründen muss Sie das neue Gesetz interessieren, auch aus existenziellen: Bei wem der Shop nicht angepasst ist, der schließt möglicherweise gar keine Verträge mehr mit seinen Kunden. Sie möchten sich sicher gar nicht weiter ausmalen, was das bedeuten könnte. Also schnell zum Wesentlichen:

  • Umgestaltung des Bestellbuttons


Eine der wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes besteht in der Umbenennung des Bestellbuttons. Was früher "Bestellen" oder "Bestellung absenden" hieß, muss nun "zahlungspflichtig bestellen" heißen. Wenn der Button "Bestellen" umbenannt wird, müssen natürlich auch entsprechend die AGB angepasst werden.

Viele Shops haben zudem Hilfeseiten, um den Bestellvorgang zu verdeutlichen. Auch hier wird oft Bezug auf den Bestell-Button genommen. Deshalb müssen natürlich auch diese Seiten umgeschrieben werden. Zusammengefasst gilt: Wer den Bestellbutton gar nicht, unvollständig oder fehlerhaft anpasst, läuft Gefahr, dass mit Bestellern gar keine Verträge mehr zustande kommen.

  • Bestellformulare sind in der Regel nicht mehr gültig

Manche Internetportale haben kein Warenkorbsystem, sondern vielmehr ein Bestellformular. Hier kann in der Regel der Gesamtpreis nicht angezeigt werden. Deshalb sind sie seit 1. August in der Regel so nicht mehr zulässig. Auch darf es -vereinfacht gesagt- zwischen Gesamtpreis und Bestellbutton keine räumliche Trennung mehr geben. Das heißt, auch Systeme, die zwischen Warenkorb und Bestellbutton weitere Informationen anzeigen, wie z.B. Lieferadresse, Rechnungsadresse, Kommentarfunktion, etc. müssen überarbeitet werden.

  • Wesentliche Eigenschaften der Ware auflisten

Mit der Buttonumbenennung und der gestalterischen Überarbeitung des Bestellvorgangs alleine ist es aber nicht getan. Per Gesetz soll dem Kunden eindeutig und klar angezeigt werden, was er bestellt und wie viel es kostet. Das heißt Shopbetreiber müssen ihren Kunden nun detailliert und unmissverständlich über folgende Punkte Auskunft geben: Der Käufer muss vor Vertragsschluss klar und verständlich über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie über den Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile aufgeklärt werden.

Um Kostentransparenz zu schaffen, verpflichtet der Gesetzgeber Onlinehändler nun, über die Mindestvertragslaufzeit konkret aufzuklären. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht auch über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten. Dieser Punkt wurde explizit für betrügerische Shops aufgenommen, die ihre Marge nicht über den Kaufpreis, sondern über überteuerte Versandkosten hereinholen versuchen. Nun soll der Kunde die Möglichkeit bekommen, den Endpreis zu vergleichen und erlebt (hoffentlich) keine bösen Überraschungen mehr. 

Wer leichtfertig mit dem neuen Gesetz umgeht, kann also zusammengefasst eine doppelte Überraschung erleben. Zum einen können Mitbewerber mit ihren Anwälten mit allem was dazugehört kostenpflichtig abmahnen, also Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung. Zum anderen kann es wie gesagt sein, dass gar keine Verträge mit den Kunden mehr zustande kommen.

Unser Tipp: Schnell einen Überblick verschaffen, wo das neue Gesetz das eigene System tangiert, aber dieses unbedingt zusätzlich von einem Rechtsanwalt für Internetrecht auf Herz und Nieren überprüfen lassen.

Frau überlegt beim Schreiben
Diese Regeln und Formulierungen helfen

Weiterlesen

Roter Hintergrund Mann mit Smarthone in der Hand
So geht's

Weiterlesen

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt