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Gründer-Wissen

Partnerschaftsgesellschaften – wenn Freiberufler mit Freiberufler

Freelancer genießen einige Freiheiten gegenüber anderen Selbständigen, doch was passiert, wenn sich mehrere Freiberufler zusammenschließen müssen, um größere Projekte zu stemmen? 1995 führte man die so genannte Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ein, um genau diese Lücke zu schließen – und so funktionieren sie:

Freelancer sind Selbständige, deren Tätigkeit so eng mit ihrer Person verknüpft, dass sie einer vereinfachten Buchführung, der so genannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung unterworfen sind. Zu den Freien Berufen zählen etwa Anwälte, Ärzte oder jegliche Art von Tätigkeit, die ein Urheberrechte hervorbringen. Doch wie soll eine Freiberuflichkeit aufrecht erhalten werden, wenn man sich mit anderen Freiberuflern zusammenschließt, um etwa größere Aufträge zu stemmen oder Gemeinschafts-Büros zu unterhalten?

Diese Frage beantwortete der Gesetzgeber im Jahre 1995, als man beschloss, die so genannte Partnerschaftsgesellschaft einzuführen. Ähnlich wie bei einem einzelnen Freiberufler, gilt für diese Gesellschaftsform:

  • vereinfachte Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • persönliche Haftung
  • nur für natürliche Personen

Wie man eine Partnerschaftsgesellschaft gründet

Entschließen sich zwei oder mehrere Freiberufler in Zukunft einen gemeinsamen unternehmerischen Weg zu gehen, so gibt es einige Punkte zu beachten:

1. Partnerschaftsvertrag – Zwischen den einzelnen Parteien muss es einen schriftlichen Vertrag geben. Üblicherweise regelt man hier Gewinnverteilung und Haftung. Eine Partnerschaftsgesellschaft muss ins so genannte Partnerschaftsregister eingetragen werden. Dies wird beim zuständigen Amtsgericht erledigt.

2. Namensgebung: Mindestens einer der Partner muss namentlich in der neuen Geschäftsbezeichnung auftauchen. Üblicherweise nimmt das dann die Form "Müller und Partner" an oder aber entsprechend mehrere Namen: "Müller, Meier und Schulz".

3. Mindestkapital – Da die Partner persönlich haften, ist keine Kapitaleinlage von Nöten.

4. Geschäftsführung – Ist es nicht anders im Vertrag festgelegt, übernehmen alle Partner die Geschäftsführung.

5. Haftung – Haftung wird gesamtschuldnerisch und persönlich von allen Partnern übernommen. Sollte jedoch einer der Partner für ein Verschulden alleine verantwortlich sein, muss er auch allein die Schuld übernehmen. Berufshaftpflichtversicherungen empfehlen sich deshalb nach Prüfung eventueller Haftungsbeschränkung.

Fazit: Die Partnerschaftsgesellschaft bietet eine unaufwändige und kostengünstige Alternative, die vor allem kaum etwas am Geschäftsalltag der Gründer ändert. Freilich erfordert auch diese Gesellschaftsform ein gewisses Vertrauen der Partner untereinander, vor allem, weil man unter ungünstigen Umständen für den Partner mithaftet – mit allen Konsequenzen.

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