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Rechtsformwahl

Kommanditgesellschaft, GmbH oder GmbH & Co. KG ?

Auch während der Lebensdauer eines mittelständischen Unternehmens kann sich aus vielerlei Gründen die Frage nach der richtigen Rechtsform stellen. Sei es aufgrund geänderter Steuergesetzte oder wegen einer Unternehmensnachfolge.

Rechtsform wählen GettyImages

Es muss betont werden, dass eine generelle Aussage über die richtige Rechtsformwahl weder steuerrechtlich noch zivilrechtlich generell abgegeben werden kann.

Grundsätzlich ist die GmbH & Co. KG eine Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH als einzige persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist.

Erfunden wurde die GmbH & Co. KG ursprünglich um eine beschränkte Haftung aller Gesellschafter gleich einer GmbH zu erreichen, jedoch steuerlich eine Doppelbelastung, insbesondere von Vermögenssteuer der GmbH und der Gesellschafter, zu vermeiden. Dieser steuerliche Aspekt ist nach dem Fortfall der Vermögenssteuer zurückgetreten.

Ein steuerlicher Vorteil der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH liegt heute je nach den persönlichen Verhältnissen darin, dass Verlust, in der Gesellschaft auf der Gesellschafterebene ausgeglichen und abgezogen werden können, Liquidationsgewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen und bei Erbschaft- und Schenkungssteuer ein nennenswerter Freibetrag für Betriebsvermögen besteht.

Nachteilig gegenüber der GmbH ist, dass diese Gewinne zu einem niedrigeren Steuersatz thesaurieren darf, das heißt, soweit keine Vollausschüttung beabsichtigt ist, zunächst ein Steuerstundungseffekt bei der GmbH eintritt.Als Personengesellschaft erfreut sich die GmbH & Co. KG für mittelständische Unternehmen aus zivilrechtlichen Gründen weiterhin großer Beliebtheit. Die GmbH & Co. KG bietet die gleiche Haftungsbeschränkung wie eine GmbH. Ihre gesellschaftsrechtliche Handhabung ist jedoch einfacher. 

Der Gesellschaftsvertrag der KG

Die KG ist eine Personengesellschaft zwischen einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern und einem oder mehreren beschränkt haftenden Gesellschaftern. Die beschränkt haftenden Gesellschafter haften nur mit dem Betrag ihrer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Vermögenseinlage.

Wegen der Haftungsbeschränkung sind die Gesellschafterrechte des beschränkt haftenden Gesellschafters eingeschränkt. Von der Vertretung der KG ist der beschränkt haftende Gesellschafter zwingend ausgeschlossen. Natürlich kann ihm Prokura erteilt werden.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine KG, an der eine GmbH als regelmäßig einziger persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, während zwischen den Gesellschaftern der GmbH und den Kommanditisten regelmäßig Personenidentität besteht.

Die GmbH & Co. KG kann einmal dadurch errichtet werden, dass eine GmbH in eine bereits bestehende Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin eintritt und sämtliche bisherigen persönlich haftende Gesellschafter in die Rechtsstellung eines Kommanditisten überwechseln.

Eine GmbH & Co. KG kann ferner von vornherein als solche gegründet werden. Sowohl für den Fall der Neugründung als auch für den Fall des Eintritts der GmbH in eine bereits bestehende Gesellschaft ist zu beachten, dass die Geschäftsführer der GmbH, sofern diese zugleich Gesellschafter der KG sind, zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages und auch zur Vornahme weiterer Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit sein müssen.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Gesellschaftsvertrag der KG ist dagegen grundsätzlich formfrei.

Der Beurkundung bedarf es nur dann, wenn Spezialvorschriften aufgrund Besonderheiten des gegebenen Sachverhaltes eine Beurkundung verlangen. Zu denken ist an die Verpflichtung zur Einbringung von Grundbesitz und von Geschäftsanteilen einer GmbH. 

Autor: Christian Lentföhr

Rechtsanwalt Christian Lentföhr (SNP | Schlawien Partnerschaft

- Rechtsanwälte · Steuerberater · Wirtschaftsprüfer) ist sowohl Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht als auch Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Er kam über das

internationale Recht zum Handelsvertreterrecht, Vertriebsrecht,

Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht. Er hält Vorträge und

veröffentlicht Fachartikel zu aktuellen Fragen auf dem Gebiet des

Wirtschaftsrechts. Als Vorstands- und Beiratsmitglied kennt er auch die

unternehmensinterne Sicht von Verhandlungen.


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