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Buchführung

Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Kleinunternehmer

Grundlage der Besteuerung einer gewerblichen Tätigkeit ist der am Jahresende ermittelte Gewinn. Bei der Ermittlung dieses Gewinns sieht das Steuerrecht zwei Möglichkeiten vor. Zum einen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und zum anderen die Bilanzierung, durch Betriebsvermögensvergleich.

Foodtrack als Geschäftsidee GettyImages | iStock

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen profitieren besonders kleine Unternehmen und Freiberufler von den Vorzügen der einfachen Buchführung. Hierbei sind es vor allem folgende Kriterien, die der Unternehmer erfüllen muss:

  • Es handelt sich um eine freiberufliche Tätigkeit.
  • Es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit mit nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 50.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr.

Bei überschreiten einer der genannten Grenzen wird dem Unternehmer automatisch vom Finanzamt mitgeteilt, dass zur doppelten Buchführung übergegangen werden soll.

Da der Kleinunternehmer sich ohnehin innerhalb der oben genannten Umsatz- und Gewinngrenzen bewegt, genügt für ihn die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als vereinfachte Methode zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Die wesentlichen Pflichten die der Kleinunternehmer bei der einfachen Buchführung zu beachten hat, sind dabei weitaus geringer als bei der doppelten Buchführung für größere Unternehmen.

Wie funktioniert die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Bei der Gewinnermittlung werden nur Einnahmen, Ausgaben sowie die Abschreibungen berücksichtigt. Dabei zählen nur die tatsächlichen Geldströme, dass heißt Geldeinnahmen und Geldausgaben zur Feststellung des Gewinns.

Wird jedoch ein Wirtschaftsgut erworben, welches dem nichtabnutzbaren Teil des Anlagevermögens zuzuordnen ist (z.B. Grundstücke, Immobilien), sind die Kosten hierfür erst zu berücksichtigen, wenn es wieder veräußert wird.

Die Gewinnermittlung erfolgt durch eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach folgendem Prinzip:

  Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben 
__________________
= Gewinn bzw. Verlust


Der so ermittelte Gewinn oder Verlust fließt am Jahresende als Einnahmen-Position in die persönliche Einkommensteuererklärung ein. Hierzu ist es jedoch unentbehrlich, dass der Unternehmer seine unterjährigen Geschäftsvorfälle und Ausgaben sorgsam erfasst bzw. dokumentiert und die Belege dazu archiviert.

Maßgebend bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung ist der § 11 EstG, der insbesondere das Zuflussprinzip und das Bruttoprinzip regelt.

Das Zuflussprinzip sagt aus, dass nur der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses der geleisteten bzw. erhaltenen Zahlung maßgeblich sind. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass beispielsweise eine ausgestellte oder erhaltene Rechnung vom 27.12., die aber erst am 02.01. bezahlt wurde, steuerlich als Zufluss oder Abfluss ins neue Jahr fällt. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt des Geldflusses.

Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung eines Jahres entstehen. Diese werden noch zu dem Wirtschaftsjahr gezählt zu dem sie gehören. Als typisches Beispiel sind hier Mieten zu nennen.

Forderungen und Verbindlichkeiten spielen bei der Ermittlung des Gewinns nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung keine Rolle, denn maßgeblich ist nur der Zahlungseingang und -ausgang.

Das Bruttoprinzip besagt, dass bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung die gezahlte und abgeführte Umsatzsteuer einerseits und die eingenommene und erstattete Umsatzsteuer andererseits als Geldfluss mit in die Gewinnermittlung hinein genommen werden müssen. Letztendlich gleichen sich diese vier Umsatzsteuerposten immer aus, da die Umsatzsteuer als gewinnneutral bezeichnet wird.

Für den Kleinunternehmer ist dieses Prinzip jedoch weniger relevant, da er von den umsatzsteuerlichen Vereinfachungen der Kleinunternehmerregelung profitiert. Er führt keine Umsatzsteuer ab und bekommt auch keine Vorsteuer erstattet. Die in der Einnahme-Überschuss-Rechnung anzusetzenden Zahlungen sind demnach automatisch Bruttozahlungen.

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