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Übergabe des Unternehmens mittels Stiftung

Bei der Stiftung handelt es sich um eine besondere Rechtsform.

Durch die Umwandlung des Unternehmens in eine Stiftung legt der Alt-Unternehmer die weitere unternehmerische Entwicklung weitgehend fest.

Die Stiftung muss sehr sorgfältig vorbereitet werden, denn die einmal festgelegte Satzung kann kaum mehr verändert werden. Dies bietet einem potentiellen Übernehmer ebenso wie dem Alt-Unternehmer einzigartige Rechtssicherheit.

Rechtssicherheit kostet (nachträgliche) Gestaltungsmöglichkeiten

  • Die Stiftung gehört sich selbst, die Erben können keine Eigentumsansprüche stellen. 
  • Eine Stiftung darf ausschließlich den vom Stifter festgelegten Zweck erfüllen. 
  • Eine Stiftung ist nur für eingeführte Unternehmen geeignet, die seit längerer Zeit am Markt sind und deren Branchen keinem schnellen Wandel unterliegen. 
  • Eine Stiftung kann nur aus Unternehmen mit Mindestwerten von 25.000 bis 50.000 Euro errichtet werden. (Im Durchschnitt beträgt das Stiftungsvermögen 250.000 Euro.) 
  • Eine Stiftung besteht aus einem Vorstand (Geschäftsführung), der von einem Stiftungsrat (Kuratorium oder ähnliches) oder vom Stifter selbst berufen wird.

Vorteile

  • Bestandssicherung des Unternehmens
  • kein Einfluss der Familie bei gleichzeitiger Möglichkeit der Absicherung
  • keine Zersplitterung des Vermögens durch Erbfolge
  • Pflichtteilsansprüche erlöschen nach zehn Jahren
  • Liquidität der Stiftung ist weitgehend sichergestellt.
  • das Stiftungsförderungsgesetz erweitert den Sonderausgabenabzug des § 10b Abs. 1a EstG und verbessert die Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Stiftungen (§ 58 AO, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Nachteile

  • Einschränkung unternehmerischer Handlungsspielräume
  • entscheidungsunfreundliche Zwänge durch die Satzung
  • schlechte Reaktionsmöglichkeiten bei Veränderungen in der Zukunft

Tipp:
Abhilfemöglichkeiten bieten zum Beispiel die Doppelstiftung oder die Stiftung & Co. KG.

Die wichtigsten Stiftungsarten

Die Stiftung des bürgerlichen Rechts  

  • Urtyp der Stiftung, aus Einzelunternehmen beziehungsweise Personengesellschaften heraus
  • juristische Person, die per Rechtsgeschäft (Satzung,  gemäß § 81 BGB) gegründet wird
  • kann über den Stifter begünstigte Personen (Destinatäre) bestimmen, die regelmäßige Zuwendungen aus der Stiftung erhalten
  • schüttet einkommens- (§ 22 Abs.1 S. 2 EStG) und schenkungssteuerfreie Zuwendungen an Destinatäre aus
  • muss alle 30 Jahre Erbersatzsteuer bezahlen, § 15 Abs. 2 ErbStG
  • ist körperschaftssteuerpflichtig (Freibetrag: 6.125 €, § 24 S. 1 KStG) und - bei gewerblicher Tätigkeit - Gewerbesteuer

Die gemeinnützige Stiftung

  • verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke 
  • Begrenzung des Wirkungskreises (zum Beispiel Altenhilfe der örtlichen Gemeinde usw.)
  • Ausschüttungen müssen in jedem Fall den Stiftungszweck "zeitnah" erfüllen
  • kein allgemeines "Ansparen", Rückstellungen etc. nur in engen Grenzen
  • schüttet an Familienangehörige steuerfreie Erträge von bis zu 1/3 aus (§ 58 Nr. 5 AO), die nötigenfalls durch Nießbrauchvorbehalt erhöht werden können.
  • Übertragung des Unternehmens auf die gemeinnützige Stiftung ist steuerfrei
  • die gemeinnützige Stiftung ist von folgenden Steuern befreit:
    o Schenkungssteuer: § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG
    o Erbersatzsteuer: Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1 Nr 4 ErbStG
    o Körperschaftssteuer: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
    o Gewerbesteuer: §§ 2,3 GewStG
    o Vermögenssteuer: §§ 1, 3 VStG, ab 1.1.1997 entfallen (JStG 97) 
  • eignet sich nicht für den unmittelbaren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
  • eignet sich nicht für eine Beteiligung an Personengesellschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, da steuerschädlich (§ 5 Nr. 9 KStG, § 14 AO)
  • bei Kapitalgesellschaften darf die Stiftung keinen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen

Die Familienstiftung

  • schüttet an Familienangehörige (Destinatäre) Zuwendungen aus den Erträgen der Stiftung aus (mehr als 25 Prozent bis max. 100 Prozent).
    Diese Zuwendungen sind seit 2002 einkommenssteuerpflichtig (§ 22 Abs.1 S. 2 EStG).
  • erbersatzsteuerpflichtig, Familienstiftungen müssen alle 30 Jahre einen fiktiven Erbschaftsfall besteuern
    Kinder und Kindeskinder können dabei jedoch doppelten persönlichen Freibetrag geltend machen. Freibeträge auf das Betriebsvermögen werden ebenfalls gewährt
  • körperschaftssteuerpflichtig 
  • schenkungssteuerpflichtig: die Übertragung des Unternehmens auf die Stiftung ist damit steuerpflichtig, betriebliche Freibeträge und Begünstigungen werden berücksichtigt
  • Unternehmensträgerstiftung
  • Stiftung, deren Vermögen zugleich das Unternehmenskapital ist
  • Gesellschafter übertragen ihre Gesellschaftsanteile auf die Stiftung, mit der Folge, dass beispielsweise die GmbH dadurch der Stiftung gehört
  • sas oder die Stiftungsunternehmen arbeitet/ n dann weiter wie gehabt, ist/ sind aber im Eigentum der Stiftung

Doppelstiftung

  • Verknüpfung einer gemeinnützigen Stiftung mit hohem Kapitalanteil und geringem Stimmrecht mit einer anderen Stiftung mit umgekehrten Bedingungen
  • die eine hält die Unternehmenswerte, die andere ist gewerblich tätig
  • trotzdem bleiben die Privilegien einer Familienstiftung erhalten und die Stiftung kann unternehmerisch tätig sein

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