Beendigung von Franchiseverträgen und Beendigungsschutz

Die meisten Franchiseverträge werden mit einer festen Laufzeit abgeschlossen. Bis zur ihrem Ablauf ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Falls ein Franchisevertrag ausnahmsweise unbefristet zustande gekommen ist, stellt sich die interessante Frage nach einem Schutz des Franchisenehmers vor der jederzeit möglichen Kündigung des Franchisegebers. Dieser Frage soll allerdings in dem vorliegenden Kurzbeitrag nicht nachgegangen werden.

'Wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, kann ein Franchisevertrag theoretisch aufgrund der folgenden Tatbestände vorzeitig beendet werden:

  • Nichtigkeit des gesamten Franchisevertrages aufgrund der Nichtigkeit einzelner Klauseln. Ob die Nichtigkeit einer einzelnen Klausel zu einer Gesamtnichtigkeit des Franchisevertrages führt, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich gilt insoweit § 139 BGB, der allerdings in den meisten Franchiseverträgen durch eine salvatorische Klausel abbedungen wurde. Zu prüfen ist unter Umständen auch, ob diese salvatorische Klausel wirksam ist. Eine salvatorische Klausel ist, unabhängig von der Frage ihrer Wirksamkeit nicht anwendbar, wenn Vertragsbestimmungen von grundsätzlicher Bedeutung nichtig sind.
  • Widerruf der auf Abschluss des Franchisevertrages gerichteten Willenserklärung gemäß §§ 355, 505 Bürgerliches Gesetzbuch BGB (vormals § 7 Absatz 1 Verbraucherkreditgesetz). Zunächst muss festgestellt werden, ob das Verbraucherkreditrecht auf den Franchisevertrag überhaupt anwendbar ist. Dies ist nach der Schuldrechtsreform insbesondere im Hinblick auf die Wertgrenze in § 507 BGB problematisch (vgl. ausführlich Giesler, Die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf Franchiseverhältnisse, ZIP 2002, 420 ff.). Jedenfalls ist eine Ratenlieferungsvereinbarung in dem Franchisevertrag oder zumindest eine mittelbare Bezugsverpflichtung (auch im Dienstleistungsfranchising möglich, die Einzelheiten sind noch ungeklärt) notwendig. Kommt ein Widerruf in Betracht, ist des weiteren umstritten, ob sich der Widerruf nur auf den kreditähnlichen Teil des Franchisevertrages bezieht (so der BGH in der folgenden Entscheidung: BGH, Urteil v. 14.12. 1994 ("Ceiling Doctor")) oder ob die Gesamtunwirksamkeit die Folge des Widerrufs ist (so OLG Hamm, ZIP 1992, 1224, 1226 m.w.N.). Letzteres ist zu bejahen, weil die kreditähnlichen Teile mit den übrigen Bestimmungen in einer untrennbaren Einheit stehen und die auf den Abschluss des Franchisevertrages gerichtete, unwirksame Willenserklärung des Franchisenehmers nicht aufgeteilt werden kann. Häufig führt die Anwendbarkeit von § 139 BGB zu gleichen Ergebnissen beider Ansichten.
  • Anfechtung der auf Abschluss des Franchisevertrages gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB.
  • Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen Franchise-Nehmer und Franchise-Geber.

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.

Ein Franchisevertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Auf diese Kündigung war vor der Schuldrechtsreform § 89a Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechend anwendbar. Nunmehr gilt § 314 BGB (die Frage, ob nicht weiterhin auf eine Analogie zum HGB abgestellt werden muss, ist allerdings bereits streitig). § 626 BGB kommt jedenfalls unstreitig nicht zur Anwendung. Die außerordentliche Kündigung von Franchiseverträgen war Gegenstand der Entscheidungen BGH, Urteil vom 3.10.1984 ("Mc Donald's") und KG Berlin, Urteil vom 21.11.1997 ("Burger King") sowie BGH, Urteil vom 17.12.1998 - I ZR 106/96. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lassen sich folgende Regeln aufstellen: Ein zur Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden das Abwarten des Vertragsablaufs nicht zumutbar ist. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind sehr hoch. Eine Liste von typischen Kündigungsgründen ist nachzulesen bei Giesler, Franchiseverträge, 2. Auzflage, Rz. 248 ff. Die Kündigung muss innerhalb angemessener Frist erklärt werden, nachdem der Kündigende von dem Grund erfahren hat (nach der neuen Rechtslage ergibt sich dies ausdrücklich aus § 314 BGB) Welche Erklärungsfrist hierfür gilt, ist nicht geklärt. Der BGH (BGH, Urteil vom 3.10.1984 ("Mc Donald's")) hat ausgeführt, dass jedenfalls eine acht Monate nach dem Vertragsverstoß erklärte Kündigung nicht mehr wirksam ist.

Vor Ausspruch der Kündigung muss eine Abmahnung erklärt werden.

Erhöhte Anforderungen an die Kündigungsgründe sind zu stellen, wenn sich der kündigungsberechtigte Vertragspartner seinerseits vertragswidrig verhalten hat. Die Kündigungsgründe müssen nicht mitgeteilt werden, obwohl dies in vielen Fällen durchaus sehr sinnvoll ist. Sind die Kündigungsgründe nicht mitgeteilt worden, ist dies auf Anforderung des anderen Vertragspartners nachzuholen.

Falls der Franchisegeber die vorzeitige Kündigung erklärt, kann dem Franchisenehmer ein Auslauf- und Investitionsschutz zukommen. Falls sich die Investition des Franchisenehmers aufgrund der Kündigung nicht mehr amortisieren kann, wird vielfach Investitionsschutz gemäß § 242 BGB bejaht. Über die Rechtsfolgen herrscht ein Meinungsstreit (Kündigungsschranke, Auslauffrist, finanzielle Ersatzleistung oder Wahlrecht des Franchisegebers zwischen Auslauffrist und Ersatzleistung). Dieses Gebiet ist noch weitgehend unerforscht.

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