Vertragsinhalt

Da es, wie oben schon erwähnt, in Deutschland keine spezielle Franchise-Gesetzgebung gibt, können sich die Vertragsinhalte stark unterscheiden. Der Franchise-Vertrag sollte aber unter anderem folgende Inhalte aufweisen:

 

  • Die Rechte (z.B. Erhalt von Know-how) und Pflichten (z.B. Absatz der Vertragswaren oder –dienstleistungen) des einzelnen Franchise-Nehmers.
  • Die Rechte (z.B. Einsicht in die Bücher) und Pflichten (z.B. die Abhaltung von Schulungen) des Franchise-Gebers.
  • Dem Franchise-Nehmer sollte die Nutzung von Patenten, Lizenzen und Erfahrungen des Franchise-Gebers garantiert werden.
  • Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Betriebs, Regeln zur Instandhaltung und Führung sowie Lieferanten- und Bezugsvereinbarungen.
  • Die Beschreibung von Inhalt und Transfer von Know-how, Marketing bzw. Schulungsleistungen des Franchise-Gebers.
  • Bestimmungen, die sich auf den Gebrauch der typischen Kennzeichnungen des Firmennamens, der Marke, der Dienstleistungen oder andere besondere Identifikationsmerkmale des Franchise-Gebers beziehen.
  • Bestimmungen über die sofortige Rückgabe des materiellen und immateriellen Eigentums des Franchise-Gebers oder eines anderen Inhabers nach Vertragsende.
  • Die Zahlungsverpflichtungen des einzelnen Franchise-Nehmers.
  • Die Vertragsdauer sollte so gefasst werden, dass sie dem Franchise-Nehmer die Amortisierung seiner Investitionen erlaubt.
  • Die Grundlage für eine eventuelle Verlängerung des Vertrages.
  • Regelungen in Bezug auf die Beendigung des Vertrages.

 

Da aber auch diese Inhalte unterschiedlich ausgefüllt werden können ist es sinnvoll, vor der Vertragsunterzeichnung einen im Franchise-Recht erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen und sich Informationen sowie Erfahrungen über den jeweiligen Franchise-Geber bei Franchise-Nehmern des entsprechenden Unternehmens einzuholen.

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