Typenkombinationsvertrag

Der Franchise-Vertrag wird von Juristen als Typenkombinationsvertrag bezeichnet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Franchise-Vertrag die unterschiedlichsten Rechtsgebiete und Vertragstypen berührt, abhängig von der Abbildung der Franchisesysteme bzw. deren Geschäftsprozesse.

 

So fließen in den Typenkombinationsvertrag unter anderem Gesetzesvorschriften aus dem gewerblichen Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Schuldrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht ein. Auch neue Entwicklungen, wie etwa das Fernabsatzgesetz, die E-Commerce-Richtlinie der EU etc. werden einen wichtigen Stellenwert erhalten.

 

Leitsätze für eine ausgewogene Vertragsgestaltung sowie Vorschriften fairer Verhaltensweisen für die Franchise-Praxis enthält der Verhaltenskodex für Franchising, den Sie auf der <link http: www.dfv-franchise.de _blank>Homepage der Deutschen Franchise Verbandes (DFV) finden.

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