Kündigung des Franchise-Vertrages

Da der Franchise-Vertrag ein Verhältnis zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer darstellt, das in der Regel für einen längeren Zeitraum angelegt ist, sollte eine Auflösung des Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. In das Vertragswerk sollten deshalb entsprechende Regelungen zur Kündigung aufgenommen werden.

 

So besteht zum einen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung mit bestimmter Frist – eventuell mit verschiedenen Abmahnstufen bei Verletzung von Vertragspflichten. Zum anderen ist es denkbar, eine außerordentliche Kündigung vertraglich festzuhalten, so zum Beispiel bei Betriebsaufgabe. Letztere Regelung setzt allerdings verschiedene Anforderungen voraus, über die sich die Vertragsparteien im Einzelfall selten ohne Richterbeschluss einigen.

 

Wird keine der oben genannten vertraglichen Regelungen zur Kündigung in das Vertragswerk aufgenommen, ist grundsätzlich immer noch ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag möglich, um die Franchise-Partnerschaft aufzulösen.

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