Franchiserecht von A-Z

  • Zustimmungsklausel

    Veränderte Marktverhältnisse oder neue Technologien können eine Weiterentwicklung des Franchisesystems erforderlich machen, damit dieses wettbewerbsfähig bleibt. Franchisegeber behalten sich daher im Franchisevertrag regelmäßig das Recht vor, den Auftritt, die Produkte, die Dienstleitungen des Franchisesystems oder den Inhalt des Franchisehandbuches einseitig zu ändern. Solche Änderungsvorbehalte dienen dazu, die Wandlungsfähigkeit und Flexibilität des Franchisesystems zu gewährleisten. Ohne Änderungsvorbehalte zugunsten des Franchisegebers bedürften sämtliche Vertragsänderungen der Zustimmung des Franchisenehmers.

    Die Vereinbarung eines Änderungsvorbehaltes ist wirksam, soweit die danach zugelassenen Änderungen sich für den Franchisenehmer weder wirtschaftlich unangemessen belastend auswirken noch eine grundsätzliche Änderung des Franchisesystems darstellen oder die Hauptleistungspflichten der Parteien betreffen. Die Änderungen müssen sich im Rahmen von Treu und Glauben, § 242 BGB, bewegen und müssen der Verbesserung des Franchisesystems dienen.

    Stellt ein vertraglich vereinbarter Änderungsvorbehalt keinen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Franchisegebers und des Franchisenehmers her, so ist die Regelung unangemessen und, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, nach § 307 BGB unwirksam.

    Der Franchisegeber hat den Franchisenehmer analog § 86 a HGB rechtzeitig über die Änderungen zu informieren.

  • Widerrufsrecht

    Franchiseverträge fallen unter den Anwendungsbereich der §§ 505 ff. BGB, wenn der Franchisevertrag - wie in der Regel üblich - eine Bezugsbindung enthält, die den Franchisenehmer zum wiederkehrenden Bezug von Waren im Sinne von § 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB verpflichtet, und wenn der Franchisenehmer Existenzgründer im Sinne von § 507 BGB ist.

     

    Die Anwendbarkeit der §§ 505, 507 BGB scheidet jedoch aus, soweit der Franchisenehmer keine natürliche Person ist oder der Gegenstand des Franchisevertrages eine bereits ausgeübte selbstständige Tätigkeit betrifft.

    Gemäß § 355 Abs. 1 BGB wird der Franchisevertrag erst wirksam, wenn der Franchisenehmer ihn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform gemäß § 126 b BGB widerruft. Wurde die Widerrufsbelehrung dem Franchisenehmer erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Franchisenehmer die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Franchisevertrages, § 355 Abs. 3 S. 1 BGB.

     

    Fehlt allerdings eine Widerrufsbelehrung oder entspricht die Form der Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so erlischt das Widerrufsrecht des Franchisenehmers gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB nicht.

  • Vertragsstrafen

    Franchisegeber lassen sich regelmäßig für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ver¬pflichtungen aus dem Franchisevertrag die Zahlung einer Vertragsstrafe versprechen. Üblicherweise finden sich folgende Regelungen:

     

    (1) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen einzelne Bestimmungen des Vertrages hat der Franchisenehmer eine vom Franchisegeber nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall in vollem Umfang vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Der Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen, so dass der Franchisenehmer auch bei fortgesetzter Pflichtverletzung für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen hat.

     

    (2) Die Höhe der Vertragsstrafe ist nach der Bedeutung und der Schwere der verletzten Pflicht und unter Berücksichtigung der Eintrittsgebühr beziehungsweise der monatlichen Gebühren des Franchisenehmers zu bestimmen.

     

    (3) Der Fortsetzungsvorgang ist ausgeschlossen, so dass der Franchisenehmer bei dauerhafter gleichartigen Pflichtverletzungen in jedem Kalendermonat die Vertragsstrafe nach Absatz (1) erneut verwirkt. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach Absatz (2).

     

    (4) Weitergehende Ansprüche des Franchisegebers bleiben von dieser Regelung unberührt.“

     

    Vertragsstrafen sind im allgemeinen Geschäftsverkehr unter Kaufleuten üblich und sollten auch bei Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich zulässig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Höhe der Strafe, Art der Pflichtverletzung und Intensität der Pflichtverletzung gewahrt ist. Keinesfalls darf daher für die Verletzung unterschiedlicher Vertragspflichten ohne Differenzierung ein und derselbe Betrag vorgesehen werden. Ist dies der Fall, ist die Vertragsstrafe grundsätzlich nichtig. Aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion wird bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen in Franchiseverträgen oftmals eine vom Franchisegeber nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafenhöhe nieder¬gelegt (sog. „Hamburger Brauch“). Damit wird vermieden, jede einzelne Pflichtverletzung aufzuzählen und betragsmäßig eine Vertragsstrafe festzulegen. Derartige Klauseln sollten grundsätzlich wirksam sein. Da regelmäßig mit erheblichen Zweifeln die Frage verbunden ist, ob der Franchisenehmer bei dauerhaften gleichartigen Pflichtverletzungen (z. B. einem Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot über mehrere Monate hinweg) die Vertragsstrafe einmal oder mehrmals verwirkt, finden sich regelmäßig in Franchiseverträgen, wie in der obigen Klausel, Regelungen, die einen sog. „Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges“ enthalten. Auch diese Regelung sollten grundsätzlich wirksam sein.

  • Unterstützungspflicht des Franchisegebers

    Neben der Verpflichtung zur Gewährung der vertraglich vereinbarten Rechte und des erforderlichen Know-how ist die fortlaufende Unterstützung und Beratung durch den Franchisegeber unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit des Franchisenehmers. Diese Pflichten setzen bereits im

    Vorfeld des Vertragsabschlusses in der Planungs- und Eröffnungsphase des Franchisenehmers ein und sind regelmäßig durch die Eintrittsgebühr abgegolten. Die laufende Betreuung des Franchisenehmers

    ist dagegen Teil der Gegenleistung für die monatliche Franchisegebühr.

    Die während des Vertragsverhältnisses fortlaufend vom Franchisegeber zu leistenden Beratungs- und Unterstützungspflichten werden auch unter dem Stichwort „Betriebsförderungspflichten“ zusammengefasst. Der Franchisenehmer ist dem Franchisegeber danach während des gesamten

    Vertragsverhältnisses verpflichtet, durch Hinweise, Ratschläge und Informationen Hilfestellung zu geben und den Absatz des Franchisenehmers nach besten Kräften zu fördern. Innerhalb eines bestimmten Kernbereiches des Franchisesystems sind diese Pflichten, auch ohne ausdrückliche

    vertragliche Regelung, bereits dem Vertragsverhältnis immanent.

    Zu den Betriebsförderungspflichten des Franchisenehmers gehören auch die Pflicht zur Markt- und Wettbewerbsbeobachtung, zur Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen und insgesamt zur Weiterentwicklung des Franchisekonzepts. Als weitere Säule der Betriebsförderungspflicht wird auch

    die sog. Konkurrenzschutzpflicht des Franchisegebers angesehen, nach der der Franchisegeber ungeachtet einer ausdrücklichen Gebietsschutzregelung im Franchisevertrag gehalten ist, den Franchisenehmer innerhalb des Systems vor einer existenzbedrohenden Konkurrenz anderer Franchisenehmer des Systems zu schützen. Daher wird dem Franchisegeber die Erteilung zusätzlicher

    Franchisen oder die Eröffnung einer eigenen Filiale verwehrt sein, wenn dieser Betrieb innerhalb eines engen Einzugsbereiches um den bereits bestehenden Franchisebetrieb geplant ist. Insbesondere bei Franchisesystemen mit hoher Marktdurchdringung (z. B. McDonald’s, subway) können hier Ansprüche des Franchisenehmers in Betracht kommen.

     

    Verletzt der Franchisegeber seine Betriebsförderungspflicht, löst dies Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung nach §§ 280ff BGB aus.

  • Teilunwirksamkeit

    Auch wenn der Bundesgerichtshof durch seinen Beschluss vom 24.02.2005 (Az.: III ZB 36/04) festgestellt hat, dass der Franchisenehmer bereits bei Abschluss des Franchisevertrages nicht als Verbraucher, sondern als

    Unternehmer (§ 14 BGB) handelt, sind vorformulierte, gegenüber einer Vielzahl von Franchisenehmern verwendete Franchiseverträge einer AGB-Kontrolle zu unterziehen (§ 307 BGB).

     

    Erweisen sich hier einzelne Klauseln des Franchisevertrages gemäß § 307 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben als unangemessen und sind damit unwirksam, bleibt gemäß § 306 Abs. 1 BGB der Franchisevertrag

    im übrigen wirksam. Oftmals sollen diese Rechtsfolgen auch sog. „Salvatorische Klauseln“ - meist am Ende des Franchisevertrages platziert - regeln, nach denen die Parteien bestätigen, dass im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln der Vertrag aufrechterhalten und an die Stelle der unwirksamen Klausel eine Bestimmung treten soll, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Insofern deckt sich diese Rechtsfolge mit der ohnehin von einer gesetzlichen Regelung des § 306 Abs. 1 BGB vorgesehene Rechtsfolge.

     

    Soweit „Salvatorische Klauseln“ allerdings vorsehen, dass die unwirksame Klausel durch eine Klausel ersetzt werden soll, die der unwirksamen Klausel – gerade noch rechtlich zulässig – inhaltlich am nähesten kommt, wird

    eine der derartige „Salvatorische Klausel“ einer AGB-Kontrolle gemäß § 307 BGB nicht standhalten, da bei einer AGB-Kontrolle grundsätzlich das Verbot der sog. „geltungserhaltenden Reduktion“ zu beachten ist.

    Dementsprechend sieht auch § 306 Abs. 2 BGB als weitere Rechtsfolge bei Unwirksamkeit einer Klausel vor, dass sich die entstandene Lücke im Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, nicht jedoch nach einer

    Regelung, die inhaltlich der unwirksamen Klausel am nähesten kommt.

  • Standortanalyse

    Die Standortanalyse ist ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung der Rentabilität eines beabsichtigten Franchise-Outlets. Sie muss alle relevanten Eckdaten enthalten, wie beispielsweise die Bevölkerungsstruktur und -zahl, Lage des Franchise-Outlets, bestehende Konkurrenzbetriebe sowie sonstige Vor- und Nachteile des vorgeschlagenen Standortes.

     

    Ob der Franchisegeber die Erstellung einer Standortanalyse im Rahmen seiner Aufklärungspflichten schuldet, ist äußerst umstritten. Teilweise ist von der Rechtsprechung eine solche Pflicht des Franchisegebers bejaht, teilweise abgelehnt worden. Nach unserer Auffassung ist hier eine differenzierende Betrachtung geboten. Bei großen Systemzentralen sollte eine Pflicht des Franchisegebers zur Erstellung einer Standortanalyse bestehen. Demgegenüber wird man bei kleinen, sich im Aufbau befindlichen Systemzentralen nicht verlangen können, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine Standortanalyse erstellt. Von Bedeutung ist dies im Hinblick auf Frage, ob das Fehlen einer seriösen Standortanalyse Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auslösen kann.

     

    In Bezug auf die für die Erstellung der Analyse anfallenden Kosten ist es jedoch letztlich regelmäßig unerheblich, ob der Franchisegeber oder der Franchisenehmer die Standortanalyse anfertigen lässt, da diese meist ohnehin über die bei Eintritt in das System erhobene allgemeine Franchisegebühr (Eintrittsgebühr) auf den Franchisenehmer abgewälzt werden.

     

    In der Praxis besteht, wenn Franchisegeber Standortanalysen für ihre Franchisenehmer anfertigen, der Inhalt dieser "Standortanalyse" häufig lediglich aus Angaben aus Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes sowie einer Aufzählung der im betreffenden Gebiet tätigen Unternehmen. Dem Franchisenehmer sollten solche pro-forma "Analysen" ein Zeichen der mangelnden Seriosität des Franchise-Systems sein.

  • Rentabilitätskalkulation

    Zwar ist der Franchisegeber nicht verpflichtet, eine Gewähr für die Rentabilität des Outlets des Franchisenehmers zu übernehmen oder eine Rentabilitätsgarantie für den Erfolg des Franchisesystems abzugeben, da dies der Stellung des Franchisenehmers als selbständigem Unternehmer, der ein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen hat, widersprechen würde.

    Der Franchisegeber, der im Gegensatz zum Franchisenehmer das Franchisesystem nach Art, Umfang und Know-how kennt, ist jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, den Franchisenehmer vor Vertragsschluss über diejenigen Umstände aufzuklären, die für die Entschließung des Franchisenehmers von wesentlicher Bedeutung sind.

     

    Der Franchisegeber muss den Franchisenehmer daher in die Lage versetzen, die Rentabilität seines Franchisebetriebs berechnen, die über das Startkapital hinaus anfallenden Aufwendungen abschätzen, den Zeitraum der Anfangsverluste übersehen und die möglichen Gewinnchancen reell beurteilen zu können. Hierfür muss der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine auf den Erfahrungen von Franchisebetrieben oder seiner Testbetriebe beruhende Kalkulationsgrundlage liefern, Erfolgsaussichten der Konzeption und Art und Werthaltigkeit des übertragenen Know-how mitteilen und wahrheitsgemäße Zahlenangaben über den Arbeits- und Kapitaleinsatz des Franchisenehmers offen legen.

     

    Umstritten ist, ob der Franchisegeber über die genannten Aufklärungspflichten hinaus dazu verpflichtet ist, selbst eine Rentabilitätsberechnung für den Franchisenehmer zu erstellen. Dies wird – zumindest bei kleinen, sich im Aufbau befindlichen Systemzentralen – wohl nicht gefordert werden können.

  • Qualitätsklausel

    Franchiseverträge enthalten oftmals Qualitätsvorgaben für Produkte, für die keine Bezugsbindung besteht, die also nicht vom Franchisegeber oder von von ihm benannten Dritten bezogen werden müssen. Um den Erfolg des Franchisesystems sicherzustellen und eine hohe Qualität der vom Franchisenehmer vertriebenen Produkte zu gewährleisten, sehen Franchiseverträge daher für die vom Franchisenehmer von dritter Seite bezogenen Waren Qualitätsvorgaben vor.

     

    Im Fall der Verletzung dieser vorgegebenen Qualitätsrichtlinien durch den Franchisenehmer kommen als Sanktionsmöglichkeiten für den Franchisegeber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Betracht. Zudem kann durch den Franchisegeber nach Abmahnung des Franchisenehmers und angemessener Fristsetzung zur Abstellung eine fristlose Kündigung erfolgen, wenn der Franchisenehmer weiterhin Waren vertreibt, die nicht den Qualitätskriterien entsprechen.

     

    Allerdings setzen diese Ansprüche und Rechte des Franchisegebers voraus, dass die Qualitätsvorgabe einer AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff BGB standhält. Dies sollte jedenfalls dann nicht der Fall sein, wenn die Qualitätsvorgaben derart gestaltet sind, dass sie sich praktisch als nicht gerechtfertigte, 100 %ige Bezugsbindung für den Franchisenehmer hinsichtlich der vom Franchisegeber zu beziehenden Vertragsprodukte auswirkt. In diesem Fall dürfte die entsprechende Klausel, die Qualitätsvorgaben enthält, gemäß § 306 BGB unwirksam mit der Folge sein, dass der Franchisenehmer die Qualitätsvorgabe nicht zu beachten hat.

     

    Allerdings sollte sich für den Franchisenehmer auch aus den allgemeinen Treuepflichten, insbesondere der Systemanwendungs- und Interessenwahrungspflicht, eine Verpflichtung ergeben, keine Produkte zu vertreiben, die aufgrund ihrer (geringen) Qualität geeignet sind, die Vertragsprodukte des Systems oder das Franchisesystem insgesamt in Misskredit zu bringen. Aus diesen allgemeinen vertraglichen Pflichten des Franchisenehmers sollten jedoch erheblich weniger restriktive Qualitätsvorgaben resultieren, als dies bei ausdrücklich geregelten Qualitätsvorgaben regelmäßig der Fall ist.

  • Preisbindung und Preisempfehlungen

    Preisbindungen, die dem Franchisenehmer Preise vorschreiben, zu denen er seine Waren oder Dienstleitungen anzubieten hat, sind unwirksam. Dies gilt sowohl nach deutschem Kartellrecht gemäß § 1 GWB n. F. als auch – bei Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts – gemäß Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag bzw. Art. 4 (a) VGVO.

     

    Richtpreise dürfen nur dann mitgeteilt werden, wenn zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer oder unter den Franchisenehmern hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung dieser Preise keine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise besteht (EuGH, ZIP 1986, S. 329, 330).

    Franchisenehmer sind also untereinander grundsätzlich berechtigt, für die gleiche Ware bzw. Dienstleistung verschiedene Preise zu verlangen, auch wenn sie sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Franchisenehmern des gleichen Systems verschaffen. Dagegen werden unverbindliche Kalkulationshilfen des Franchisegebers für zulässig gehalten.

     

    Zu beachten ist aber, dass der Bundesgerichtshof in seiner „Sixt“-Entscheidung vom 02.02.1999 auch dann eine unzulässige Preisbindung von Franchisenehmern angenommen hat, wenn durch Werbung im Außenverhältnis Druck auf den Franchisenehmer ausgeübt wird, die Preisempfehlung auch tatsächlich umzusetzen. Entsteht einem Franchisenehmer dadurch ein Schaden, kann er diesem vom Franchisegeber ersetzt verlangen (BGH, BB 1999, S. 860, 861).

     

    Scheitert ein Franchisenehmer aufgrund umfassender Preisbindungen des Franchisegebers, sei es unmittelbar oder mittelbar, mit seinem Franchisebetrieb, besteht nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Aussicht darauf, die erlittenen Verluste im Franchisebetrieb vom Franchisegeber ersetzt verlangen zu können.

  • Optionsrecht

    Regelmäßig sind Franchisegeber daran interessiert, dass ihre Franchisenehmer ihren Geschäftsbetrieb nicht auf Dritte ohne ihre Zustimmung übertragen. Meist finden sich in Franchiseverträgen daher folgende Vertragsklauseln:

     

    „Der Franchisenehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne schriftliche Zustimmung auf Dritte übertragen. Eine Abtretung einzelner Rechte, eine Verpachtung, eine Verpfändung oder eine andere Verfügung gleich welcher Art ist ohne Zustimmung des Franchisegebers unzulässig“.

     

    Derartige Klauseln werden aufgrund der besonderen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer und der besonderen Personenbezogenheit des Franchisings insgesamt einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB standhalten. Auch unter Geltung dieser Klausel wird jedoch im Einzelfall streitig sein, wann ein Franchisenehmer die Zustimmung seines Franchisegebers zur Übertragung einzelner Rechte oder zur Veräußerung seines Franchisebetriebes insgesamt von seinem Franchisegeber verlangen kann.

     

    Um Streitigkeiten an dieser Stelle vorzubeugen, sehen Franchiseverträge teilweise Options- bzw. Vorkaufsrechte für den Franchisegeber für den Fall vor, dass der Franchisenehmer seinen Franchisebetrieb an Dritte veräußern möchte. Auch derartige Klauseln, mit denen der Franchisegeber unliebsame Dritte aus dem Franchisesystem halten und selbst oder durch einen von ihm benannten Dritten den Franchisebetrieb übernehmen kann, sollten einer AGB-Kontrolle standhalten.

     

    In diesem Zusammenhang sind auch Klauseln zu erwähnen, die nach Beendigung des Franchisevertrages dem Franchisegeber das Recht einräumen, den vom Franchisenehmer aufgebauten Standort selbst oder durch Dritte zu übernehmen. Auch diese Klauseln, über die höchstrichterlich, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden ist, werden in der Literatur als wirksam erachtet. Folgt man dem, ist jedoch nach diesseitiger Auffassung zwingend dem Franchisenehmer entsprechend der für den Handelsvertreter geltenden Vorschrift des § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch für die Überlassung des Kundenstammes zu gewähren. In diese Richtung hat sich auch der Bundesgerichtshof in seinen „Benneton-Entscheidungen“ geäußert (BGH, NJW 1997, S. 3304, 3308 – „Benneton I“; NJW 1997, S. 3309, 3311 – Benneton II“). Dort hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass jedenfalls dann nach § 89b HGB entsprechend ein Ausgleichsanspruch für den Franchisenehmer gegen den Franchisegeber in Betracht komme, wenn vertraglich eine Verpflichtung des Franchisenehmers vorgesehen ist, den aufgebauten Kundenstamm an den Franchisegeber nach Beendigung des Franchisevertrages zu übertragen. Ob darüber hinaus auch das tatsächliche Verbleiben des aufgebauten Kundenstammes des ausgeschiedenen Franchisenehmers beim Franchisegeber ohne vertragliche Regelung eine analoge Anwendung § 89b HGB rechtfertigt, wurde vom Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen. Nach unserer Auffassung ist dies jedoch zumindest dann zu bejahen, wenn dem Franchisegeber tatsächlich erhebliche Vorteile aus der früheren Franchisetätigkeit des Franchisenehmers erwachsen.

  • Nichtangriffsklausel

    Franchisegeber haben grundsätzlich ein Interesse daran, dass die Franchisenehmer die Schutzrechte des Franchisesystems nicht angreifen. Franchiseverträge sehen daher häufig Nichtangriffsklauseln vor. Dieses vom Franchisegeber geforderte Verhalten ergibt sich zum einen bereits aus den vertraglichen Treuepflichten des Franchisenehmers gegenüber dem Franchisegeber. Zudem war nach altem Kartellrecht anerkannt, dass Nichtangriffsklauseln zulässig sind, § 17, 18 GWB.Dies sollte sich auch nach dem neuen deutschen Kartellrecht (GWB n. F.), das im wesentlichen dem europäischen Kartellrecht angenähert worden ist, nicht geändert haben. Zu beachten ist jedoch, dass eine Nichtangriffsklausel gegen Art. 81 EGV verstößt, wenn sie den Franchisenehmer rechtlich und wirtschaftlich in unangemessener Weise einengt. Allerdings sind auch auf europäischer Ebene Nichtangriffsklauseln nach der Verordnung über die Anwendung des Art. 81 Abs.1 EGV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und auf einander abgestimmte Verhaltensweisen (VGVO) freigestellt, so dass auch bei Anwendbarkeit von europäischem Kartellrecht im Falle von großen Franchisesystemen der Wirksamkeit von Nichtangriffsklauseln nichts im Wege stehen sollte.

     

  • Mindestumsatz

    Franchiseverträge enthalten bisweilen Vorgaben für den vom Franchisenehmer zu erzielenden Mindestumsatz. Im Falle der Unterschreitung des Mindestumsatzes behält sich der Franchisegeber oftmals das Recht vor, das zugesicherte Vertragsgebiet des Franchisenehmers zu verkleinern oder zu vergrößern oder sogar den Franchisevertrag fristlos wegen Erfolglosigkeit des Franchisenehmers zu kündigen.

     

    In der Vergangenheit fanden sich in Verträgen von größeren deutschen Franchisegebern beispielsweise folgende Formulierungen:  

    „Bei Unterschreiten der durchschnittlich Umsätze von mehr als 25 % (bezogen auf die durchschnittlichen Umsätze aller Franchisenehmer des Systems) nach dem zweiten Vertragsjahr hat der Franchisegeber das Recht zur Kündigung dieses Vertrages. Die Kündigungsfrist betragt sechs Monate zum jeweiligen Monatsende“. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 12.11.1991 festgestellt, dass eine außerordentliche Kündigung wegen Nichterreichens eines bestimmten Mindestumsatzes grundsätzlich zulässig sein kann (BGH, BB, 1992 S. 94 ff.). In der Literatur wurde demgegenüber bereits zum damaligen Zeitpunkt teilweise vertreten, dass Kündigungsklauseln, die das Nichterreichen von bestimmten Mindestumsätzen sanktionieren. grundsätzlich einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.

     

    Nach diesseitiger Auffassung wird für jede einzelne Klausel, die dem Franchisegeber bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes durch den Franchisenehmer ein Kündigungsrecht zubilligt, nach ihrer Gestaltung zu entscheiden sein, ob diese einer AGB-Kontrolle auf ihre Angemessenheit nach § 307 BGB standhält.

     

    Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist zum einen das rechtlich anerkannte Interesse des Franchisegebers daran, dass sich die Franchisenehmer so stark wir möglich für ihr Franchisesystem einsetzen, anzuerkennen. Demgegenüber hat jedoch ein Franchisenehmer auch ein rechtlich anerkanntes Interesse auf Schutz seiner Investitionen und der Einhaltung der ordentlichen Laufzeit des Franchisevertrages. Aus diesem Grunde dürfen vom Franchisenehmer auf keinem Fall nicht erreichbare Leistungen verlangt werden. Eine Kündigungsklausel wird daher im Ergebnis nur dann zulässig sein, wenn die dort genannten Umsatzzahlen darauf abstellen, dass der betreffende Franchisenehmer deutlich hinter anderen Systembetrieben zurückbleibt. Im Einzelfall wird eine aufgrund einer Mindestumsatzkündigungsklausel ausgesprochene Kündigung zudem dahingehend zu überprüfen sein, ob das Nichterreichen des bestimmten Umsatzes tatsächlich auf ein Fehlverhalten des Franchisenehmers zurückzuführen ist oder ob vielmehr der Grund darin zu sehen ist, dass der Franchisegeber seinen Betriebsförderungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. In diesem Fall wird die ausgesprochene Kündigung trotz wirksamer Kündigungsklausel nach unserer Auffassung unwirksam sein. Der fehlende wirtschaftliche Erfolg des Geschäftsbetriebes allein dürfte jedenfalls als Kündigungsgrund nicht ausreichen.

  • Laufzeitklausel

    Je nach System sehen Franchiseverträge höchst unterschiedliche Vereinbarungen zur Dauer des Vertrages vor. Am häufigsten finden sich Laufzeiten von drei bis sieben Jahren. Vereinbarungen über eine Erstlaufzeit von mehr als 20 Jahren ohne die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung sind regelmäßig gemäß § 138 BGB unwirksam, da hierdurch die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Franchisenehmers übermäßig eingeschränkt ist.

     

    Soweit der Franchisevertrag befristet ist, ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht zulässig. Der Franchisevertrag kann dann nur außerordentlich gekündigt werden. Dies kann dazu führen, dass der Franchisenehmer bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Franchisevertrag nachkommen muss, auch wenn er mit seinem Franchisebetrieb keine ausreichenden Erträge erzielen kann. Vor Vertragsabschluss sollten sich Franchisenehmer daher unbedingt über die Vertragsdauer und die Möglichkeiten zur Beendigung des Vertrages informieren. Andererseits müssen Franchisenehmer auch darauf achten, dass die Laufzeit lang genug bemessen ist, um eine angemessene Amortisation der Investitionen und des sonstigen Kapitaleinsatzes zu ermöglichen. Je höher die Investitionssumme des Franchisenehmers ist, desto länger sollte die Vertragslaufzeit sein.

     

    Bei kürzeren Laufzeiten sollte zudem erwogen werden, ob dem Franchisenehmer ein Optionsrecht zur Verlängerung der Vertragslaufzeit eingeräumt wird. Dies hat für den Franchisenehmer den Vorteil, dass er seinen Franchisebetrieb im Falle des wirtschaftlichen Erfolgs nicht mit Ablauf der Vertragslaufzeit aufgeben muss, sondern fortführen kann. Denn ein Anspruch des Franchisenehmers auf eine Verlängerung des Franchisevertrages besteht grundsätzlich nur, wenn der Franchisevertrag eine entsprechende Regelung vorsieht

  • Know-how

    Das für den Erfolg des Franchisesystems wesentliche Know-how, also die besonderen Kenntnisse und das Erfahrungswissen des Franchisegebers, ergibt sich in der Regel aus dem Franchisehandbuch und den Richtlinien des Franchisegebers. Das franchisetypische Know-how ist gemäß der Definition der alten EG-Gruppen-freistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen eine  „Gesamtheit von nicht-patentierten praktischen Erkenntnissen, die auf Erfahrungen des Franchisegebers sowie Erprobungen durch diese beruhen und die geheim, wesentlich und identifiziert sind (Art. 1, Ziff. 3 der alten EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen, ABl. L 359/52)“. „Geheim“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Know-how nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist. Es ist dann „wesentlich“, wenn die dem Franchisenehmer vermittelten Erkenntnisse für sein Franchise-Outlet in verwaltungsmäßiger und finanzieller Hinsicht wichtig sind und hier durch seine Wettbewerbsstellung verbessern. Das Know-how muss schließlich detailliert beschrieben sein, damit die geheimen und wesentlichen Kenntnisse „identifiziert“ werden können.

     

    Nach der nunmehr geltenden EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsbindungen (VGVO) ist die Know-how-Übertragung sogar „unerlässlich“ (vgl. Ziff. 42 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. 2000 C 291).

  • Juristische Person

    In der Praxis treten Franchisegeber fast ausnahmslos als juristische Person auf. Sie bedienen sich einer rechtsfähigen Gesellschaft, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. In der Regel wird die Rechtsform einer GmbH, einer GmbH & Co KG oder – eher selten – einer Aktiengesellschaft gewählt, da hierdurch die persönliche Haftung des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter - auch gegenüber den Franchisenehmern - vermieden werden kann. Vertragspartner der Franchisenehmer ist in diesem Fall allein die Gesellschaft. Nur sie als juristische Person wird aus dem Franchisevertrag berechtigt und verpflichtet.

     

    Dies hat zur Folge, dass im Falle des Scheiterns des Franchisesystems die Gesellschaft des Franchisegebers Insolvenz anmeldet und die Franchisenehmer ihre noch nicht erfüllten Ansprüche praktisch nicht durchsetzen können.

     

    Das Auftreten als juristische Person hat für den Franchisegeber ferner den Vorteil, dass er sein Unternehmen ohne Zustimmung der Franchisenehmer durch Veräußerung seiner Geschäftsanteile an einen Dritten übertragen kann.

     

    Umgekehrt bestehen Franchisegeber häufig darauf, dass der Franchisenehmer den Franchisevertrag als natürliche Person abschließt und den Franchisebetrieb fortlaufend als selbständiger Kaufmann betreibt. Auf diese Weise erreicht der Franchisegeber die persönliche und unbeschränkte Haftung des Franchisenehmers für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Franchisevertrag. Gleichzeitig kann der Franchisegeber hierdurch verhindern, dass der Franchisenehmer, den er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, seiner Fähigkeiten und charakterlichen Eigenschaften wie Zuverlässigkeit und Einsatzwillen ausgewählt hat, seinen Geschäftsbetrieb an einen anderen veräußert, der dem Anforderungsprofil des Franchisegebers nicht entspricht.

     

    Sofern es dem Franchisenehmer gestattet ist, seinen Franchisebetrieb in Form einer juristischen Person zu führen, sieht der Franchisevertrag meist vor, dass er dem Vertrag als Gesamtschuldner beizutreten hat. Hierdurch wird erreicht, dass die natürliche Person neben der Gesellschaft dem Franchisegeber für alle aus dem Franchisevertrag übernommenen Pflichten als Gesamtschuldner haftet. Vorteil dieser Konstruktion ist, dass zumindest gegenüber Dritten allein die Franchisenehmer-Gesellschaft und nicht die dahinterstehende natürliche Person haftet. Die Vergabe der Franchise an eine Kapitalgesellschaft kann auch steuerrechtliche Vorteile haben und das Risiko einer Scheinselbständigkeit mildern.

  • Informationsverpflichtung

    Der Franchisegeber ist entsprechend § 86 a II 1 HGB verpflichtet, dem Franchisenehmer die "erforderlichen Nachrichten" zu geben. § 86 a II 1 HGB bezieht sich zwar auf den Handelsvertreter, da der Franchisenehmer dem Handelsvertreter vergleichbar in die Organisation des Franchisegebers integriert ist, ergibt sich auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung die Informationspflicht entsprechend dieser Regelung. Der Begriff der "erforderlichen Information" ist gemäß der Rechtsprechung zum Handelsvertreter- recht sehr weit auszulegen. Sofern der Franchisegeber dem Franchisenehmer Informationen über Produktionsänderungen, Lieferbedingungen, Konstruktionsfragen oder Änderungen der Preisgestaltung vorenthält, haftet er nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

     

    Jedoch ist umgekehrt zu beachten, dass auch den Franchisenehmer gegenüber dem Franchisegeber Informationspflichten treffen, nach denen der Franchisenehmer dem Franchisegeber alle ihm bekannten Umstände mitteilen muss, die für den Franchisegeber von Bedeutung bzw. von Interesse sein können. Auch hier findet die für Handelsvertreter geltende Regelung entsprechende Anwendung, § 86 Abs. 2 HGB.  

     

    Damit bestehen wechselseitige Unterrichtungspflichten, die den Charakter des Franchisevertrages als Dauerschuldverhältnis kennzeichnen. Die Vertragsparteien haben sich, über alle wesentlichen Vorgänge, die die wechselseitigen Interessen berühren (Konkurrenzunternehmen und –produkte, Schutzrechtsverletzungen Dritter, allg. Konkurrenz- und Marktlage) zu informieren. Letztlich entspringen diese genannten Pflichten auch den aus dem Franchisevertrag selbst resultierenden Treuepflichten der Vertragspartner.

     

    Aus dem Franchisevertrag als Dauerschuldverhältnis erwachsen auch gegenseitige Geheimhaltungspflichten in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragspartner sowie in Bezug auf das Know-how des Franchisegebers. Aus diesem Grunde finden sich regelmäßig in Franchiseverträgen niedergelegte Geheimhaltungspflichten für den Franchisenehmer, in denen besondere geheimhaltungspflichtige Umstände, die den Franchisegebern als besonders wichtig erscheinen, einzeln niedergelegt sind.

     

    Im übrigen soll nach ganz herrschender Meinung auch hier die für Handelsvertreter geltende Vorschrift des § 90 HGB Anwendung finden, wonach ein Handelsvertreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt geworden sind, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen darf, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.

  • Handbuch

    Regelmäßig erhält der Franchisenehmer vom Franchisegeber ein Handbuch. Dieses enthält eine Beschreibung des Franchisesystems und soll dazu dienen, dem Franchisenehmer das Know-How des Franchisegebers zu vermitteln.

     

    Neben der Beschreibung des Franchisesystems befinden sich im Handbuch zudem Richtlinien zum einheitlichen Erscheinungsbild der Ladenlokale, zur Betriebsorganisation, zum Marketing und zum Auftritt gegenüber den Kunden. Zur Befolgung der im Handbuch enthaltenen Richtlinien ist der Franchisenehmer nur dann verpflichtet, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart wird. Fehlt es hingegen an einer solchen ausdrücklichen Regelung im Franchisevertrag und kann sie dem Franchisevertrag auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, so werden die im Handbuch enthaltenen Darstellungen und Empfehlungen nicht verbindlicher Bestandteil des Vertrages.

     

    Aus Sicht des Franchisegebers sind hinsichtlich der Entscheidung, wie viele verbindliche Vorgaben ein Handbuch enthalten sollte, zwei Aspekte von besonderer Bedeutung: Einerseits ist es für den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisesystems entscheidend, dass verbindliche Richtlinien existieren und die Franchisenehmer ihren Franchisebetrieb entsprechend führen, da nur hierdurch ein für das Ansehen des Systems entscheidender einheitlicher Standard aufrechterhalten werden kann. Andererseits ist es aus Sicht des Franchisegeber nicht empfehlenswert, dem Franchisenehmer zu weitgehende verbindliche Vorgaben zu machen, da – wenn dem Franchisenehmer kein ausreichender unternehmerischer Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum verbleibt – die Gefahr besteht, dass der Franchisenehmer als Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person eingeordnet wird. Verbindliche Vorgaben durch Preislisten und bezüglich der Bedingungen, zu denen der Franchisenehmer Geschäfte mit seinen Kunden abschließen soll, sind zusätzlich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht problematisch und können gegen § 14 GWB verstoßen. Folge  eines Verstoßes gegen § 14 GWB ist die Nichtigkeit der wettbewerbsbeschränkenden Klausel. Dies kann nach § 139 BGB gegebenenfalls zur Nichtigkeit des gesamten Franchisevertrages führen. Im Laufe der Zeit kann eine Änderung der im Handbuch niedergelegten Grundsätze erforderlich werden, um das Franchisesystem veränderten Marktbedingungen anzupassen. Daher wird im Franchisevertrag häufig vereinbart, dass dem Franchisegeber die einseitige Änderung des Handbuchs gestattet ist. Die Vereinbarung eines solchen Änderungsvorbehaltes ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist, dass die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Franchisegebers für den Franchisenehmer zumutbar sind. Die Änderungen des Handbuchs müssen sich also im Rahmen von Treu und Glauben, § 242 BGB, bewegen und dürfen die Hauptleistungspflichten der Parteien nicht betreffen.  

     

    Dem Franchisenehmer muss in einem angemessenen Zeitraum vor Vertragsschluss Gelegenheit zur Einsichtnahme in das Handbuch gegeben werden. Dies sollte der Franchisenehmer dazu nutzen, das Handbuch sowie das in ihm beschriebene Franchisesystem einer genauen Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Rücksprache mit einem Unternehmensberater hinsichtlich der Tragfähigkeit des Franchisekonzepts zu halten.

     

    Eine Übergabe des Handbuchs findet zum Schutz des darin enthaltenen Know-how erst im Zeitpunkt der Unterzeichnung bzw. des Inkrafttretens des Franchisevertrages statt. Steht dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 505 BGB zu, wird das Handbuch regelmäßig sogar erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ausgehändigt, um zu verhindern, dass sich der Franchisenehmer Zugang zum Know-how des Franchisegebers verschafft und den Franchisevertrag anschließend widerruft.  Häufig findet sich in Franchiseverträgen die Regelung, dass das Handbuch auch nach Übergabe an den Franchisenehmer im Eigentum des Franchisegebers verbleibt und nach Beendigung des Vertrages an diesen zurückzugeben ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

  • Gebietsschutz

    Für den Franchisenehmer ist regelmäßig von erheblicher Bedeutung, ob ihm für ein bestimmtes Vertragsgebiet Gebietsschutz gewährt wird, in dem ihm keine Konkurrenz durch andere Franchisenehmers des Systems oder durch den Franchisegeber selbst erwachsen kann. Nach deutschem Kartellrecht sind Gebietsschutzabreden grundsätzlich zulässig, da sie dem Aufbau des Franchisesystems dienen und zum Schutz des Franchisesystems erforderlich sind. Vertraglich verboten werden dürfen allerdings nur aktive, nicht dagegen auch passive Verkaufshandlungen. Exklusivitätsklauseln in Franchiseverträgen stellen zudem grundsätzlich Wettbewerbsbehinderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag dar, sofern der Anwendungsbereich des Art. 81 EG-Vertrag im übrigen eröffnet ist. Beschränkungen des aktiven Verkaufs sind jedoch nach Art. 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 (b) VGVO von dem Wettbewerbsverbot freigestellt.

     

    Wird dem Franchisenehmer im Vertrag Gebietsschutz gewährt und verletzt der Franchisegeber die Exklusivität des Franchisenehmers durch Verteilung anderer Franchisen oder durch Eröffnung eines eigenen Betriebes, so kommen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber wegen positiver Vertragsverletzung in Betracht.

     

    Häufig behält sich der Franchisegeber in Franchiseverträgen die Möglichkeit der Vergrößerung oder Verkleinerung des Vertragsgebietes vor. Sofern der Franchisenehmer nicht die vertraglich vereinbarten Mindestumsätze erreicht, wird im günstigsten Fall zur Verbesserung der Rentabilität das Vertragsgebiet erweitert, häufig jedoch zum Nachteil des Franchisenehmers verkleinert, damit der Bereich für andere erfolgreiche Franchisenehmer oder dem Franchisegeber selbst zur Verfügung gestellt wird. Ob derartige Gebietsänderungsvorbehalte einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB standhalten, ist fraglich, bislang aber noch nicht höchstrichterlich entschieden. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Regelung wird regelmäßig sein, dass außergewöhnliche Gründe vorliegen und die Interessen des Franchisenehmers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

  • Franchisevertrag

    In Deutschland besteht keine gesetzliche Regelung des Franchiserechts. Lediglich auf europarechtlicher Ebene existierte bis zum 31.12.1999 die EU-Gruppenreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen, die bis zu diesem Zeitpunkt die Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Franchiseverträgen vom Kartellverbot des Art. 81 I EG regelte und nunmehr jedoch durch die branchenunabhängige EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Verein-barungen ersetzt worden ist.

     

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Franchising sind daher in erster Linie durch den jeweiligen Franchisevertrag vorgegeben. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass der Franchisenehmer eine lizenzierte Geschäftsidee des Franchisegebers im eigenen Namen und auf eigenes Risiko für einen meist befristeten Zeitraum umsetzt, unter Verwendung der vom Franchisegeber bereitgestellten Gegebenheiten und Rechte.

     

    Die genaue Rechtsnatur des Franchisevertrages ist nach wie vor umstritten, wobei die praktischen Auswirkungen dieses Streites allerdings eher gering sind. Nach vorherrschender Auffassung handelt es sich um einen Mischvertrag, der unter anderem Elemente des Kaufvertrages (§ 433 BGB), des Pachtvertrages (§ 581 BGB) und des Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) vereinigt. Die Gewichtung der Elemente der verschiedenen Vertragstypen ist bei jedem Franchisevertrag unterschiedlich.Da der Vertragszweck eines Franchisevertrages nicht auf einen einmaligen Leistungsaustausche beschränkt ist, sondern im Rahmen des Franchisevertrages für beide Vertragsparteien während der Laufzeit des Vertrages ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Zugleich ist der Franchisevertrag ein Rahmenvertrag, da er meist Regelungen für zusätzliche Rechtsgeschäfte (z. B. Lieferverträge, Mietverträge oder Lieferverträge) enthält, die der Verwirklichung des Vertragszwecks dienen.

     

    Soweit Franchiseverträge eine Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers enthalten und der Franchisenehmer Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB ist, unterliegen die Franchiseverträge der Vorschrift des § 505 BGB und bedürfen der (strengen) Schriftform gemäß § 505 Abs. 2 S. 1 BGB. Eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 505 Abs. 2 S. 1 BGB besteht jedoch dann, wenn dem Franchisenehmer die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Das kartellrechtliche Schriftformerfordernis aus § 34 GWB a.F. ist dagegen seit dem 01.01.1999 aufgrund der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seit diesem Stichtag für neu abgeschlossene Franchiseverträge entfallen. Für Altverträge, die vor dem 01.01.1999 geschlossen wurden, findet § 34 GWB a.F. hingegen nach wie vor Anwendung.

     

    Zum Mindestinhalt eines jeden Franchisevertrages gehört das Recht des Franchisenehmers, den gemeinsamen Namen, Marken, Zeichen des jeweiligen Systems zu verwenden. Der Franchisegeber ist verpflichtet, das spezielle Know-how, auf dem der Erfolg des Systems beruht, dem Franchisenehmer verfügbar zu machen und ihm während der Laufzeit der Vereinbarung die erforderliche kommerzielle und technische Unterstützung zu gewähren. Im Gegenzug verpflichtet sich der Franchisenehmer, hierfür eine Vergütung in Form von Eintrittsgebühren und/oder laufenden, meist am Umsatz orientierten Franchisegebühren zu zahlen. Die Einzelheiten sowie der weitere Inhalt des Franchisevertrages werden von den Parteien im Rahmen der geltenden Vertragsfreiheit gestaltet.

  • Einkaufsvorteile

    Franchisegeber übernehmen häufig den Zentraleinkauf, um so für alle Mitglieder des Franchisesystems günstige Einkaufskonditionen zu erzielen. Fraglich ist, ob diese Vorteile an die Franchisenehmer weitergegeben oder zumindest vom Franchisegeber offengelegt werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.02.1999 deutlich gemacht, dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Franchisegebers besteht, Einkaufsvorteile an seine Franchisenehmer weiterzureichen oder über diese Einkaufsvorteile Auskunft zu geben (BGH, BB 1999, 860, 864- „Sixt“). Ebenso hat das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 13.06.2002 (Az.: 449/01, Kart.-n.v.). Im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung wird zudem eine Pflicht des Franchisegebers verneint, über Einkaufsvorteile Auskunft zu erteilen.

     

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Franchisegeber im Vertrag ausdrücklich dazu verpflichtet haben, als Beauftragte für ihre Franchisenehmer Einkaufsvorteile aushandeln. In den sog. „Apollo-Optik“-Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 20.05.2003 und vom 13.07.2004 hat der Bundesgerichtshof des weiteren festgestellt, dass bei Ungenauigkeit von Klauseln zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen diese „kundenfreundlich“ zu Gunsten der Franchisenehmer auszulegen sind (BGH, NJW-RR 2003, S. 1635, 1637). In diesem Fall haben die Franchisenehmer dann einen Anspruch auf Weiterleitung von Einkaufsvorteilen gegenüber dem Franchisegeber. Interessant ist abschließend, dass Franchisegeber ihre Franchisenehmer ohne sachlichen Grund aus kartellrechtlichen Gründen nicht unterschiedlich behandeln dürfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Lieferung von Waren und Preisen. Verstöße des Franchisegebers führen hier zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen des benachteiligten Franchisenehmers.

  • Diversifikationsprodukte

    Diversifikationsprodukte sind Produkte, die der Franchisenehmer außerhalb des vom Franchisegeber vorgegebenen Sortiments vertreiben darf. Insoweit besteht dann keine Bezugsbindung des Franchisenehmers.

     

    Im Rahmen der vom Franchisegeber zu beziehenden Waren oder Produkte ist es unerheblich, ob diese vom Franchisegeber selbst hergestellt werden oder bei einem von dem Franchisegeber benannten Dritten bestellt werden müssen. Eine hundertprozentige Bezugsbindung enthalten neuere Franchiseverträge bereits deshalb nicht, da eine derartige komplette Bezugsbindung ein Indiz für eine Unselbständigkeit des Franchisenehmers und damit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und - sozialrechtlich - eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sein könnte. Aus kartellrechtlicher Hinsicht soll eine Bezugsbindung nur in Höhe von 80 Prozent des Ein-kaufsvolumens der vom Franchisegeber im Vorjahr bestellten Waren zulässig sein. Dies bestimmt jedenfalls die europäische Verordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen (VGVO). Da das nationale Kartellrecht mit der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 15.07.2005 in weitem Umfang dem europäischen Kartellrecht angenähert worden ist, sollten diese Maßstäbe auch auf der Grundlage des nationalen Kartellrechtes für kleinere Franchisesysteme gelten. Ausnahmen sollten nur dann zulässig sein, wenn für den Bestand des Franchisesystems eine hundertprozentige Bezugsbindung des Franchisenehmers unerlässlich ist. Dies dürfte regelmäßig nicht der Fall sein.

  • Corporate Identity

    „Corporate Identity“ meint das einheitliche Auftreten aller Outlets (Franchisenehmerbetriebe) eines Franchisesystems. Dieses einheitliche Auftreten und der damit verbundene Bekanntheitsgrad ist für den Erfolg des Franchising regelmäßig von entscheidender Bedeutung. Insbesondere durch die einheitliche Ausstattung des Geschäftslokals sollen alle Franchisenehmer auch nach außen hin als zu dem Franchisesystem zugehörig erscheinen. Regelmäßig entwickelt der Franchisegeber daher eine besondere Einrichtung und Ausstattung für die Franchise-Outlets, die die Franchisenehmer bei Eintritt in das Franchisesystem beziehen müssen.

     

    Obwohl die Pflicht zur Einhaltung der Corporate Identity an sich eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, wird sie beim Franchising aufgrund der damit für den Franchisenehmer verbundenen Vorteile sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Kartellrecht als zulässig erachtet.

  • Bezugsverpflichtungen

    Zum Wesen des Franchising als Vertriebssystem gehört auch eine gewisse Bezugsbindung des Franchisenehmers.

     

    Nach deutschem Kartellrecht sind solche Bezugspflichten, die vertikale Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, grundsätzlich erlaubt, sie unterliegen aber der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörde gemäß § 16 GWB. Die Kartellbehörden schreiten allerdings erst dann ein, wenn der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt ist. Dies wird bei Abschlussbindungen in Franchisesystemen nur selten der Fall sein.

     

    Im Hinblick auf europäisches Wettbewerbsrecht ist zunächst Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag zu beachten. Danach sind Bezugsverpflichtungen nur dann nichtig, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Gemeinsamen Marktes bewirken. Voraussetzung ist eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs, die jedenfalls bei kleineren und mittleren nationalen Franchisesystemen ohne entsprechende grenzüberschreitende Marktmacht regelmäßig ausscheidet. Im übrigen kommt es auf die Einzelfallumstände an.  

     

    Das Verbot des Art. 81 EG-Vertrag greift nach der EG-Kommission darüber hinaus erst bei einem Anteil des Franchisegebers am relevanten Markt von 15 % ein. Ferner fallen Vereinbarungen wie Bezugsbindungen nach den Leitlinien der Europäischen Kommission jedenfalls dann nicht unter Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn die Verpflichtung notwendig ist, um die Einheitlichkeit und den Ruf des Franchisesystems zu erhalten. In diesem Fall ist auch die Dauer der Bezugsverpflichtung irrelevant, sofern sie nicht über die Laufzeit des Franchisevertrages hinausgeht. Schließlich können Bezugsverpflichtungen auch ein Wettbewerbsverbot i.S.d. EG-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (VGVO) darstellen. Nach Art. 1 (b) VGVO ist ein Wettbewerbsverbot gegeben, wenn der Franchisenehmer verpflichtet ist, mehr als 80 % des Einkaufsvolumens des Vorjahres vom Franchisegeber oder von durch diesen benannten Dritten zu beziehen, oder wenn ihm mittelbar oder unmittelbar untersagt ist, Waren oder Dienstleistungen zu beziehen, die mit den Waren oder Dienstleistungen (des Franchisegebers?) im Wettbewerb stehen. Ein solches, in der Bezugsverpflichtung zu Lasten des Franchisenehmers enthaltenes Wettbewerbsverbot ist für die Dauer von fünf Jahren zulässig, auch wenn es an sich gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßen würde. Voraussetzung für diese Freistellung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrags ist allerdings, dass der Franchisegeber keinen Anteil am relevanten Markt von mehr als 30 % besitzt, Art. 3 Abs. 1 VGVO, und dass Querlieferungen im Franchisesystem, d.h. der Erwerb von Produkten des Franchisesystems auch von anderen Franchisenehmern des Franchisegebers, möglich ist, Art. 4 (d) VGVO. Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Franchisenehmer auf Produkte anderer Anbieter zurückgreifen.

     

    Weitere Folge der Vereinbarung von Bezugsverpflichtungen nach § 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB ist, dass dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht, sofern er Existenzgründer im Sinne von § 507 BGB ist.

     

    Auf Seiten des Franchisegebers bedeutet die Vereinbarung einer Alleinbezugsverpflichtung auch die Verpflichtung des Franchisegebers, die vollständige Belieferung des Franchisenehmers sicherzustellen. Erweist sich das vom Franchisegeber einzurichtende Bestellwesen oder Warenwirtschaftssystem als unzureichend oder wird der Franchisenehmer nicht vollständig beliefert, so ist der Franchisegeber nach §§ 280 ff. BGB verpflichtet, dem Franchisenehmer den daraus entstandenen Schaden einschließlich des etwa entgangenen Gewinns zu ersetzen (§§ 249, 252 BGB). Darüber hinaus kann der Franchisenehmer berechtigt sein, den Franchisevertrag aus wichtigem Grund fristlos gemäß § 314 BGB zu kündigen.

  • Aufklärungspflichten des Franchisegebers

    Ein Franchisenehmer muss zum Aufbau eines von ihm selbständig zu betreibenden Franchise-Outlets regelmäßig erhebliche wirtschaftliche, teilweise existentielle, Aufwendungen tätigen. Für den Franchisenehmer ist es daher von grundlegender Bedeutung, dass das ausgewählte Franchisesystem wirtschaftlich erfolgreich ist und es ihm ermöglicht, im Rahmen eines angemessenen persönlichen und finanziellen Einsatzes ein wirtschaftlich rentables Unternehmen aufzubauen. Der Franchise-Interessent kann den wirtschaftlichen Erfolg des von ihm in Aussicht genommenen Franchisesystems in der Regel jedoch nicht selbst beurteilen. Die im System bereits tätigen Franchisenehmer stehen ihm als Informationsquelle nur eingeschränkt zur Verfügung, da sie regelmäßig einer durch Vertragsstrafen bewehrten Schweigepflicht unterliegen und im Übrigen nur Erfolg oder Misserfolg ihres eigenen Franchise-Outlets kennen, das gesamte System jedoch ebenfalls kaum beurteilen können. Letztlich verfügt nur der Franchisegeber über die zur Beurteilung der Rentabilität des Systems erforderlichen Informationen, da er allein dieses nach Art, Umfang und Know-How kennt. Aus diesem Grund hat die Rechtssprechung dem Franchisegeber weitreichende vorvertragliche Aufklärungspflichten auferlegt. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Franchisegeber verpflichtet, den Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrages über diejenigen Umstände aufzuklären, die für die Entschließung des Franchisenehmers von wesentlicher Bedeutung sind. Selbstverständlich ist dabei, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer nicht täuschen und durch wahrheitswidrige Behauptungen zum Abschluss eines Franchisevertrages verleiten darf. Erteilt der Franchisegeber dem Franchisenehmer Informationen über das Franchisesystem, so müssen diese gewissenhaft und verantwortungsbewusst erstellt und zutreffend sein.

     

     

    Ein Franchisegeber kann jedoch seine Aufklärungspflichten auch durch bloßes Schweigen verletzen, wenn er dem Franchisenehmer solche Informationen vorenthält, die er ihm vor Abschluss des Vertrages ungefragt hätte mitteilen müssen. Der Umfang der vom Franchisegeber ungefragt zu erteilenden Informationen hängt von der Aufklärungsbedürftigkeit des Franchisenehmers ab. Je geschäftlich unerfahrener der betroffene Franchisenehmer ist, desto höher sind die Aufklärungspflichten des Franchisegebers anzusetzen. Ist der Franchisenehmer dagegen bereits selbständig unternehmerisch tätig gewesen und verfügt er gegebenenfalls sogar über Kenntnisse in der Branche des Franchisesystems, kann die Schutzwürdigkeit des Franchisenehmers sogar ganz entfallen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Aufklärungspflichten des Franchisegebers darf auch die Stellung des Franchisenehmers nicht außer Acht gelassen werden. Der Franchisenehmer ist ein selbständiger Unternehmer und hat dementsprechend ein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen. Der Franchisegeber muss daher keine Garantie für die Rentabilität des Outlets des Franchisenehmers übernehmen. Er ist aber verpflichtet, dem Franchisenehmer diejenigen Informationen zu erteilen, die der Franchisenehmer benötigt, um die Rentabilität seines geplanten Outlets berechnen zu können. Ob der Franchisegeber über diese Aufklärungspflichten hinaus verpflichtet ist, für den Franchisenehmer die Rentabilitätsberechnung vorzunehmen, ist hingegen umstritten.

     

    Ebenfalls strittig ist in der Rechtsprechung, ob der Franchisegeber im Rahmen seiner Aufklärungspflichten die Erstellung einer Standortanalyse - ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung der Rentabilität des geplanten Outlets – schuldet. Ungeklärt ist auch der Umfang der von Franchisegebern geschuldeten Aufklärungspflichten, wenn das Franchisesystem gerade erst im Aufbau ist. Hier wird der Franchisegeber zumindest verpflichtet sein, ungefragt darauf hinzuweisen, dass sich sein Franchisesystem noch in der Einführungsphase befindet. Nachdem sich die Gerichte vor allem Mitte der 90er Jahre intensiv mit dem Umfang vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Franchisegeber beschäftigten, scheint die Rechtsprechung in jüngerer Zeit die Stellung des Franchisenehmers als selbständigem Unternehmer zu betonen. In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshof  vom 24.02.2005, die allerdings die Frage der Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betraf, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bereits der existenzgründende Franchisenehmer beim Abschluss des Franchisevertrages als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, da der Abschluss des Vertrages der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit diene und der Existenzgründer sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr begebe. Es bestünde kein Anlass, demjenigen Verbraucherschutz zu gewähren, der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit entschieden habe und dafür vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließe. Abzuwarten bleibt, welche Konsequenzen die Rechtsprechung aus dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers ziehen wird. Noch fehlen hier erste Reaktionen der Instanzgerichte, so dass es für eine abschließende Bewertung zu früh ist; jedoch ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung die Anforderungen an die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers senken wird.

     

    Ungeklärt ist auch der Zeitpunkt, an dem die Aufklärungspflichten des Franchisegebers einsetzen. Auf der einen Seite besteht das berechtigte Interesse des Franchisegebers, zur Aufklärung nicht bereits ab dem ersten Kontakt zu einem – eventuell nicht ernsthaft an einem Einstieg in das Franchisesystem – Interessierten verpflichtet zu sein. Andererseits muss ein zukünftiger Franchisenehmer in die Lage versetzt werden, die ihm übergebenen Unterlagen vor Abschluss des Franchisevertrages prüfen zu können. Diese widerstreitenden Interessen sind in Ausgleich zu bringen. Zutreffend dürfte daher sein, die Pflicht des Franchisegebers zur Übergabe der von ihm zu erteilenden Informationen mit Eintritt in ein konkretes vorvertragliches Stadium in einem angemessenen Zeitraum vor Vertragsunterzeichnung einsetzen zu lassen. Verletzt der Franchisegeber die ihm obliegenden Aufklärungspflichten, so haftet er dem Franchisenehmer für einen darauf entstehenden Schaden nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss, §§ 311, 280 BGB. In diesem Fall kann der Franchisenehmer seine im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rentabilitätsangaben des Franchisegebers für den Franchisebetrieb getätigten Ausgaben unter Abzug der erhaltenen Einnahmen und Vorteile ersetzt verlangen. Der geschädigte Franchisenehmer kann nach seiner Wahl gemäß §§ 311, 280, 249 Abs. 1 BGB auch die Aufhebung und Rückgängigmachung des Franchisevertrages verlangen. 

    Sofern der Franchisegeber ihn durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Franchisevertrages bewegt hat, kann der Franchisenehmer den Vertrag gemäß § 123 BGB anfechten. Von seiner Aufklärungspflicht kann sich der Franchisegeber nicht freizeichnen. Ferner trägt er im Regelfall im Prozess die Beweislast für die Richtigkeit seiner vor Vertragsschluss gemachten Angaben. Zudem muss er darlegen und beweisen, dass der Franchisenehmer den Vertrag auch dann abgeschlossen hätte, wenn er wahrheitsgemäß informiert worden wäre, und dass der Schaden in Gestalt der nachfolgenden Aufwendungen auch in diesem Fall eingetreten wäre. Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Franchisenehmers wegen Mitverschuldens kommt, wenn der Franchisenehmers auf die falschen vorvertraglichen Angaben des Franchisegebers vertraut hat, regelmäßig nicht in Betracht.

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