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Negativliste Hilfsmittel
Zum 1.1.1990 wurde die "Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis" in der gesetzlichen Krankenversicherung wirksam. Die Verordnung legt eine Negativliste für bestimmte Hilfsmittel fest, das heißt, diese Hilfsmittel unterliegen nicht der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Folgenden Leistungen entfallen damit aus der gesetzlichen Krankenversicherung:
- Hilfsmittel mit geringem Preis wie beispielsweise Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Augenklappen, Augenbadewannen, Milchpumpen o.ä.
- Hilfsmittel mit geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen wie beispielsweise Bandagen ohne Verstärkungselemente, die die Gelenkbewegung einschränken
- Instandsetzungsarbeiten an Brillengestellen für Erwachsene
- Batterien und Ladegeräte für Hörgeräte für Versicherte über 18 Jahre
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