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Portabilität von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
Portabilität bezeichnet die Mitnahme von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beim Arbeitgeberwechsel.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers regelt ein Übertragungsabkommen die Mitnahme von Versorgungsanwartschaften. Wenn die Versicherungsunternehmen einem solchen Übertragungsabkommen beigetreten sind, kann die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu einem neuen Arbeitgeberwechsel problemlos mitgenommen und fortgeführt werden.
Dieses Abkommen gilt seit Änderungen in den neuen steuerlichen Förderungen auch für Pensionskasse und Pensionsfonds.
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