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Sozialversicherungspflichtige Beurteilung von mitarbeitenden Ehegatten

Normalerweise wird eine sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung nur dann als notwendig erachtet, wenn man der Meinung ist, dass Einiges für eine Sozialversicherungsfreiheit spricht - die Intention hinter einer sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung ist also meistens die Befreiung aus der Sozialversicherung. Allerdings ist der umgekehrte Fall - die Statusprüfung zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht - genauso wichtig, auch bei mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern. 

Warum eine Statusprüfung?

Wenn man sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und einen Antrag auf Leistungen an die Sozialversicherungsträger stellt, dann kommt es nicht selten vor, dass diese ihre Leistungen verweigern, da sie der Meinung sind, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Auch bei staatlich geförderten Versorgungsverträgen wie der sog. Riester-Rente sollte grundsätzlich vor Abschluss der Sozialversicherungsstatus überprüft werden. Denn sonst läuft man Gefahr, dass eine spätere Prüfung durch den Sozialversicherungsträger zu einer Rückzahlungsforderung der Zulagen führt, wenn nach dessen Auffassung eine Sozialversicherungsfreiheit vorliegt. Wird bereits im Vorfeld eine sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung durchgeführt, lässt sich so etwas von vornherein vermeiden.

Beurteilung durch die Krankenkasse…

Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz gilt für Arbeitsverträge von mitarbeitenden Ehegatten/ Lebenspartnern, die ab dem 01.01.2005 geschlossen wurden, dass die Krankenkasse einen Feststellungsbogen an die Betroffenen versendet. Nur wenn in diesem eine von bestimmten Fragen mit "Ja" beantwortet wird, ist die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Statusprüfung zuständig. Ansonsten wird - wie generell bei Arbeitsverträgen, die vor dem 01.01.2005 geschlossen worden sind - die Statusprüfung von mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartnern nach wie vor von den Krankenkassen vorgenommen.

… und Stellungnahme durch den Rentenversicherungsträger

Stellt die Krankenkasse fest, dass möglicherweise keine Sozialversicherungspflicht vorliegt und kommt es in diesem Zusammenhang zu einer Beitragserstattung über den Verjährungszeitraum (4 Jahre) hinaus, soll die Krankenkasse außerdem vor einer Entscheidung den für die Betriebsprüfung des Betriebes zuständigen Rentenversicherungsträger um eine Stellungnahme bitten.

Bestätigung der Sozialversicherungspflicht

Grundsätzlich muss jedem mitarbeitenden Ehepartner empfohlen werden, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status überprüfen zu lassen. Wird nämlich die Sozialversicherungsfreiheit festgestellt, eröffnen sich für den Betroffen die attraktiven Möglichkeiten einer privaten und/ oder betrieblichen Versorgung. Wird die Sozialversicherungspflicht dagegen bestätigt, ist dies eine wichtige Information für den Betroffenen.

Was bedeutet ein versicherungspflichtiger Bescheid?

Mit dem Bescheid über die Versicherungspflicht stellt die Krankenkasse (Einzugsstelle) fest, dass die betroffene Person in einem abhängigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis steht. Daraus folgt, dass grundsätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können gegebenenfalls entfallen, sofern das Arbeitsentgelt über der entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt oder die Person von der Krankenversicherungspflicht befreit ist.

Hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, ist die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich (gesetzlich) nur an Bescheide (Entscheidungen) der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) gebunden. Dies betrifft die Arbeitsverhältnisse von mitarbeitenden Ehegatten/ Lebenspartnern (und GGF), die ab dem 01.01.2005 geschlossen worden sind. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich jedoch im März 2005 dazu bereit erklärt, im Leistungsfall ebenfalls die Entscheidung der Einzugsstellen – bei unveränderter Sachlage –zu akzeptieren. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2005 geschlossen worden sind, jedoch nur bei Arbeitsverhältnissen von mitarbeitenden Ehegatten/ Lebenspartner (und GGF). Zwar gibt es was die Leistungspflicht der Rentenversicherungsträger anbelangt keine gesetzliche Grundlage analog zur Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit, aber im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass der Bescheid der Krankenkasse auch hier leistungsrechtlich akzeptiert wird.

Stellt man einen Antrag auf Arbeitslosengeld, braucht man den Bescheid der Krankenkasse über die Versicherungspflicht nur der zuständigen Agentur für Arbeit vorzulegen. Diesen Bescheid sollte man daher gut aufbewahren. Da die Aufbewahrungsfristen von Unterlagen bei den Versicherungsträgern meist nur zwischen vier bis sechs Jahren betragen, kann man mit dem Bescheid im Streitfall seine Ansprüche begründen. In Zeiten, in denen die Sozialversicherungsträger bei eingereichten Leistungsfällen aufgrund der klammen Kassen geneigt sind, die Leistungen zu verweigern, erweist sich ein solcher Bescheid als sehr wertvoll.

Fazit

Auch wenn ein mitarbeitender Ehepartner/Lebenspartner der Meinung ist, dass er in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, sollte eine sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung eingeleitet werden. Der Bescheid, der die Vermutung der Sozialversicherungspflicht bestätigt, kann sich im Leistungsfall als sehr wertvoll erweisen. Er gibt darüber hinaus den betroffenen Personen die wichtige Rechtssicherheit, sozialversicherungsrechtlich richtig eingestuft zu sein.

Zusammenfassung

1. Gemeinhin wird davon ausgegangen, dass nur mit der Intention, aus der Sozialversicherung befreit zu werden, eine sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung eingeleitet werden sollte. Eine Statusprüfung ist jedoch grundsätzlich, d.h. auch zur Bestätigung der Sozialversicherungspflicht, sinnvoll!

2.  Ein Bescheid, der Sozialversicherungspflicht attestiert, kann sich als sehr wertvoll erweisen, wenn z.B. bei der Bundesagentur für Arbeit ein Antrag auf Arbeitslosengeld eingereicht wird.

Autor: Dr. Claudia Veh

Dr. Claudia Veh, Aktuar (DAV), ist Referentin für betriebliche Altersversorgung bei der SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH – einem Tochterunternehmen der Swiss Life Deutschland. Nach dem Studium der Ökonomie in Augsburg folgte eine zweijährige Assistententätigkeit an der Universität Hohenheim mit Promotion zum Dr. oec. 1998 trat Dr. Claudia Veh in die Swiss Life Deutschland im Gebiet Firmenkunden ein und war dort als versicherungsmathematische Gutachterin und im Bereich Grundsatzfragen/Infopool tätig. Bei SLPM betreut sie verschiedene Bereiche der betrieblichen Altersversorgung und ist für die fachliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
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