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Sozialversicherung

Aktuelles zur sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Das umstrittene Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005, in dem die Rentenversicherungspflicht eines selbständigen GmbH-GGF festgestellt worden ist, wird weiter nur in den Fällen angewandt, die genauso gestaltet sind wie der entschiedene Einzelfall. D.h., die aufgrund der Urteilsbegründung mögliche Ausweitung des Urteils auf weitere Personenkreise und Sachverhalte wird nicht verfolgt.

In diesem Urteil wurde für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der GmbH, sondern auf die des GGF abgestellt. Die Deutsche Rentenversicherung vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Handhabung nicht dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelen des SGB entspricht. Es wird also weiterhin auf die Verhältnisse der GmbH abgestellt, d.h. ein beherrschender GGF einer Gesellschaft, in der mindestens ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer und /oder Aufträge für im Wesentlichen nicht nur einen Auftraggeber ausgeführt werden, ist nicht rentenversicherungspflichtig.

Zuständigkeiten durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz

Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz ist bekanntlich für die Statusprüfung bei Arbeitsverträgen von GGF, die ab dem 01.01.2005 geschlossen wurden, nicht mehr die Krankenkasse, sondern die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 01.01.2005 begründet worden sind, ist nach wie vor die Krankenkasse die für die Statusprüfung zuständige Stelle.

Altfälle: Beurteilung durch die Krankenkasse…

In der Praxis beurteilt die aktuelle Krankenkasse meist nur den Zeitraum der Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse. War der GGF vorher bereits schon bei einer (oder mehreren) Krankenkassen versichert, muss auch bei diesen Krankenkassen eine Beurteilung eingereicht werden.

… und Stellungnahme durch den Rentenversicherungsträger

Stellt die Krankenkasse fest, dass möglicherweise keine Sozialversicherungspflicht vorliegt und kommt es in diesem Zusammenhang zu einer Beitragserstattung über den Verjährungszeitraum (4 Jahre) hinaus, soll die Krankenkasse vor einer Entscheidung, den für die Betriebsprüfung des Betriebes zuständigen Rentenversicherungsträger um Stellungnahme bitten.

Durch dieses Prozedere kann es zu Abstimmungsproblemen zwischen den beiden Institutionen kommen. So ist es nicht selten, dass der Rentenversicherungsträger die Auffassung der Krankenkasse nicht teilt und diese auffordert, ihre Einschätzung zu revidieren. Dieses "Hin- und Herschieben von Akten" führt zu einem erhöhten Zeitaufwand bei der Statusprüfung. Durch eine professionelle Unterstützung, durch die eine einschlägige Argumentation und Aufbereitung der Unterlagen erfolgt, lassen sich Ansatzpunkte für eine nicht eindeutige Einstufung größtenteils von vornherein ausräumen und die Statusprüfung kann zügig vonstatten gehen.

Neufälle: Beurteilung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund

Bei den direkt durch die Clearing-Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommenen Statusfeststellungsverfahren sind ebenfalls zeitliche Verzögerungen und sachlich unrichtige Argumentationen zu beklagen. Die Clearing-Stelle scheint weder personell noch organisatorisch optimal aufgestellt zu sein. Auch aufgrund dieser mitunter mangelhaften Handhabung empfiehlt es sich sehr, die Statusprüfung in erfahrene Hände zu legen. Denn hierdurch lassen sich die Chancen für eine rasche und sachgerechte Abwicklung deutlich erhöhen.

Tendenzen bei der Statusprüfung

Grundsätzlich muss die Tendenz festgestellt werden, dass trotz Vorliegen zahlreicher Indizien gegen eine abhängige Beschäftigung sowohl zahlreiche Krankenkassen als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund tendenziell eher Sozialversicherungspflicht vermuten. D.h. die Befreiung aus der Sozialversicherung wird restriktiv gehandhabt.

Ein Grund hierfür ist, dass einige Krankenkassen bei ihrer Prüfung tendenziell davon ausgehen, dass nahezu alle Voraussetzungen für ein Nichtbestehen von Versicherungspflicht vorliegen müssen, obwohl dies nach der einschlägigen Rechtssprechung nicht zwingend erforderlich ist. Letztendlich stehen hinter dieser Tendenz die klammen Kassen der Sozialversicherungsträger, befürchten die Krankenkassen doch den Verlust eines Mitglieds an die private Krankenversicherung sowie die Deutsche Rentenversicherung den Verlust eines Beitragszahlers sowie zudem die Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen.

Das ändert jedoch nichts an der grundlegenden Situation. Eine sachgemäße und korrekte Beurteilung ist nach wie vor eklatant wichtig für die Betroffenen. Eine falsche Einstufung von GGF kann sehr weit reichende und äußerst negative Folgen haben!
   
Immer noch gibt es zahlreiche minderbeteiligte GGF, die fälschlicherweise als sozialversicherungspflichtig eingestuft sind (auch Personen mit mehr als 50 Prozent Beteiligung findet man mit sozialversicherungspflichtiger Einstufung vor!). Bei diesen Personen kommen neben der Kapitalbeteiligung im Allgemeinen noch weitere Kriterien dazu, die die Unternehmerstellung eindeutig beweisen. Hier sollte unbedingt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eingeleitet werden.

Zusammenfassung

1. Das umstrittene BSG-Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) gilt nur für den Einzelfall. Die dortige Argumentation wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht weiter verfolgt.

2. Je nach Datum des Arbeitsvertrags ist entweder die Krankenkasse – bei sozialversicherungsfreier Beurteilung mit Rücksprache bei dem Rentenversicherungsträger - oder direkt die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Statusprüfung zuständig. Die derzeitige Handhabung läuft nicht reibungslos.

3. Professionelle Unterstützung ist sehr anzuraten, um einen zügigen Ablauf und ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen.

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