Welche Auswirkungen hat diese Anhebung nun auf betriebliche Versorgungsordnungen?
Ein Anpassungsbedarf kann sich zum einen in den Fällen ergeben, in denen in der jeweiligen Versorgungsordnung auf eine feste Altersgrenze verbunden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bezug genommen wird. Als Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Betriebsrente wird größtenteils das 65. Lebensjahr genannt. Diese Versorgungszusagen bleiben zunächst von der Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung unberührt. Die Arbeitnehmer können weiterhin mit 65 Jahren die ungekürzte Betriebsrente in Anspruch nehmen, sofern sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Die gesetzliche Altersrente würde dann jedoch gekürzt.
Würde ein Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres arbeiten, so würde die Betriebsrente auch erst ab diesem Zeitpunkt gezahlt. Inwieweit sich dies auf die Rentenhöhe auswirkt, ist anhand der Versorgungsordnung zu beurteilen. Dabei wird eine Rolle spielen, ob für die Anrechenbarkeit der Dienstzeit eine Begrenzung vereinbart ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssten bei der Berechnung der Rente die Jahre der Beschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus Berücksichtigung finden.
Ist in der Versorgungsordnung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Erhalt der Betriebsrente nicht Anspruchsvoraussetzung, so kann eine Zahlungspflicht des Arbeitgebers durch eine Ruhensvorschrift in der Versorgungszusage vermieden werden.
Wird in der Versorgungsordnung jedoch auf die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen, dann führt dies auch bei Betriebsrenten zu einer Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre. Ob zwischen der Vollendung des 65. und 67. Lebensjahres eine Betriebsrentensteigerung zu erfolgen hat, hängt von der Vereinbarung in der jeweiligen Versorgungsordnung ab.
Fazit
Bei neuen Zusagen kann die Versorgungsordnung an die neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Bei bereits bestehenden Zusagen ist eine Anpassung unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Erfordernisse möglich.
Vorgesehene Änderungen im Betriebsrentengesetz und Ihre Auswirkungen
Bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente kann nach § 6 BetrAVG auch die Betriebsrente vorzeitig in Anspruch genommen werden und zwar auch dann, wenn die Versorgungsordnung einen späteren Zeitpunkt für die Gewährung der Rente vorsieht. Allerdings ist der Arbeitgeber in solchen Fällen berechtigt, für den vorzeitigen Rentenbezug Abschläge vorzunehmen. Im Betriebsrentengesetz ist angedacht, den Passus "vor Vollendung des 65. Lebensjahres" in § 6 BetrAVG zu streichen.
Weiter soll in § 2 Absatz 1 BetrAVG die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Mitarbeiters neu berechnet werden: der Zeitraum des Beginns der Betriebszugehörigkeit bis zum Beginn der jeweiligen jahrgangsabhängigen Regelaltersgrenze soll maßgebend sein. Allerdings sind auch bei einer Anpassung auf 67 Jahre die bisherigen vertraglichen Regelungen zur Altersgrenze in der Versorgungsordnung vorrangig zu beachten. Geht die Versorgungsordnung von einem Rentenbezug ab dem 65. Lebensjahr aus, so ist für die Bestimmung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft das 65. Lebensjahr heranzuziehen oder ein frühres, soweit vereinbart.