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Kann ein Arbeitnehmer den Vertrag einer betrieblichen Altersversorgung auch privat weiterführen?

Diese Möglichkeit sieht § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG für betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse und einen Pensionsfonds ausdrücklich vor. Bei der Direktversicherung ist dies auch schon in der Vergangenheit bei Dienstaustritt eines Arbeitnehmers regelmäßig praktiziert worden. § 1a Abs. 4 BetrAVG (Entgeltumwandlung) sieht vor, dass der Arbeitnehmer, wenn er bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen kann.

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